Definition und Voraussetzung – Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung, die nach Paragraph 37 des 11. Sozialgesetzbuch (§37 SGB XI ) allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zusteht. Mit diesem Geld steht es den Pflegebedürftigen frei, die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und weitere Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe im Haushalt selbst zu organisieren.
Neben dem Pflegegrad von mindestens Pflegegrad 2 gibt es weitere Voraussetzungen, die für einen Pflegegeldanspruch erfüllt sein müssen:
- Der oder die Pflegebedürftige muss grundsätzlich zu Hause gepflegt werden. Auch bei zeitweiser Unterbringung in der Kurzzeitpflege gelten Pflegebedürftige als zu Hause gepflegt.
- Die Pflege muss durch Angehörige, Freund:innen oder Nachbar:innen durchgeführt werden, die das nicht beruflich machen
Eine Ausnahme von der letzten Voraussetzung stellt die sogenannte Kombinationspflege dar, bei der sowohl ein professioneller ambulanter Pflegedienst als auch pflegende Angehörige an der Pflege beteiligt sind. Hierbei darf der für den Pflegedienst zur Verfügung stehende Betrag nicht aufgebraucht werden, wie Sie auf unserer Informationsseite über die Kombinationsleistung in der Pflege genauer nachlesen können.
Die Pflegekassen überweisen den Betrag zu Beginn des Monats auf das Konto der pflegebedürftigen Person oder deren Bevollmächtigte:n. Die Höhe des Geldes richtet sich dabei nach dem Pflegegrad des bzw. der Betroffenen. Obwohl oft gesagt wird, dass das Pflegegeld für Angehörige bestimmt ist, ist das nicht per se der Fall. Das Geld wird dem oder der Pflegebedürftigen auf sein oder ihr eigenes Konto überwiesen und ist dafür bestimmt, die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Daher können mit dem monatlichen Betrag auch weitere Hilfen zum Beispiel für den Haushalt oder auch Betreuungsangebote bezahlt werden. Es obliegt also dem bzw. der Pflegebedürftigen, welchen Anteil des Geldes er oder sie den pflegenden Angehörigen als Aufwandsentschädigung zukommen lässt.
Zusätzlich haben pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 Anspruch auf Entlastungsleistungen, wie z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können.