Übergangspflege

Die Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalt 2022

Nach einer Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder einem Krankenhausaufenthalt sind die Patienten und Patientinnen häufig vorübergehend auf Pflege angewiesen. Wenn diese nicht sichergestellt werden kann, gibt es die Möglichkeit eine Übergangspflege im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.  

In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was man genau unter der Übergangspflege versteht und welche Voraussetzungen es gibt.  

Inhalt

Übergangspflege – Definition und Voraussetzungen 

Mit dem Jahr 2022 kommt eine neue Form der Pflege, die Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt unterstützen soll. Die Übergangspflege ist eine neue Leistung des GKV, die im Zuge der Pflegereform 2021 beschlossen wurde.  

Nach § 39e SGB V haben Patient:innen Anspruch auf die sogenannte Übergangspflege, wenn im Anschluss an eine Klinikbehandlung erforderliche Leistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.  

Zu den erforderlichen Leistungen zählen Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI. In der Praxis kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn es keine freien Plätze im Pflegeheim oder in der Reha gibt. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Betroffene oder Angehörige können entweder über den Sozialdienst der Klinik oder bei der Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten beantragen. Im Gegensatz zu anderen Leistungen ist die Übergangspflege eine Leistung der Krankenkassen – nicht der Pflegekassen. Betroffene haben für bis zu zehn Tage je Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. 

Die Übergangspflege im Krankenhaus beinhaltet: 

  • die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln 
  • die Aktivierung der versicherten Person 
  • die Grund- und Behandlungspflege 
  • ein Entlassmanagement 
  • Unterkunft und Verpflegung 
  • die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung 

Krankenhäuser sind verpflichtet, für Patient:innen nach stationärer Behandlung ein Entlassmanagement zu organisieren. Ein Entlassmanagement ist ein auf den Patienten bzw. die Patientin abgestimmtes Versorgungsmanagement, in dem die notwendigen Leistungen, die nach der Entlassung erforderlich sind, sichergestellt werden.   

Übergangspflege und Kurzzeitpflege 

Die Übergangspflege ist nicht zu verwechseln mit der Kurzzeitpflege – einer Leistung der Pflegekassen, die vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung, sprich einem Pflegeheim durchgeführt wird. Eine Kurzzeitpflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Für Menschen ohne Pflegegrad und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 gibt es ebenfalls die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege zu beanspruchen.

Laut §39c SGB V erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit von bis zu 8 Wochen auch bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann, haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Menschen ohne Pflegegrad laut § 39e SGB V Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus für eine Dauer von maximal zehn Tagen. In der Zwischenzeit kann ein Pflegegrad beantragt oder eine Aufnahme in eine andere Einrichtung ermöglicht werden.  

Quellen:

SGB V: § 39e Übergangspflege im Krankenhaus 

GKV Spitzenverband: Übergangspflege im Krankenhaus 

Verbraucherzentrale: Übergangspflege im Krankenhaus 

BDPK: Übergangspflege: Ein neuer hochaufwändiger Prüfbereich darf nicht entstehen! 

Wissen in der Box: Übergangspflege

Wenn nach einer Krankenhausbehandlung die Versorgung nicht gewährleistet und bestimmte Leistungen nicht erbracht werden können, haben Patient:innen Anspruch auf Übergangspflege.  

Der Kostenträger der Übergangspflege im Krankenhaus ist die Krankenkasse.  

Jede:r Versicherte, kann die Übergangspflege in Anspruch nehmen.  

Der Anspruch besteht für maximal zehn Tage im Jahr.  

Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der versicherten Person, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.