Pflegegrad 2 – Leistungen und Voraussetzungen

Picture of Uta Leyke
Uta Leyke

Mehr über die Autorin erfahren

Ob im Alter oder nach einer schweren Krankheit ist es für die Betroffenen oft schwierig, Teile ihrer Selbständigkeit zu verlieren und auf Hilfe angewiesen zu sein. Um für diesen Fall abgesichert zu sein, gibt es in Deutschland die Pflegeversicherung für alle gesetzlich und privat Versicherten. Besonders Personen, die auf die Hilfe und Pflege durch andere angewiesen sind, haben einen Anspruch auf Pflegegrad 2 oder auch einen höheren Pflegegrad. Sie erhalten von der Pflegeversicherung Geld- und Sachleistungen, damit sie weiterhin möglichst sorglos leben können.

Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse richten sich dabei nach dem Pflegegrad. In unserer Übersicht der verschiedenen Pflegegrade finden Sie die Leistungen und Voraussetzungen aller fünf Pflegegrade.

Im Folgenden informieren wir Sie über alles, was Sie im Zusammenhang mit dem Pflegegrad 2 wissen sollten.

Inhalt

Pflegegrad 2 – Definition

Die sogenannten Pflegegrade sind in Deutschland mittlerweile die neue Bezeichnung der ehemaligen Pflegestufen. Im Jahr 2017 wurden die Pflegegrade mit dem Pflegestärkungsgesetz eingeführt. Hier werden fünf Pflegegrade unterschieden, wobei Pflegegrad 1 den geringsten Pflegebedarf und Pflegegrad 5 den höchsten Pflegebedarf bedeutet.

Vor 2017 waren Personen mit dem heutigen Pflegegrad 2 der Pflegestufe 0 oder der Pflegestufe 1 zugeordnet. Zum 01.01.2017 wurden alle Pflegebedürftigen automatisch in die Pflegegrade übergeleitet.

Bei einem Pflegegrad 2 handelt es sich laut Gesetz um pflegebedürftige Personen “mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten” (§ 15 des Elften Sozialgesetzbuches – SGB XI). Die Selbstständigkeit muss also durch körperliche oder geistige Einschränkungen bereits deutlich verringert sein. Die Pflegebedürftigkeit muss für voraussichtlich mindesten 6 Monate bestehen.

Pflegegrad 2 – Voraussetzungen

Die erste Voraussetzung für Pflegegrad 2 ist zunächst ein Antrag auf einen Pflegegrad. Dieser kann formlos per Post oder auch telefonisch erfolgen. Adressat und Ansprechpartner ist dabei die Pflegeversicherung, die an Ihre Krankenversicherung angegliedert ist. Sie müssen bei Ihrem Antrag nicht benennen, welchen Pflegegrad Sie anstreben. Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade ergibt sich bei gesetzlich Versicherten aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Bei privat Versicherten ist die Firma MEDICPROOF zuständig.

Übrigens: Seit des Inkratftretens des MDK-Reformgesetzes am 1. Januar 2020 heißt der MDK nun MD. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Da der Begriff MDK den meisten Menschen geläufiger ist als MD, verwenden wir ihn in unserem Ratgeber weiterhin.

Nachdem Sie den Pflegegrad-Antrag für sich selbst oder eine:n Ihrer Angehörigen gestellt haben, werden Sie bzw. die pflegebedürftige Person vom MDK (oder MEDICPROOF) in der Regel zu Hause besucht. Der oder die Gutachter:in bewertet dann anhand eines fest vorgegebenen Kriterienkatalogs, in welchen Bereichen der pflegebedürftige Mensch bestimmte Einschränkungen aufweist.

Ein Hausbesuch ist jedoch nicht immer zwingend notwendig. Eine Begutachtung kann ebenso nach Aktenlage vorgenommen werden. Kommt es bei der pflegebedürftigen Person zu einer „besonderen Situation“, wie zum Beispiel einem Krankenhausaufenthalt, gibt es die Möglichkeit des Eilverfahrens. Hierbei wird in der Regel nach Aktenlage ein vorläufiger Pflegegrad ausgesprochen. Nach der Entlassung wird dieser im Rahmen eines Hausbesuches nachbegutachtet. Verstirbt ein Antragsteller nach Antragstellung und vor der Begutachtung wird posthum auf Aktenlage entschieden.

Bei der Begutachtung werden unterschiedliche Lebensbereiche betrachtet. Diese sogenannten Module gehen mit verschiedener prozentualer Gewichtung in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit mit ein: 

  1. Mobilität (10 Prozent)
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 Prozent)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent)
  4. Selbstversorgung (40 Prozent)
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 Prozent)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent)

Bei den Modulen 2 und 3 wird nur das Modul mit dem höheren Punktwert in die Berechnung einbezogen und mit 15% gewichtet.

Mithilfe dieser Kriterien schätzen die Gutachter:innen also ein, inwieweit die Selbstständigkeit der betreffenden Person eingeschränkt und ob die Voraussetzung für Pflegegrad 2 erfüllt ist.

Wenn die gewichtete Gesamtpunktzahl einen Wert zwischen 27 und 47,5 Punkten erreicht, gilt die Voraussetzung, Pflegegrad 2 zu erhalten, als gegeben.

Hier finden Sie Informationen zu den anderen Pflegegraden

Pflegegrad 2 – Leistungen

Personen mit anerkanntem Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf bestimmte Pflegeleistungen, die die Pflegeversicherung anbietet. Sie erhalten technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch immer nach gesonderter Genehmigung der Pflegekasse. Zudem können Menschen mit Pflegegrad 2 wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Bei technischen Hilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden  Maßnahmen wird teilweise der MDK zu einer Prüfung einbezogen.

Der Pflegegrad 2 ist der niedrigste Pflegegrad, ab welchem ein Anspruch auf sämtliche Pflegeleistungen der Pflegekasse besteht. Manche finanzielle Leistungen sind dabei bei allen Pflegegraden gleich hoch wohingegen andere mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit steigen.

Zu den Leistungen, die für alle Pflegegrade gleich hoch sind, gehören zum Beispiel die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder der Zuschuss für ein Hausnotrufsystem. Zudem stehen der Entlastungsbetrag oder finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Umzug in eine sogenannte Pflege-WG den Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu.

Demgegenüber steigen andere Leistungen mit höheren Pflegegraden an. Das ist nachvollziehbar, da der Pflegeaufwand für Pflegekräfte oder pflegende Angehörige bei größerer Pflegebedürftigkeit steigt.

➔ Jetzt höheren Pflegegrad beantragen

Das Pflegegrad 2 Geld für Pflegebedürftige bzw. die Pflegegrad 2 Geldleistung für Angehörige sind im Vergleich zu früher deutlich erhöht worden. Eine genaue Auflistung der Pflegegrad 2 Leistungen finden Sie weiter unten im Artikel.

Abrechnung mit der Pflegekasse

Viele der monatlich wiederkehrenden Pflegeleistungen verrechnet die Pflegeversicherung, ohne Beteiligung des Pflegebedürftigen, direkt mit dem Anbieter. Bei dem in  § 40 SGB XI geregelten Betrag von 40 Euro für Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist das allerdings nicht der Fall. 

Entweder müssen Sie die Hilfsmittel selbst kaufen und die Belege hinterher jeden Monat bei der Pflegeversicherung einreichen. Oder Sie können mit einer Apotheke oder einem Sanitätshaus einen Versorgungsvertrag abschließen und sich monatlich Ihre Pflegehilfsmittel dort abholen. 

Dies ist für Pflegebedürftige und deren Angehörige eine sehr komplizierte Angelegenheit. Deshalb bieten wir einen bequemen Heimlieferservice für die monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln an. Zusätzlich übernehmen wir auch noch die Abrechnung mit der Pflegeversicherung. Hierdurch brauchen Sie sich um nichts kümmern und können einfach die Pflegehilfsmittellieferung zu Hause in Empfang nehmen.

Monatliche Pflegegrad 2 Leistungen

Die einzelnen Beträge, die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 monatlich zustehen, entnehmen Sie der untenstehenden Tabelle. 

Für vollstationär gepflegte Personen fallen allerdings einige der untenstehenden Pflegegrad 2 Leistungen,wie die Pflegehilfsmittel oder der Hausnotruf weg. Bei der vollstationären Pflege wird der oder die Pflegebedürftige nicht nur rundum versorgt, sondern es werden auch alle dazu nötigen Hilfsmittel gestellt.

Allen teilweise oder dauerhaft zu Hause gepflegten Patient:innen stehen folgende monatliche Leistungen bei Pflegegrad 2 zu:

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): flexibel einzusetzender Betrag zum Beispiel für:
    • Die Teilnahme an Betreuungsgruppen für leicht Hilfsbedürftige
    • Eine:n Alltagsbegleiter:in für Gespräche und Spaziergänge
    • Einkaufshilfen
    • Haushaltshilfen
    • Tages- und Nachtpflege sowie
    • stationäre Pflege
  • Zuschüsse zum Hausnotruf
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI): Hilfsmittel, die für die häusliche Pflege verwendet werden, wie zum Beispiel:
  • Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs (§ 38a SGB XI)

Viele Leistungen, die die tatsächliche Pflege der bzw. des Pflegebedürftigen betreffen, können zudem miteinander kombiniert werden. Die Ausnahme bildet dabei die vollstationäre Pflege, wo es keine weiteren Pflegegelder gibt.

Falls der oder die Pflegebedürftige sich zum Beispiel in teilstationärer Pflege befindet und zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst benötigt, ist das möglich. Seit dem Pflegestärkungsgesetz werden zu Hause Gepflegte und deren Angehörige durch solche Leistungen der Pflegekassen besonders unterstützt.

Folgende Pflegeleistungen für die verschiedenen Pflegeformen können einzeln oder als Kombination in Anspruch genommen werden.

  • Pflegegeld für die zu Hause pflegenden Angehörigen (§ 37 SGB XI)
  • Pflegesachleistungen für die Pflege durch ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI)
  • Leistungen für teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI)
Wird ein:e Pflegebedürftige:r mit Pflegegrad 2 zu Hause gepflegt, gibt es allerdings eine Möglichkeit, zwei Pflegeleistungen zu kombinieren: Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen.
 
Menschen mit Pflegegrad 2 haben zudem die Möglichkeit einen Teil der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umzuwandeln. Wenn die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden, können bis zu 40% dieser Leistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dieser Umwandlungsanspruch ist im § 45a SGB XI geregelt.

Im Juni 2021 ist die neue Pflegereform vom Bundestag beschlossen worden. Die Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege wurden zum 01.01.2022 erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bekommen statt bisher 689 Euro 724 Euro für Pflegesachleistungen. Der Betrag für Kurzzeitpflege stieg von 1.612 Euro auf 1.774 Euro.

 Kombination des Pflegegelds und der Pflegesachleistungen

Wird die häusliche Pflege einer bzw. eines Pflegebedürftigen zwischen einem ambulanten Pflegedienst und pflegenden Angehörigen aufgeteilt, bezahlt die Pflegekasse die eine oder andere Leistung standardmäßig. Das bedeutet, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form des Pflegegelds für die pflegenden Angehörigen oder aber Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst.

Sollte allerdings der zur Verfügung stehende Betrag an Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst nicht voll aufgebraucht werden, gibt es hier die Möglichkeit, eine Kombinationspflege zu beantragen.

Bei der Kombinationspflege wird jener Prozentsatz, der an Pflegesachleistungen nicht ausgegeben wurde, dem Pflegebedürftigen als Pflegegeld ausgezahlt

Ein Beispiel: Kostet der ambulante Pflegedienst eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 monatlich nur genau die Hälfte der Pflegesachleistungen, also 362 Euro, steht dem Pflegebedürftigen noch die Hälfte des möglichen Pflegegelds, also 158,00 Euro zu.

Pflegegeld332 Euro monatlich
Pflegesachleistungen760 Euro monatlich (Neuer Stand 2024)
Zuschuss zur vollstationären Pflege770 Euro monatlich
Leistungen für die teilstationäre Pflege689 Euro monatlich
Entlastungsbeitrag125 Euro monatlich
Kurzzeitpflege1.774 Euro jährlich
Verhinderungspflege1.612 Euro jährlich
WohnraumanpassungEinmalig bis zu 4.000 Euro
Zuschüsse zum Hausnotruf23 Euro monatlich*
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch40 Euro monatlich
Wohngruppenzuschlag für ambulante WG214 Euro monatlich

*Der Zuschuss zum Hausnotruf wurde zum 01.07.2021 auf 25,50 Euro erhöht, wenn der Anbieter einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Falls der Anbieter dem neuen Vertrag vom 01.07.2021 nicht beigetreten ist, gelten die 23 Euro. 

Jährliche und einmalige Leistungen bei Pflegegrad 2

Weitere finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung stehen den Pflegebedürftigen nicht monatlich, sondern jährlich zu: Auf das Kalenderjahr werden zum Beispiel die Leistungen für die sogenannte Kurzzeitpflege sowie die Verhinderungspflege gerechnet. Beides sind Pflegeformen, die dann nötig werden, wenn die übliche häusliche Pflege nicht gewährleistet werden kann. Zum Beispiel spielt das eine Rolle, wenn zeitweise ein erhöhter Pflegebedarf nach einem Krankenhausaufenthalt besteht oder, wenn der bzw. die pflegende Angehörige im Urlaub ist. 

Bei der Kurzzeitpflege wird dabei die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung außer Haus gepflegt. Die Verhinderungspflege hingegen erfolgt wie gewohnt zu Hause und wird lediglich durch eine:n andere:n Angehörige:n oder einen professionellen Pflegedienst durchgeführt. Die Verhinderungspflege wird für sechs bis acht Wochen je Kalenderjahr mit bis zu 1.612 Euro bezuschusst. Für die Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse einen Betrag von 1.774 Euro jährlich. Wie Sie das meiste aus einer Kombination der Kurzzeit- und Verhinderungspflege herausholen, beschreiben wir im letzten Abschnitt.

Zusätzlich zu den jährlichen Leistungen gibt es noch weitere Leistungen, die die Pflegeversicherung einmalig übernimmt. Dazu gehören vor allem Wohnraumanpassungen sowie die Anschubfinanzierung bei Umzug in eine Pflege-Wohngemeinschaft.

Falls Ihre Wohnung oder Ihr Haus für Ihre Pflegebedürftigkeit einer baulichen Anpassung bedarf, stehen Ihnen finanzielle Mittel aus der Pflegeversicherung zu. Für jede notwendige Umbaumaßnahme kann ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse erfolgen. 

Ziehen Pflegebedürftige mit anderen Pflegebedürftigen zusammen in eine gemeinsame Wohnung und gründen eine Pflege-WG, wird der Umzug ebenso mit bis zu 2.500 Euro je Mitbewohner:in bezuschusst. Etwaige nötige Umbaumaßnahmen in der Wohngemeinschaft sind ebenfalls als Wohnraumanpassungsmaßnahme bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Die Gesamtsumme der Umbaumaßnahmen darf dabei den Betrag von 16.000 Euro je Wohngemeinschaft allerdings nicht überschreiten.

Kurzzeitpflege1.774 Euro jährlich 
Verhinderungspflege1.612 Euro jährlich
WohnraumanpassungEinmalig bis zu 4.000 Euro je Umbaumaßnahme
Anschubfinanzierung Pflege-WG2.500 Euro je Mitbewohner:in

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren

Es ist möglich, nicht genutztes Budget für die Kurzzeitpflege auch für die Verhinderungspflege geltend zu machen und umgekehrt. Allerdings gibt es dabei verschiedene Einschränkungen:

Verhinderungspflege in Kurzzeitpflege umwandeln

Wer das Budget für die sechs Wochen der Verhinderungspflege nicht aufbraucht, darf das gesamte Restbudget für die Ausdehnung der Kurzzeitpflege ausnutzen. Wird die Verhinderungspflege gar nicht benutzt, stehen Ihnen also 3.386 Euro für die verlängerte Kurzzeitpflege zur Verfügung. Diese darf sich in dem Fall über acht Wochen ausdehnen.

Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umwandeln

Nicht genutztes Budget für die Kurzzeitpflege kann umgekehrt auch für die Verhinderungspflege geltend gemacht werden. Allerdings gilt hierbei die Beschränkung, dass lediglich der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro auf die Verhinderungspflege umwandelbar ist. Nimmt der oder die Betroffene im gesamten Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.418 Euroder für die Verhinderungspflege in einem Zeitraum über sechs Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Weitere Leistungen bei Pflegegrad 2

Neben den finanziellen Hilfen durch die Pflegekassen, stehen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen auch noch weitere Hilfen der Pflegeversicherung zu. Insbesondere bei häuslicher Pflege möchten die Pflegeversicherungen, dass ihre Versicherten eine bestmögliche Betreuung und Pflege erhalten. Die Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch unzureichende Pflege ist unbedingt abzuwenden, weshalb die Pflegeversicherungen Pflegekurse und Beratung für Pflegebedürftige und deren pflegenden Angehörigen anbieten.

Pflegekurse für Angehörige und Beratungsbesuche

Bevor Sie die verantwortungsvolle Aufgabe annehmen, sich um eine pflegebedürftige Person zu kümmern, können Sie sich in einem speziellen Pflegekurs darauf vorbereiten.

In der Regel werden diese von Sozialstationen, kirchlichen Organisationen und Krankenkassen angeboten und dienen dem Ziel, grundlegende Kenntnisse im Bereich der Pflege sowie praktische Tipps zu vermitteln.

Teilnehmende lernen dort beispielsweise Lagerungstechniken und richtige Handgriffe bei der Körperpflege sowie wichtige Hygienemaßnahmen und Tipps zur Selbstpflege. Es gibt zudem auch Pflegekurse, die sich explizit bestimmten Krankheiten widmen. Zum Beispiel werden Teilnehmer:innen intensiv auf die richtige Pflege demenzkranker Personen oder Pflegebedürftiger mit Parkinson, Multipler Sklerose, etc. vorbereitet.

Wichtigster Schwerpunkt aller Kurse ist jedoch, die Teilnehmenden darin zu schulen, Veränderungen im Krankheitsbild zu erkennen. Schließlich kann sich der gesundheitliche Zustand eines pflegebedürftigen Menschen jederzeit ändern und infolgedessen neue Ansprüche an die Pflege stellen.

Kostenlose Pflegeberater:innen

Allen Pflegebedürftigen bzw. ihren pflegenden Angehörigen steht es zu, sich kostenlos an eine:n Pflegeberater:in zu wenden. Als eine der kostenlosen Pflegeleistungen bieten die Pflegekassen den Versicherten als Unterstützung diese Art der Beratung. Ein:e Pflegeberater:in hilft Ihnen bei Bedarf beispielsweise bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz. Er oder sie berät Sie über Hilfsmittel und mögliche Umbaumaßnahmen der Wohnung oder hilft Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen. 

Diese Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist nicht zu verwechseln mit dem Beratungseinsatz, der für Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 nach § 37 SGB XI Absatz 3 verpflichtend ist. Dieser Beratungseinsatz muss bei reinem Pflegegeldbezug einmal halbjährig stattfinden. Im Vergleich zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die in der Regel am Anfang der Pflege durchgeführt wird, geht es bei dem Beratungseinsatz darum, die Qualität in der Pflege sicherzustellen. Dies wird durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet.

Zögern Sie also nicht, im Falle von Fragen und Problem eine:n Pflegeberater:in in Ihrer Nähe zu kontaktieren.

 

Quellen:

Bundesgesundheitsministerium: Pflege im Heim

Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen zum Nachschlagen

Wissen in der Box: Pflegegrad 2

Bei einem Pflegegrad 2 handelt es sich laut Gesetz um pflegebedürftige Personen “mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten”.

Wenn die gewichtete Gesamtpunktzahl einen Wert zwischen 27 und 47,5 Punkten hat, dann liegt der Pflegegrad 2 vor und Betroffene haben Anspruch auf Pflegegeld.

Sie haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Zuschuss für ein Hausnotrufsystem, Entlastungsbetrag oder finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Umzug in eine Pflege-WG.

Viele der monatlich wiederkehrenden Pflegeleistungen werden direkt mit dem Anbieter verrechnet. Bei Pflege durch Angehörige bekommen Sie das Geld überwiesen.

Monatliche Leistungen sind der Entlastungsbetrag, Zuschüsse zum Hausnotruf, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs.

Kurzzeitpflege 1.774 Euro jährlich sowie Verhinderungspflege 1.612 Euro jährlich.

Bei Gründung einer Pflege-WG wird der Umzug mit bis zu 2.500 Euro je pflegebedürftiger:m Mitbewohner:in bezuschusst. Für Wohnraumanpassung gibt es einmalig bis zu 4.000 Euro je Umbaumaßnahme.

Sie haben die Möglichkeit, Pflegekurse wahrzunehmen oder sich kostenlos an eine:n Pflegeberater:in zu wenden.