Testament

Testament – So halten Sie Ihren letzten Willen fest

Inken Ostendorf
Inken Ostendorf

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Für viele Menschen ist der Tod ein unangenehmes Tema. Wir denken nicht gerne darüber nach, dass das Leben endlich ist und unsere Zeit in dieser Welt begrenzt. Noch weniger gerne als über unser eigenes Lebensende, denken wir an den Tod geliebter Menschen. Gerade deshalb fällt es uns oft schwer, mit Verwandten und Freunden über das Sterben und alles, was damit einher geht zu sprechen. Dennoch sollten gewisse Dinge geklärt sein, wenn das Ende eines Lebens erreicht ist. Dabei kann die Erstellung eines Testaments hilfreich sein. Welche Angelegenheiten in einem Testament geregelt werden können, was dabei zu beachten ist und wie Sie ein Testament aufsetzen können, wird im folgenden Text näher erläutert. 

Inhalt

Testament – Definition

Im Gabler Wirtschaftslexikon findet man für den Begriff Testament folgende Definition: „Letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser u.a. den Erben bestimmt, einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet {…}, Testamentsvollstrecker einsetzt {…}, etc.“

Aus dieser Definition geht bereits hervor, was in einem Vermächtnis geregelt werden kann. Es handelt sich also um ein Schriftstück, in dem vor allem finanzielle Angelegenheiten für den Fall des eigenen Todes geregelt werden können. 

Testament – Vorlage

Vielleicht möchten Sie ein Testament schreiben, tun sich aber schwer damit, einen Anfang zu finden. Für solche Fälle finden Sie im Internet zahlreiche Vorlagen, wenn Sie nach „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ suchen, die es Ihnen einfacher machen sollen, Ihren letzten Willen zu formulieren. Solche Testament Vorlagen können helfen, einen ersten Einblick in das Thema zu gewinnen. Letztlich ist es aber sinnvoll, sich eine:n Rechtsanwält:in für Erbrecht zu suchen und die Verschriftlichung Ihres letzten Willens mit ihm oder ihr zu besprechen.

Eine Studie der Postbank kam zu dem Ergebnis, dass ca. 53% aller Erbrechtsverfügungen anfechtbar sind. Eine klare und lückenlose Formulierung ist hier also ebenso wichtig wie bei einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht. Zudem sollten die Rechtsgrundlagen beachtet werden. Eine Beratung bei einem Anwalt oder einer Anwältin kostet natürlich Geld, damit sind Sie allerdings auch auf der sicheren Seite, dass Ihr Vermächtnis später rechtsgültig ist und nicht angefochten werden kann.   

Testament – Inhalt

Existiert kein letzter Wille, erben für gewöhnlich die nächsten Angehörigen den Hinterlass des bzw. der Verstorbenen. Dabei gibt es den sogenannten Pflichtteil, der an Ehepartner:innen und Kinder geht. Ansonsten erbt die Familie absteigend nach dem Grad der Verwandtschaft. Sollten also die eigenen Kinder das Erbe ablehnen, kommen die Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen und so weiter. So sieht also in der Regel die Erbfolge ohne Testament aus. Auch, wenn ein Vermächtnis existiert, gibt es den Pflichtteil, der an den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder vererbt werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Regelung aber umgangen werden. Hierzu lassen Sie sich gerne bei Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin beraten, wenn Sie in Ihrem Testament den Pflichtteil eliminieren möchten.  

Möchten Sie einen Teil Ihres Vermögens oder einen bestimmten Besitz an eine Person vererben, die nicht mit Ihnen verwandt ist, können Sie dies zum Beispiel in einem Testament festlegen. Ebenso können Sie eine:n Testamentsvollstrecker:in einsetzen, der oder die in Ihrem Sinne handelt und dafür Sorge trägt, dass Ihre Wünsche nach Ihrem Ableben umgesetzt werden. Nicht nur können Sie bestimmen, wer Sie beerben soll, Sie können den Erhalt des Erbes oder Erbteils auch an bestimmte Bedingungen knüpfen. Gerade für diesen Fall bietet es sich an, eine:n Testamentsvollstrecker:in zu bestimmen, der oder die darauf achtet, dass die Bedingungen erfüllt sind. Ebenso gibt es die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände an einzelne Personen zu vermachen. Dabei werden die Personen nicht zu Erben gemacht und partizipieren damit nicht am restlichen Nachlass.  

Testament – Formen

Im Gesetz werden folgende Testamentformen unterschieden:

  • Das eigenhändig verfasste Testament 
  • Das öffentliche (notarielle Testament) 
  • Das außerordentliche Testament (Nottestament) 
  • Das Berliner Testament 

Das eigenhändig verfasste Testament 

Dieses Vermächtnis muss handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser oder der Erblasserin selbst geschrieben werden. Testamente, die mit dem Computer geschrieben sind, sind in dem Fall unwirksam. Ist der Text undeutlich formuliert, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Um Verwechslungen auszuschließen, ist es empfehlenswert, mit vollem Vor- und Nachnamen zu unterschreiben. Da eine unleserliche Handschrift dazu führen kann, dass das Testament für ungültig erklärt wird, muss auf eine gut leserliche Handschrift geachtet werden. Weiterhin muss eine vollständige Unterschrift und das vollständige Datum und der Ort der Testamentsverschriftlichung auf dem Dokument zu finden sein. 

Das öffentliche (notarielle Testament) 

Wenn Sie sich für ein öffentliches Testament entscheiden, wird dieses in Zusammenarbeit mit einem Notar oder einer Notarin erstellt und von dieser bzw. diesem beglaubigt. Diese Variante ist entsprechend sicherer, was die potentielle Anfechtbarkeit angeht. Zudem ist hier die fachgerechte Beratung inbegriffen. Das notarielle Testament wird amtlich aufbewahrt, wodurch sichergestellt werden kann, dass es im Erbfall auch gefunden wird.  

Das außerordentliche Testament (Nottestament) 

Dies ist eine besondere Testamentart, welche verfasst werden kann, wenn ein:e Notar:in aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht mehr gerufen werden kann. Die Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Erblasser oder die Erblasserin in einer akuten Lebens- oder Todesgefahr befindet. Ein Nottestament hat vorläufigen Charakter und ist nur drei Monate lang gültig. Für den Fall, dass die Notlage nicht mehr gegeben ist und der Erblasser bzw. die Erblasserin überlebt hat, muss er oder sie ein neues Testament verfassen.

Es gibt verschiedene Arten von Nottestamenten: das Bürgermeister Testament sowie das Drei-Zeugen-Testament.  

Der Erbvertrag 

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod zu bestimmen. Der entscheidende Unterschied zum Testament liegt in der Bindungswirkung: der Erbvertrag, welcher zusammen mit einem Vertragspartner bzw. einer Vertragspartnerin abgeschlossen wird, wird zu Lebzeiten des Erblassers bzw. der Erblasserin unterzeichnet und kann ohne dessen bzw. deren Zustimmung nicht mehr aufgelöst oder geändert werden. Der Abschluss muss in notarieller Form erfolgen, wobei die Vertragspartner und der oder die Notar:in gleichzeitig anwesend sein müssen. Möchte sich der Erblasser oder die Erblasserin zu Lebzeiten unwiderruflich verpflichten, seinem bzw. ihrem Vertragspartner:in sein bzw. Ihr Erbe zu überlassen, so bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages an.  

Das Berliner Testament 

Bei einem Berliner Testament ist es ebenfalls zulässig, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin das Testament schreibt. Bei dieser Form des Testaments begünstigen sich die Ehepartner:innen gegenseitig als Alleinerben und setzen einen Schlusserben oder eine Schlusserbin ein, der oder die erst nach dem Ableben beider Eheleute das Erbe antreten kann. Berliner Testament Muster können Sie ebenfalls im Internet finden. Ansonsten darf keine Person für den Testator oder die Testatorin schreiben, auch dann nicht, wenn es sich dabei um eine lese- oder schreibunkundige Person handelt. In diesem Fall muss unbedingt ein:e Notar:in hinzugezogen werden. 

Testament – Hinterlegung

Ein Vermächtnis kann zur Verwahrung an das zuständige Nachlassgericht übergeben werden. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Notar oder die Notarin seinen bzw. Ihren Wohnsitz hat. Es ist jedoch auch möglich, die Verwahrung bei einem anderen Gericht zu beantragen. Genauso können Sie können es aberdas Testament auch zuhause oder an einem anderen sicheren Ort aufbewahren, Wir empfehlen Ihnen das Testament bei einem Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort ist es sicher aufbewahrt und kann nach dem Tod schnell aufgefunden werden.

Testament – Änderungen 

Änderungen an Ihrem handschriftlichen Vermächtnis können Sie jederzeit durchführen, wichtig ist lediglich, dass Sie jede später eingefügte Änderung mit dem Datum und dem Ort, an dem Sie die Änderung durchführen, zu versehen. Im besten Fall bestätigen Sie eine nachträglich getätigte Änderung noch einmal mit Ihrer Unterschrift, um eine Fälschung auszuschließen. Haben Sie sich für ein öffentliches Testament entschieden, müssen Sie Änderungen erneut notariell beglaubigen lassen.  

Ein Testament aufzusetzen kann emotional belastend sein. Nehmen Sie sich Zeit, genau zu überlegen, was genau Sie wem hinterlassen möchten. Sprechen Sie offen mit Ihren Liebsten über Ihre Wünsche und Vorstellungen und suchen Sie sich ggf. Unterstützung bei einem Anwalt oder einer Anwältin oder eine:r Notar:in, wenn Sie sich unsicher sind.  

Quellen:

Dr. Beier & Partner: Testament

Kanzlei Sachsentor: Testament Nachlassplanung Pflichtteilsrecht

Anwalt.org: Testament: Welcher Form muss die Verfügung genügen?

Anwalt.org: Berliner Testament

Selzer Reiff Notare: Testament schreiben: Diese Vorteile bietet Ihnen die Zusammenarbeit mit einem Notar

Wissen in der Box: Testament

Bei einem Testament handelt es sich um ein Schriftstück, in dem die finanziellen Angelegenheiten im Falle des eigenen Todes geklärt werden.  

Vorlagen für die Erstellung finden Sie zuhauf im Internet. Um sicher zu sein, empfiehlt sich aber eine Beratung bei einem Anwalt oder einer Anwältin. 

In einem Testament kann festgehalten werden, wer was erben soll, ob es dafür Bedingungen gibt und wer für die Vollstreckung des Testaments eingesetzt werden soll.  

Ein Testament muss eigenhändig handschriftlich verfasst werden und mit der vollständigen Unterschrift, dem vollständigenm Datum und Ort versehen werden.  

Am sichersten wird es beim zuständigen Nachlassgericht aufbewahrt, konkrete Vorgaben gibt es aber keine.  

Änderungen sind jederzeit möglich, müssen aber mit dem entsprechenden Datum und Ort gekennzeichnet werden.