Generalvollmacht

Generalvollmacht – Aufsetzen und Angelegenheiten regeln

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Elisabeth Vatareck

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Ein schwerer Krankheitsfall wie ein Schlaganfall, eine Demenz oder ein Unfall können dazu führen, dass eine Person juristisch gesehen handlungsunfähig wird. Alltägliche Handlungen, wie zum Beispiel eine Überweisung, sind dann nicht mehr selbständig möglich. Daneben können auch Gesundheitsentscheidungen, wie eine Einwilligung zur Operation, nicht mehr eigenständig getroffen werden. In diesen Fällen schafft die Generalvollmacht Abhilfe.

Wenn eine solche Situation eintrifft, möchte jede:r am liebsten durch eine:n Angehörige:n oder eine andere wichtige Vertrauensperson vertreten werden. Im deutschen Recht gibt es jedoch keine automatische Regelung, die einem bzw. einer Angehörigen die gesetzliche Vertretung überträgt. Um diesen Fall abzusichern, können Sie im Vorhinein eine Generalvollmacht erteilen. Was das genau bedeutet und was zu beachten ist, erklären wir in diesem Artikel.

Inhalt

Generalvollmacht – Definition

Eine Generalvollmacht bezeichnet die Erteilung der Vertretungsmacht in allen rechtlichen Angelegenheiten. Das bedeutet, dass Sie damit einer Person die weitreichende Befugnis erteilen, Sie in Rechtsgeschäften zu vertreten. Im Falle einer Handlungsunfähigkeit, zum Beispiel aufgrund Ihrer Abwesenheit, wird Ihr Wille mit einer deutlich formulierten Vollmacht also trotzdem durchgesetzt.

Bei der Generalvollmacht handelt es sich also um eine sehr umfangreiche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen. Sie bevollmächtigen damit eine Person, Sie in fast allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Bevor Sie eine solche Vollmacht ausstellen, sollten Sie sich daher genau über die Konsequenzen informieren. Ausgeschlossen von der Generalvollmacht sind nur wenige Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Eheschließung oder die Einreichung einer Scheidung.

Eine Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht unterscheiden sich übrigens in erster Linie darin, dass eine Generalvollmacht schon eingesetzt wird, während der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht ist dagegen für einen späteren Zeitpunkt gedacht, wenn keine Geschäftsfähigkeit mehr besteht.

Generalvollmacht – Vorlage

Im Netz sind zahlreiche Generalvollmacht Muster verfügbar. Darin werden die häufigsten Formulierungen und Inhalte als Vorlage angeboten. Es ist allerdings ratsam, ein so umfassendes Dokument nicht auf eigene Faust zu erstellen. Finden sich darin falsche oder ungeschickte Formulierungen, könnte das zu Problemen führen. Die Vollmacht könnte falsch gedeutet oder sogar missbraucht werden.

Eine Generalvollmacht Vorlage eignet sich daher in erster Linie zur eigenen Information. Wenn Sie selbst kein Expertenwissen im Rechtsbereich haben, sollten Sie für das Erstellen der Vollmacht lieber eine Anwältin oder einen Anwalt zu Rate ziehen.

Generalvollmacht – Inhalt

Generalvollmacht

Häufig nutzen eine Generalvollmacht Ehepartner:innen, um im Alltag oder im Notfall füreinander Dinge regeln zu können. Ehepartner:innen sind nämlich nicht automatisch dazu befugt, rechtsgeschäftlich füreinander zu handeln. Das heißt, dass sie zum Beispiel keine Verträge füreinander abschließen können, solange keine Vollmacht vorliegt.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen an Rechtsangelegenheiten, die eine Generalvollmacht nicht umfasst. Dazu gehören die folgenden höchstpersönlichen Rechtsangelegenheiten:

  • Eheschließung
  • Einreichung einer Scheidung
  • Testament ausstellen
  • Maßnahmen des Freiheitsentzugs (einschließlich der Unterbringung in einem Pflegeheim)
  • Einschränkung oder Ablehnung einer medizinischen Behandlung

 

Soll eine Generalvollmacht für Bank Angelegenheiten benutzt werden, so muss die Bank diese akzeptieren. Selbst wenn die Bank ihre eigenen Vorlagen für Bankvollmachten hat, muss sie die Generalvollmacht akzeptieren. Voraussetzung ist natürlich, dass Bankgeschäfte in der Vollmacht nicht ausgenommen werden.

Generalvollmacht – Form

Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich gesetzlich formfrei. Das bedeutet, dass sie handschriftlich oder auch mündlich erteilt werden kann und dann auch gültig ist. Es ist generell aber empfehlenswert, eine Generalvollmacht schriftlich aufzusetzen. Dar Grund ist, dass sie so auch als Beweis im Rechtsverkehr benutzt werden kann. Das gilt insbesondere gegenüber Banken und Behörden, die häufig ein schriftliches oder beglaubigtes Dokument verlangen.

Das Aufsetzen der Generalvollmacht ohne Notar ist also grundsätzlich möglich. Bei bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Immobilienangelegenheiten oder für bestimmte Behörden, ist die notarielle Beurkundung aber nötig. Es ist also empfehlenswert, die Vollmacht notariell aufsetzen zu lassen, damit sie allen individuellen Bedürfnissen gerecht wird. Besonders wenn es um viel Geld geht, sind Sie damit auf der sicheren Seite.

Generalvollmacht – Hinterlegung

Die Aufbewahrung sollte an einem Ort erfolgen, der sicher und zugänglich ist. Insbesondere der bzw. die Bevollmächtigte sollte den Ort kennen und möglichst schnell darankommen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die Vollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Das hat den Vorteil, dass im Notfall nicht lange nach einem Dokument gesucht werden muss, insbesondere wenn der oder die Bevollmächtigte gerade nicht zu erreichen ist.

Generalvollmacht – Änderungen

Ein:e Vollmachtgeber:in kann eine Generalvollmacht jederzeit ändern, solange er bzw. sie geschäftsfähig ist. Die Vollmacht ist demnach auch jederzeit frei widerrufbar. Dabei ist zu beachten, dass diese Schritte über den gleichen Weg durchgeführt werden müssen, wie die ursprüngliche Vollmacht. Haben Sie also die Vollmacht notariell beglaubigen lassen, müssen die Änderungen auch wieder notariell festgehalten werden. Das Original der Vollmacht muss für Änderungen oder Widerruf auch immer vorliegen. Haben Sie die Vollmacht im Vorsorgeregister eintragen lassen, muss die Änderung hier auch wieder hinterlegt werden.

Generalvollmacht – Gültigkeit

Die Vollmacht ist erst einmal unbegrenzt gültig – die Generalvollmacht gilt über den Tod hinaus. Erst die rechtmäßigen Erben können die Vollmacht dann widerrufen, sonst gilt sie unbegrenzt weiter. Es ist aber auch möglich, die Dauer der Gültigkeit in der Vollmacht selbst schriftlich festzuhalten. Sie läuft dann zum angegebenen Datum ab und der Bevollmächtigte muss die Urkunde dem Aussteller zurückgeben. Danach muss die Vollmacht neu aufgesetzt werden.

Generalvollmacht – Kosten

Setzt man eine Generalvollmacht privat ohne Notar auf, ist sie natürlich kostenfrei. Möchte man die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer online registrieren, kostet dies lediglich 13 Euro. Die Generalvollmacht Notar Kosten können in Abhängigkeit des Vermögens deutlich höher ausfallen. Beträgt Ihr Vermögen zum Beispiel 100.000 Euro, kostet eine Beurkundung durch den Notar ungefähr 165 Euro.

Quellen:

Focus Online: Das regelt eine Generalvollmacht

Stern: Was Bevollmächtigte wissen sollten

Anwalt.de: Ist ein Widerruf einer notariellen Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht möglich?

Wissen in der Box: Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht erlaubt einem Bevollmächtigten, eine Person mit sofortiger Wirkung in allen rechtlichen und persönlichen Belangen gegenüber Dritten zu vertreten.

Es gibt zahlreiche Vorlagen im Netz, die allerdings nur zur Information herangezogen werden sollten.

Bankgeschäfte, sowie rechtliche, vertragliche und steuerliche Angelegenheiten können geregelt werden.

Eine gesetzliche Formvorgabe besteht nicht. Generell empfiehlt es sich aber, dass die Vollmacht schriftlich aufgesetzt und gegebenenfalls auch notariell beurkundet wird.

Sie sollte an einem sicheren und dem oder der Bevollmächtigten zugänglichen Ort aufzubewahren. Eine Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister ist von Vorteil.

Änderung oder Widerruf  sind jederzeit möglich. Sie müssen über denselben Weg durchgeführt werden wie das Aufsetzen der Generalvollmacht.

Eine Generalvollmacht ist unbegrenzt über den Tod hinaus gültig, sofern die Dauer der Gültigkeit nicht in der Vollmacht festgelegt wird.

Zunächst fallen bei der Erstellung keine Kosten an. Erst bei einer notariellen Beglaubigung fallen vermögensabhängige Kosten an. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro könnten sie circa 165 Euro betragen.