Elternunterhalt

Elternunterhalt - Wer zahlt die Pflegekosten für die Eltern?

Uta Leyke
Uta Leyke

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Die Bevölkerung in Deutschland wird immer älter und damit steigt auch die Zahl der Pflegebedürftigen: Von den knapp 3,5 Millionen Pflegebedürftigen im Jahr 2017 lebten 818.289 in einem vollstationären Pflegeheim. Das heißt, über ein Viertel aller Pflegebedürftigen.

Die Unterbringung in Pflegeheimen ist teuer und oft sind die finanziellen Mittel der Pflegebedürftigen irgendwann aufgebraucht. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder der Begriff “Elternunterhalt” auf. Nämlich die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern.

Wir möchten in diesem Artikel die wesentlichen Informationen über den Elternunterhalt erklären. Wir zeigen insbesondere auf, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern die jüngere Generation nicht vor den finanziellen Ruin stellt.

Inhalt

Elternunterhalt – Definition

Mit “Unterhalt” werden finanzielle Leistungen bezeichnet, zu welchen Verwandte der geraden Linie nach § 1601 BGB untereinander verpflichtet sind. Die gerade Linie umfasst Eltern und deren Kinder. 

Die Unterhaltspflicht unter erwachsenen Familienmitgliedern tritt aber nur ein, wenn ein Verwandter ersten Grades außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei geht die Unterhaltspflicht in beide Richtungen: Auch Eltern sind ihren erwachsenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können.

Als Elternunterhalt wird demnach jener Unterhalt bezeichnet, den Kinder für ihre Eltern bezahlen. Die Unterhaltspflicht ist dabei bis in viele Details gesetzlich geregelt. 

Mit der Einführung des Angehörigen Entlastungsgesetz im Januar 2020 wurde der Elternunterhalt neu geregelt: Erwachsene Kinder sind seitdem seltener ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Die neue Regelung besagt, dass Erwachsene erst ab dem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Zu dem Einkommen zählen dabei neben dem Gehalt aus angestellter oder selbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen.

Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens werden allerdings noch einige Posten abgezogen. Zum Beispiel Werbungskosten oder Kinderbetreuung. Diese setzen somit das jährliche Gesamteinkommen herab. Außerdem stellt die Neuregelung sicher, dass den Kindern monatlich genug finanzielle Mittel zum Leben übrig bleiben. Reichen die finanziellen Mittel der Eltern nicht aus und liegen die Kinder unter der Grenze der Unterhaltspflicht, zahlt der Sozialstaat den fehlenden Betrag als “Hilfe zur Pflege”.

Die neuen Regelungen sind nicht nur beruhigend für Kinder unterhaltsberechtigter Eltern. Sondern auch für die Eltern selbst

In vielen Fällen wollen Eltern unbedingt vermeiden, dass die eigenen Kinder ihr Leben wegen Elternunterhalts-Zahlungen einschränken müssen.

Pflegekosten der Eltern – Wer zahlt?

Die Frage, wer für pflegebedürftige Eltern die Pflegekosten zahlt, ist recht vielschichtig.

Zunächst einmal kommt es darauf an, um welchen Betrag es im Monat geht und wie viele finanzielle Mittel dem pflegebedürftigen Elternteil aus eigenen Quellen monatlich zusteht. 

Außerdem variieren die monatlichen Pflegekosten stark in Abhängigkeit der Pflegeart: Wird das Elternteil zu Hause gepflegt oder teil- oder vollstationär in einer Pflegeeinrichtung? 

Ebenso macht der Pflegegrad des pflegebedürftigen Elternteils einen großen Unterschied. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher fallen die monatlichen finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung aus. 

Decken zum Beispiel die Leistungen der Pflegekasse die Kosten für einen Pflegedienst größtenteils ab, reichen die finanziellen Mittel aus Rentenansprüchen und sonstigen verwertbaren Vermögen eventuell aus.

Ist ein Elternteil vollstationär in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht, führt das häufig dazu, dass die monatlichen Zusatzkosten die Rentenansprüche übersteigen. Vollstationäre Pflege ist in Deutschland die teuerste Pflegeform.

Neben dem sogenannten einrichtungseinheitlichem Eigenanteil kommen noch die monatlichen Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung hinzu. Der zu entrichtende einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist dabei für jede:n Pflegebedürftige:n eines Pflegeheims nahezu identisch – unabhängig vom Pflegegrad. 

Der bundesweite Durchschnitt lag 2017 laut Statistischem Bundesamt bei 629 Euro für den Eigenanteil. Die monatliche Vergütung für die Unterkunft und Verpflegung belief sich durchschnittlich auf 715 Euro. Je nach nach Bundesland und Pflegeeinrichtung muss man also mit monatlichen Kosten von mehr als 1.000 Euro rechnen. Diese Kosten müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen.

Die Unterhaltspflicht für Eltern

Zunächst einmal: Als Eltern müssen Sie sich keine Sorgen machen, dass Ihre Kinder große finanzielle Einbußen hinnehmen müssen oder gar verarmen, sollten Sie zum Pflegefall werden. 

Selbst wenn Ihre Rente und sonstiges Vermögen nicht zur Deckung der Kosten ausreicht: Der Elternunterhalt ist gesetzlich so geregelt, dass den unterhaltspflichtigen Kindern genug Geld zum Leben bleibt

Ihnen steht ein Selbstbehalt zu, der sich anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Für unterhaltspflichtige Kinder liegt dieser seit Januar 2020 bei mindestens 2.000 Euro. Zusätzlich kommen noch einmal 1.600 Euro an Selbstbehalt für mögliche Ehepartner hinzu.

Durch die Neuregelung ist die Einkommensgrenze bei 100.000 Euro pro Jahr brutto bereits so hoch angesetzt, dass sie fast doppelt so hoch liegt wie der deutsche Durchschnittsverdienst. Dabei zählt das individuelle Einkommen des erwachsenen Kindes und nicht etwa das Haushaltseinkommen. Schwiegerkinder sind von der Berechnung des Elternunterhalts ausgenommen. 

Dementsprechend erreichen viele Erwachsene in Deutschland nicht das Mindesteinkommen, das als Voraussetzung für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern gilt.

1. Die Eltern können gemeinsam die Zusatzkosten stemmen 

Wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und alleine nicht alle Pflegekosten aus eigenen Mitteln decken kann, ist in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zunächst der andere Partner oder Partnerin unterhaltspflichtig. Für beide Partner gibt es allerdings ein Schonvermögen, welches sie für die Zahlung des Pflegeheims nicht antasten müssen. 

Lebt der nicht-pflegebedürftige Partner bzw. die nicht-pflegebedürftige Partnerin in der eigenen Wohnung oder Haus, kann diese:r zum Beispiel für die Deckung der Kosten auch nicht gezwungen werden, die selbst bewohnte Immobilie zu veräußern.

Vorsorgetipp:

Damit Sie nicht selbst einmal in die Lage kommen, dass die Kosten für Ihre Pflege Ihre monatlichen Einnahmen übersteigen, ist es ratsam, vorzusorgen. Je nach Einkommen in den Erwerbsjahren können das verschiedene Vorsorgemaßnahmen sein:

  • Monatlicher Sparbetrag auf ein extra Konto
  • Private Pflegezusatzversicherung
  • Mieteinnahmen aus dem Kauf einer (kleinen) Immobilie 
  • Immobilienkauf zum späteren Verkauf
  • Investitionen in Aktien oder Fonds 

2. Die Eltern können die Pflegekosten nicht selbst bezahlen

Können die Eltern oder das alleinstehende Elternteil die Pflegekosten nicht alleine aufbringen, springt zunächst einmal der Sozialhilfeträger ein. Dieser wird im Anschluss aber versuchen, das Geld zurückzufordern. Neben verwertbarem Vermögen der Eltern wird die Unterhaltspflicht von Kindern untersucht.

Unterhaltspflichtig können dabei lediglich die eigenen Kinder sein. Schwiegerkinder, Geschwister, Enkelkinder, Tanten oder Onkel sind per Gesetz nicht unterhaltspflichtig.

Liegt das Jahresbruttoeinkommen nach Abzug aller absetzbaren Kosten von einem Kind oder mehreren Kindern des pflegebedürftigen Elternteils über 100.000 Euro, sind sie den Eltern oder dem Elternteil gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Elternunterhalt – Berechnung

Liegt das Jahresbruttoeinkommen bei einem oder mehreren Kindern über 100.000 Euro und sind die Eltern pflegebedürftig, werden alle Kinder unterhaltspflichtig, die das Mindesteinkommen überschreiten.

Der Gesetzgeber hat bei mehreren Geschwistern durch eine Regelung verhindert, dass die Geschwister füreinander Teile des Elternunterhalts zahlen müssen. Die Unterhaltsforderungen werden nämlich erst einmal gleichmäßig auf alle Geschwister aufgeteilt. Bei drei Kindern kann also jedes Kind höchstens zur Übernahme eines Drittels der Unterhaltsforderung aufgefordert werden. Der Sozialhilfeträger zahlt die Unterhaltsanteile jener Geschwister, die nicht über das Mindesteinkommen verfügen

Für die Berechnung der tatsächlichen Unterhaltspflicht jedes Kindes mit Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro wird dessen Nettoeinkommen herangezogen. Dieses wird zuvor noch um regelmäßige Ausgaben bereinigt: So können Beträge für Kreditzinsen, Altersvorsorge und private Zusatzversicherungen abgezogen werden. 

Das bereinigte Monatsnettoeinkommen gilt damit als Berechnungsgrundlage. Hiervon stehen dem elternunterhaltspflichtigen Kind folgende Beträge für sich selbst zu:

  • Fixer Selbstbehalt von mindestens 2.000 Euro pro Monat
  • Zusätzlicher Selbstbehalt von 1.600 Euro pro Monat für den Ehepartner
  • Freibeträge für eigene Kinder
  • Mindestens die Hälfte des verbleibenden Nettoeinkommens

Eine Beispielrechnung:

  • Ein elternunterhaltspflichtiges verheiratetes Kind verdient monatlich 5.400 Euro netto nach alles Abzügen.
  • 2.000 Euro bleiben als Selbstbehalt (5.400 – 2.000 = 3.400)
  • Plus 1.600 Euro Selbstbehalt für den Ehepartner (3.400 – 1.600 = 1.800)

Für den Elternunterhalt steht also monatlich die Hälfte von 1.800 Euro, also maximal 900 Euro zur Verfügung.

Der Selbstbehalt kann unter Umständen auch noch höher liegen. Zum Beispiel wenn die Mietkosten besonders hoch sind. Oder auch andere finanzielle Belastungen, die aus rechtlicher Sicht “schützenswert” sind.

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Elternunterhalt – Wenn die finanziellen Mittel der Eltern für die Pflegekosten nicht ausreichen

Wenn alle monatlichen Einnahmen der Eltern nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, wird direkt ein Sozialhilfeträger einspringen und die Differenz begleich. Der Sozialhilfeträger wird allerdings versuchen, sich das Geld zurückzufordern. Die Eltern sind dabei verpflichtet, sämtliches verwertbares Vermögen zu benutzen, um die eigenen Pflegekosten zu bezahlen. Dazu zählen auch Kapitalanlagen oder Immobilien, welche veräußert werden müssen. Lediglich selbst bewohnte Immobilien zählen zum Schonvermögen der Eltern und müssen nicht verkauft werden, solange der andere Partner noch darin wohnt. 

Der Sozialhilfeträger kann sich aber sehr wohl eine Grundschuld oder Hypothek auf das Wohneigentum eintragen lassen und somit bei einer späteren Veräußerung das Geld zurückfordern.

Vom Geldvermögen ist ein Schonvermögen von 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro bei zwei Elternteilen geschützt. Das Schonvermögen dient zum Beispiel zur Deckung der eigenen Beerdigungskosten nach dem Tod. Daher können Kinder trotz vorhandenem Schonvermögen elternunterhaltspflichtig werden.

Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang mit dem verwertbaren Vermögen sind Schenkungen:

Haben die Eltern den Kindern zum Beispiel eine Immobilie geschenkt, haben die Eltern oder das Sozialamt nach § 528 BGB das Recht, die Schenkung zurück zu fordern. Der Beschenkte ist zur Herausgabe der Schenkung gezwungen wenn die Eltern ihren eigenen Unterhalt nicht mehr zahlen können.

Ist kein verwertbares Vermögen vorhanden oder ist es bereits aufgebraucht, wendet sich der Sozialhilfeträger an die Verwandten direkter Linie. Bei pflegebedürftigen Eltern also an deren Kinder. Sind diese nach den oben stehenden Bedingungen elternunterhaltspflichtig, sind sie dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. 

Reichen in unserem Rechenbeispiel die 900 Euro Unterhalt im Monat plus eventuelle Unterhaltszahlungen von weiteren Geschwistern nicht aus, um die monatlichen Pflegekosten zu begleichen, übernimmt der Sozialhilfeträger den Rest als Hilfe zur Pflege. Diese Regelung basiert auf dem Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde

Elternunterhalt – Unterhaltszahlungen ablehnen

Es ist nachvollziehbar, dass es Eltern unangenehm sein kann, wenn die eigenen Kinder ihnen im Alter Geld geben müssen. Aber wenn sie für ihr eigenes Leben nicht genug Geld aufbringen können, ist es gesetzlich so geregelt, dass die Kinder einspringen, wenn sie über die finanziellen Mittel verfügen. 

Durch die Anhebung des Mindestjahreseinkommens durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 ist die Grenze, ab der Kinder Unterhalt zahlen müssen, sehr hoch angesetzt. Viele erwachsene Kinder sind daher gar nicht elternunterhaltspflichtig. Und jene, die es sind, haben auch nach Abzug des Unterhalts genug Geld im Monat für sich übrig.

Unterhaltspflicht für Eltern – Ausnahmen

Es gibt sehr wenige Ausnahmen, bei welchen erwachsene Kinder nicht gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sind. 

Ein langjähriger Kontaktabbruch zählt nicht dazu. Auch wenn Erwachsene keinen Kontakt zu ihren Eltern haben, können sie elternunterhaltspflichtig werden.

Bei groben Verstößen der Eltern gegenüber den Kindern in der Vergangenheit kann eine Unterhaltspflicht allerdings ausgeschlossen sein. Grobe Verstöße liegen zum Beispiel bei Misshandlungen oder auch nicht Nachkommen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vor.

Quellen:

Destatis: Pflegestatistik

Bundesgesundheitsministerium: Pflege im Heim

OLG-Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle

Wissen in der Box: Elternunterhalt

Der Elternunterhalt sind finanzielle Mittel, die erwachsene Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen. Es gibt besondere Regelungen, wann der Elternunterhalt gezahlt werden muss. 

Je nach Pflegegrad, Pflegeart, und eigenen finanziellen Mitteln der pflegebedürftigen Eltern variiert die Menge. Es ist mit Kosten über 1000 Euro zu rechnen, die selbst gezahlt werden müssen. 

Durch neue Regelungen tritt nur selten der Fall ein, dass Kinder für ihre Eltern zahlen müssen. Selbst wenn dies der Fall ist, reicht das Geld immer noch für ein normales Leben. 

Bei einer Überschreitung des Mindestgehalts von 100.000 Jahresbruttoeinkommen müssen die Kinder Unterhalt zahlen. Bei mehreren Kindern teilt sich der Unterhalt auf. 

Wenn die finanziellen Mittel nicht reichen, um die Pflegekosten zu decken gleicht zunächst der Sozialhilfeträger die Differenz aus, kann das Geld allerdings im Nachhinein zurückfordern. 

Dies ist nicht möglich, da es gesetzliche Regelungen gibt. 

Nur in seltenen Fällen, z.B. bei Misshandlung oder Nichtnachkommen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, kann es zu einer Ausnahme kommen.