Ratgeber » Leben im Alter » Vorsorge
Ein selbstbestimmtes Leben zu führen ist für gesunde Menschen etwas Selbstverständliches. Ein schwerer Unfall oder eine Erkrankung kann das Leben entscheidend verändern. Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten oder eine Einwilligung zur Operation können nicht mehr eigenständig getroffen werden. Im Ernstfall, wenn nicht mehr nach eigenem Willen gehandelt werden kann, wünschen sich die meisten Menschen, dass eine Vertrauensperson solche Entscheidungen trifft. Ohne spezielle Vollmacht oder Verfügung haben jedoch weder Angehörige noch Freund:innen das Recht, stellvertretend zu handeln oder Entscheidungen zu treffen.
Ein fehlendes Testament kann zu unerwünschten Folgen, wie Streitigkeiten, führen, wenn die gesetzliche Erbfolge greift. Die Angehörigen wünschen sich klare Verhältnisse, wenn ein Vermögen im Todesfall übertragen werden soll.
Eine frühzeitige Vorsorge in Form eines Testaments, einer Vorsorgevollmacht, einer Generalvollmacht oder einer Patientenverfügung schafft in solchen Fällen Abhilfe. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick, welche Vollmachten und Verfügungen im Alter notwendig sind und was geschehen kann, wenn keine Vollmacht erteilt wurde. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Formen der Vorsorge finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.
Die meisten Menschen scheuen sich davor, sich mit unangenehmen Themen wie Tod und Pflegebedürftigkeit auseinanderzusetzen. Die persönlichen Lebensumstände können sich jedoch von heute auf morgen verändern. Eine schwere Krankheit oder gar der Tod kann dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Daher gilt: Vorsorgemaßnahmen für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit sollten frühzeitig getroffen werden. Sie bringen nicht nur der betroffenen Person die Gewissheit, für Notfälle vorgesorgt zu sein, sondern schaffen auch für die Angehörigen klare Verhältnisse. Wenn ein:e Angehörige:r demenzkrank ist, einen schweren Schlaganfall hatte oder im Koma liegt, dürfen Sie nicht automatisch über ihn oder sie entscheiden. Sie müssen dazu bevollmächtigt sein. Hat die betroffene Person eine Erklärung in Form einer Vollmacht oder einer Verfügung abgegeben, dürfen die darin bevollmächtigten Personen in seinem bzw. ihrem Interesse handeln. Eine Vollmacht kann für alle Angelegenheiten oder nur für bestimmte Bereiche erteilt werden.
Damit Angehörige im Ernstfall nicht gegen Ihren Willen entscheiden müssen, haben Sie die Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit auch in dieser Lebensphase Ihre Wünsche berücksichtigt werden können. Die wichtigsten Dokumente zur Vorsorge sind das Testament, die Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder eine Generalvollmacht. Ein wichtiges Dokument für die Vorsorge im Krankheitsfall ist die Patientenverfügung.
Mit der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer ihre persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln und Sie gegenüber Dritten vertreten kann, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Somit sorgen Sie für den Zeitpunkt vor, an dem Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr geschäftsfähig sind. Da jeder Mensch jederzeit davon betroffen sein kann, ist es für jede und jeden sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Bereiche, in denen die Vertrauensperson handlungsfähig sein soll, können in einer Vorsorgevollmacht genau festgelegt werden. Diese können folgendes umfassen:
Vor unvorhergesehenen Ereignissen können Sie sich ebenso mit einer Bankvollmacht absichern. So ermöglichen Sie es einer von Ihnen gewählten Vertrauensperson sich um Ihre Bankgeschäfte zu kümmern. In einer Bankvollmacht wird definiert, für wen sie in welchen Situationen greift und welche Beschränkungen gelten. Sie kann zu Lebzeiten, über den Tod hinaus oder ausschließlich im Todesfall gelten.
Wenn eine volljährige Person nicht mehr in der Lage ist, seine oder ihre Angelegenheiten zu regeln, wird vom Betreuungsgericht ein:e Betreuer:in für sie oder ihn gesucht. Die Betreuungsverfügung ist eine weitere Möglichkeit, mit der Sie bestimmen können, wen das Gericht als gesetzliche:n Betreuer:in einsetzt. Darüber hinaus können Sie festlegen, welche Aufgabenkreise von der oder dem Betreur:in übernommen werden sollen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, wird die bevollmächtigte Person vom Gericht kontrolliert. Sie ist bei allen Handlungen, die sie für den oder die Betreute:n tätigt, gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig. Eine Betreuungsverfügung kann im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht auch dann noch verfasst werden, wenn eine Person nicht mehr voll geschäftsfähig ist.
Bei der Generalvollmacht handelt es sich um eine sehr umfangreiche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen. Dabei gibt es keine Beschränkung für einzelne Bereiche. Die Vertretung erfolgt in nahezu allen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten. Anders als die Vorsorgevollmacht, ist eine Generalvollmacht sofort gültig und nicht erst bei Geschäftsunfähigkeit.
Jeder Mensch hat das Recht zu entscheiden, ob und welche ärztlichen Behandlungen für ihn durchgeführt werden sollen. Für jede Behandlung bedarf es einer Zustimmung der Patientin oder des Patienten. Doch was passiert, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern? Mit einer Patientenverfügung können Sie für einen solchen Fall vorsorgen. Darin können Sie festlegen, ob bestimmte medizinische Behandlungen oder lebenserhaltende Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen sind. Eine Patientenverfügung richtet sich an keine bestimmte Person, sondern an jeden behandelnden Arzt und jede behandelnde Ärztin. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht in der Patientenverfügung festzuhalten. Hierbei bestimmen Sie eine Person, die im Fall der Fälle Entscheidungen für Sie trifft.
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann im Rahmen eines Testaments bestimmen, wie die Vermögensübertragung erfolgen soll und sein Erbe nach seinen Wünschen regeln. Möchten Sie einen Teil Ihres Vermögens an eine Person vererben, die nicht mit Ihnen verwandt ist, können Sie dies in einem Testament festlegen. Es gibt unterschiedliche Arten des Testaments. Es kann entweder vom Erblasser handschriftlich verfasst (privates Testament) oder von einem Notar aufgesetzt werden (öffentliches Testament).
Vorsorge fürs Alter ist ein wichtiges Thema. Es lohnt sich, sich frühzeitig damit zu beschäftigen, um einschätzen zu können, welche Form der Vorsorge in der konkreten Lebenssituation sinnvoll ist. Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht sowie die Betreuungsverfügung gelten dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Wenn Sie keine Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen können, können Sie eine Betreuungsverfügung ausstellen. Umfängliche Hilfe erhalten Sie bei einem Betreuungsverein, in Wohlfahrtsverbänden oder Hospizvereinen. Ebenfalls ist es wichtig, die Unterlagen so zu verwahren, dass sie für Angehörige im Ernstfall schnell auffindbar sind. Zusätzlich ist eine regelmäßige Kommunikation mit der bevollmächtigten Person empfehlenswert, damit diese sich bei einer notwendig werdenden Entscheidung besser in Sie hineinversetzen kann.
Quellen:
Familienratgeber: Vorsorgevollmacht
Caritas: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Bundesministerium der Justiz: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Vorsorge fürs Alter umfasst die Erteilung von Vollmachten oder Verfügungen, für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod.
Es gibt die Vorsorgevollmacht, die Bankvollmacht, die Generalvollmacht, eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung sowie das Testament.
Es lohnt sich, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen, um einschätzen zu können, welche Form der Vorsorge in Ihrer Lebenssituation sinnvoll ist.
Hinweise & Fußnoten:
*Die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch erfolgt unter der Voraussetzung eines entsprechenden Bedarfs und der Notwendigkeit im Einzelfall. Die Beurteilung des individuellen Bedarfs und der Notwendigkeit erfolgt durch die Pflegekasse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Ein Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die wichtigsten Informationen zu den Pflegegraden:
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