Grundpflege

Grundpflege – Definition, Kosten, Anspruch und Leistungen

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Inken Ostendorf

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Unter dem Begriff „Grundpflege“ versteht man Unterstützung bei der Erfüllung der täglichen Grundbedürfnisse. Mit steigendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, dass wir unseren Alltag nicht mehr allein meistern können und Unterstützung brauchen. Aber auch bei Erkrankungen oder Verletzungen kann es dazu kommen, dass wir Hilfe brauchen. 

So wird uns im Rahmen der Pflege zum Beispiel beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der mundgerechten Zubereitung sowie bei der Einnahme von Mahlzeiten, aber auch bei einigen anderen Dingen geholfen. Die Grundpflege kann zu Hause, stationär oder teilstationär durchgeführt werden. 

Sie muss nicht unbedingt von Pflegepersonal übernommen werden, sondern kann auch von Freund:innen oder Angehörigen erbracht werden. 

Davon abzugrenzen ist der Begriff „Behandlungspflege“, der sich auf ärztlich verordnete Behandlungen wie Medikamenteneinnahme und Verbandswechsel bezieht. Näheres hierzu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Behandlungspflege.

Im folgenden Artikel wollen wie Ihnen genauer vorstellen, was man unter der Grundpflege versteht.

Inhalt

Grundpflege – Definition

Die Bezeichnung „Grundpflege“ umfasst all solche Hilfestellungen im Alltag, welche der Erfüllung der Grundbedürfnisse dienen und daher wiederkehrende Tätigkeiten betreffen und nicht medizinischer Natur sind. 

Darunter fallen zum Beispiel Hilfeleistungen bei der Körperpflege. So kann die hilfebedürftige Person etwa dabei unterstützt werden, sich zu waschen, zu rasieren, die Zähne zu putzen oder sich zu kämmen und erhält Mithilfe beim An- und Auskleiden. Auch die Begleitung beim Toilettengang oder der Wechsel von Inkontinenzmaterialien gehört hierzu.

Ebenso fällt die Unterstützung bei mundgerechten Zubereitung von Speisen und bei der Nahrungsaufnahme in den Bereich. Aber auch mobilitätsunterstützende Maßnahmen wie Hilfe beim Aufstehen oder beim Treppensteigen gehören dazu.

Bei der Grundpflege geht es oft auch darum, Folgeerkrankungen oder Verschlechterungen des Zustandes zu vermeiden. Die pflegebedürftige Person soll darin gefördert werden, bestimmte Tätigkeiten soweit wie möglich selbstständig zu erledigen. Man spricht hierbei auch von „aktivierender Pflege„.

Grundpflege im Bett und Grundpflege am Waschbecken

Der Pflegeaufwand bei der Grundpflege richtet sich nach der individuellen Hilfsbedürftigkeit der Person. Dabei gehören einige Tätigkeiten nicht mehr zum Bereich dieser Pflegeform: Zum Beispiel gehören Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten oder Verbandswechsel nicht mehr zur Grund- sondern zur Behandlungspflege, die von medizinisch qualifizierten Pflegekräften durchgeführt wird.

Am häufigsten wird in große Grundpflege und kleine Grundpflege unterteilt. Der Unterschied besteht hauptsächlich im Aufwand, der bei den pflegerischen Tätigkeiten entsteht.

So beinhalten zwar sowohl die große Grundpflege als auch die kleine Grundpflege die Körperpflege, bei der kleinen Grundpflege werden jedoch nur einzelne Körperteile wie Gesicht und Oberkörper am Waschbecken gewaschen, weshalb man auch von der Grundpflege am Waschbecken spricht.

Von einer Grundpflege im Bett spricht man, wenn die pflegebedürftige Person bettlägerig ist und alle Pflegetätigkeiten wie Waschen, Umkleiden, Nahrungsaufnahme und Ausscheidungen im bzw. am Bett stattfinden müssen.

Grundpflege – Kosten und Anspruch

Die Kosten für die Pflege unterscheiden sich je nach ambulantem Pflegedienst und können teilweise oder vollständig von der Krankenkasse oder der Pflegeversicherung erstattet werden. Welche Kasse für welche Fälle zuständig ist, ist abhängig vom Grund der Notwendigkeit:

Unfall oder Erkrankung

Verordnet ein Arzt nach einem Unfall oder einer Erkrankung die Pflege, fallen die Leistungen unter die häusliche Krankenpflege. Sie werden somit von der Krankenkasse übernommen.

Verordnung bei dauerhafter oder vorrübergehender Pflegebedürftigkeit

In diesem Fall werden die Kosten von der Pflegeversicherung übernommen, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.

Um einen Pflegegrad zu erhalten ist zunächst eine Beurteilung durch eine:n Mitarbeiter:in des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) notwendig. Mehr dazu können Sie in unserem Ratgeber zur MDK Begutachtung nachlesen.

Je nach Höhe des Pflegegrads unterscheidet sich auch die Höhe der finanziellen Leistungen der Pflegekasse, die Sie für die Grundpflege verwenden können.

Bei Pflegegrad 1 steht für die Pflege lediglich der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung. Zu Hause Gepflegte ab Pflegegrad 2 erhalten mehr Unterstützung in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen

Das Pflegegeld kann genutzt werden, wenn die Grundpflege durch Angehörige erfolgt. Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, werden ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistungen dafür eingesetzt. Zudem besteht der Anspruch auf eine Kombinationsleistung, bei der die finanziellen Mittel sowohl als Pflegegeld als auch als Pflegesachleistung bezogen werden können.

Die Höhe dieser Leistungen können Sie in unseren Ratgebern zu den einzelnen Pflegegraden nachschauen. Einen Überblick und Vergleich über alle Leistungen haben wir in unserem Hauptartikel zu den Pflegegraden für Sie bereitgestellt.

Maßnahmen im Bereich „Körperpflege“

Unter den Bereich der Körperpflege fallen hier folgende Tätigkeiten, die durch einen Pfleger oder eine Pflegerin unterstützt werden:

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Maßnahmen im Bereich „Ernährung“

Im Rahmen der Grundpflege erhält der oder die Pflegebedürftige Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung von Mahlzeiten und bei der Nahrungsaufnahme sowie beim Trinken. 

Maßnahmen im Bereich „Mobilität“

Ein wichtiger Aspekt innerhalb der Grundpflege ist die Unterstützung bei der Mobilität von Pflegebedürftigen. Dazu gehören Hilfestellungen bei:

  • Aufstehen und Schlafengehen
  • An- und Ausziehen
  • Treppensteigen
  • Gehen
  • Stehen
  • Verlassen der Wohnung oder Pflegeeinrichtung, sowie bei der Heimkehr

Je nach Notwendigkeit wird dem oder der Pflegebedürftigen auch mit kleineren Übungen dabei geholfen, eigene Mobilität zu erhalten oder wiederzuerlangen. Die pflegebedürftige Person wird jedoch nicht beim Einkaufen unterstützt oder bei sonstigen Besorgungen oder Tätigkeiten außerhalb der Wohnung oder des Pflegeheimes. Diese Art von Unterstützung fällt in den Bereich der Betreuungsleistungen.

Der Pflegestandard Grundpflege

Pflegestandards dienen der Optimierung und Vereinheitlichung von Pflegeleistungen. Unterschieden wird zwischen Ablaufstandards, Durchführungsstandards und Standardpflegeplänen.

Ablaufstandards regeln die organisatorischen Abläufe bei Pflegetätigkeiten, Durchführungsstandards sehen bestimmte Maßnahmen vor, um ein vorgegebenes Pflegeziel zu erreichen. Standardpflegepläne werden für bestimmte Diagnosen und Krankheitsbilder erstellt, um die für diese Erkrankung bestmögliche Pflege zu gewährleisten. Universalstandards sind grundsätzliche ethische Normen, die von der WHO festgelegt sind und länderübergreifend gleich sind. 

Quellen:

Bundesgesundheitsministerium: Grundpflege

Familiara Pflegeberatung: Leistungen der Pflegeversicherung

Allianz: Vorsorgemöglichkeiten im Überblick

Wissen in der Box: Grundpflege

Diese Art der Pflege umfasst alltäglich wiederkehrende, grundlegende Hilfestellungen in den Bereichen Körperpflege, Ausscheidungen, Ernährung und Mobilität.

Bei der kleinen Grundpflege wird die pflegebedürftige Person nur beim Waschen einzelner Körperteile am Waschbecken unterstützt.

Bei bettlägerigen oder bewegungsunfähigen Pflegebedürftigen finden alle pflegerischen Tätigkeiten im bzw. am Bett statt.

Bei ärztlich verordneter Pflege infolge eines Unfalls ist die Krankenkasse Kostenträger, bei Menschen mit anerkanntem Pflegegrad die Pflegekasse.

Zur Körperpflege gehören sämtliche Wasch- und Hygienemaßnahmen sowie Unterstützung bei der Blasen- und Darmentleerung.

Darunter zählt man die Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Aufnahme.

Sämtliche Tätigkeiten, die mit der Bewegung des Körpers einhergehen, wie: Kleidungswechsel, Aufstehen und Hinlegen u.v.a.m.