Pflegegrad 4 – Leistungen und Voraussetzungen
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Der Pflegegrad 4 ist einer der fünf Pflegegrade, in welche Pflegebedürftige in Deutschland seit 2017 eingeteilt werden. Anhand der Pflegegrade bestimmt sich, auf welche Leistungen die Pflegebedürftigen von ihrer Pflegeversicherung einen Anspruch haben. Dabei halten sich private Pflegeversicherungen in der Regel an die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungen.
Vor 2017 waren Personen mit dem heutigen Pflegegrad 4 der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) oder der Pflegestufe 3 (ohne eingeschränkter Alltagskompetenz) zugeordnet. Zum 01.01.2017 wurden alle Pflegebedürftigen automatisch in die Pflegegrade übergeleitet.
Für die neuen Pflegegrade steht dabei die Selbständigkeit der oder des Pflegebedürftigen im Zentrum aller Überlegungen. Besonders ist die Pflege so auszurichten, dass die Selbständigkeit der Betroffenen soweit wie möglich gefördert oder zumindest erhalten bleibt.
Auf dieser Informationsseite wollen wir Ihnen deshalb das Wichtigste zum Pflegegrad 4 vorstellen. Für individuelle Fragen können Sie sich zudem an die Pflegegrad-Experten unseres Partners Familiara wenden.
Pflegegrad 4 – Definition
Um in Pflegegrad 4 eingestuft zu werden, müssen bei der oder dem Pflegebedürftigen seit mindestens oder für insgesamt mindestens 6 Monate schwerste Beeinträchtigungen im Alltag vorliegen. Hierbei gilt der Paragraph 15 im elften Sozialgesetzbuch, der von “schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten” spricht (§15 SGB XI).
Im Gegensatz zu den alten Pflegestufen, bei welchen die Einteilung anhand der geschätzten täglichen Pflegezeit vorgenommen wurde, geht es bei den Pflegegraden um die noch vorhandenen Fähigkeiten.
Pflegegrad 4 – Voraussetzungen
Die Feststellung des Pflegegrad 4 ist wie bei allen Pflegegraden das Ergebnis einer umfassenden Analyse des Allgemeinzustands des Betroffenen.
Zunächst müssen Sie für sich oder eine:n Angehörige:n bei der Pflegekasse den Antrag auf Pflegegrad stellen. Dabei müssen Sie keinen bestimmten Pflegegrad angeben, den Sie anstreben.
Haben Sie oder ein:e Angehörige:r bereits einen anerkannten Pflegegrad, ist der jedoch Ihrer Meinung aber nicht (mehr) ausreichend hoch, können Sie einen Antrag auf Anpassung des Pflegegrades stellen.
Die eigentliche Einstufung in einen Pflegegrad nimmt hierfür ein:e Mitarbeiter:in des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) vor. Dieser kommt in der Regel zu der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Hause und überprüft anhand eines langen Kriterienkatalogs, über welche Fähigkeiten der oder die Antragsteller:in noch verfügt und welche wie stark eingeschränkt sind. Sind Sie ein:e nahestehende:r Angehörige:r des Betroffenen, empfiehlt es sich, bei diesem Besuch dabei zu sein.
Ein Hausbesuch ist jedoch nicht immer zwingend notwendig. Eine Begutachtung kann ebenso nach Aktenlage vorgenommen werden. Dies kann beispielsweise bei ambulanter Palliativpflege oder bei pflegebedürftigen Menschen in der letzten Lebensphase der Fall sein.
Die Fragen der MDK-Mitarbeiterin bzw. des MDK-Mitarbeiters sind im sogenannten neuen Begutachtungsassessment festgeschrieben. Sie beziehen sich dabei auf sechs große Lebensbereiche. Da manche mehr und andere weniger alltagseinschränkend sind, gehen die Lebensbereiche mit einer unterschiedlichen Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.
Am höchsten werden die Fähigkeiten rund um die “Selbstversorgung” bewertet (40 Prozent). Des Weiteren geht der Bereich “Bewältigung von und der selbständige Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen” mit 20 Prozent am zweithöchsten in die Gesamtbewertung mit ein.
Mit 15 Prozent folgen die beiden Lebensbereiche “Kognitive und kommunikative Fähigkeiten” sowie “Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“. Eine eingeschränkte “Mobilität” zählt in der Gesamtbewertung am wenigsten und geht lediglich mit 10 Prozent in die Bewertung ein.
Liegt die gewichtete Endpunktzahl zwischen 70 und 90 Punkten, werden Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 eingestuft.
Pflegegrad 4 – Leistungen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 müssen mit schwersten Einschränkungen ihrer Fähigkeiten im Alltag leben. Daher stehen ihnen sämtliche Leistungen zu, die die Pflegeversicherungen für Pflegebedürftige anbieten.
Leben Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, erhalten sie von der Pflegeversicherung lediglich den monatlichen Betrag für die vollstationäre Pflege. Alle weiteren Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause oder überwiegend zu Hause gepflegt werden.
Manche Leistungen sind trotz der großen Einschränkungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 nicht höher als bei niedrigeren Pflegegraden. Andere Leistungen steigen mit höherem Pflegegrad an.
Für alle Pflegegrade gleich hohe Leistungen
Zu den Leistungen, die vom Pflegegrad unabhängig sind, gehören zum Beispiel jene Leistungen, wie die Bezuschussung von Umbaumaßnahmen oder die Anschubfinanzierung bei Umzug in eine Pflege-Wohngemeinschaft.
Außerdem sind manche monatliche Leistungen für alle Pflegegrade gleich, wie zum Beispiel die Pflegehilfsmittel, der Hausnotruf oder der Entlastungsbetrag.
Dennoch sind manche identisch hohen Leistungen überraschend. Ist eine private Pflegeperson verhindert und muss ein:e Pflegebedürftige:r deshalb in eine vollstationäre Kurzzeitpflege, stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 dieselben Mittel zur Verfügung, wie Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4. Dasselbe gilt, wenn vertretungsweise ein ambulanter Dienst oder eine andere Person den oder die Pflegebedürftige:n in häuslicher Umgebung pflegt.
Pflegegradabhängige Leistungen
Des Weiteren steigen Leistungen mit höheren Pflegegraden an. Das sind in erster Linie jene Leistungen, welche die tatsächliche Pflege der oder des Pflegebedürftigen betreffen. Wie Sie sich vorstellen können, beansprucht die Pflege einer:s Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 deutlich weniger Zeit und Einsatz als die Pflege einer:s Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4. Diesem Umstand wird bei den verschiedenen Pflegeformen Rechnung getragen und die Leistungsansprüche dementsprechend erhöht.
Übrigens: Seit des Inkratftretens des MDK-Reformgesetzes am 1. Januar 2020 heißt der MDK nun MD. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Da der Begriff MDK den meisten Menschen geläufiger ist als MD, verwenden wir ihn in unserem Ratgeber weiterhin.
Abrechnung mit der Pflegeversicherung
Viele der von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten – ob monatlich oder einmalig – liegen in einem vierstelligen Euro Bereich. Deshalb ist es den gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen kaum zuzumuten, die Kosten zunächst zu übernehmen und sich anschließend das Geld von der Pflegekasse zurückzuholen.
Die meisten Leistungen werden daher direkt zwischen dem Pflegedienst oder sonstiger Dienstleister und der Pflegeversicherung abgerechnet.
Ein kleinerer, aber monatlich wiederkehrender Leistungsposten sind die 40 Euro für Pflegehilfsmittel, die jedem und jeder in häuslicher Umgebung Gepflegten zustehen. Typische Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hierbei sind Mundschutzmasken, Einweghandschuhe, Bettunterlagen oder Desinfektionsmittel. Nach Einreichen der Belege erstattet die Pflegeversicherung die Auslagen bis zu dem Maximalbetrag zurück.
Wir von der PflegeBox finden, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und deren pflegende Angehörige schon mehr als genug gefordert sind. Daher bieten wir einen bequemen Service an, bei dem Sie über Ihr persönliches PflegeBox Konto einfach die benötigten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestellen.
Wir schicken Ihnen monatlich ein Paket mit den gewünschten Produkten direkt nach Hause. Und um Ihnen noch einen weiteren Schritt zu ersparen, können wir die Pflegehilfsmittel direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen. Kontaktieren Sie einfach unsere freundlichen Kundendienstmitarbeiter:innen, die Ihnen gerne weiterhelfen.
Der einzige Betrag, der von der Pflegeversicherung regelmäßig jeden Monat aufs Konto des Pflegebedürftigen überwiesen wird, ist das Pflegegeld. Es liegt im Ermessen der bzw. des Pflegebedürftigen, wie er oder sie das Geld verwendet. Überwiegend geben diese das Geld aber an die pflegenden Angehörigen als Aufwandsentschädigung weiter.
Überblick über die weiteren Pflegegrade
Die Leistungen und Beträge für Pflegegrad 4 im Einzelnen
Die folgenden Leistungen stehen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 4 zu. Allerdings sind vollstationär in Pflegeeinrichtungen Gepflegte vom Erhalt der meisten Leistungen ausgenommen. Dennoch haben Sie Anspruch auf den monatlichen Zuschuss für die vollstationäre Pflege. Darüber hinaus zahlt die Pflegeversicherung keine weiteren Leistungen an vollstationär Gepflegte.
Die Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 4
Vollstationäre Pflege heißt, dass Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflege- oder Altenheim leben. Natürlich können sie in den Besuchszeiten besuchen und wenn nichts dagegen spricht, auch mit ihren Angehörigen Ausflüge machen.
Für die vollstationäre Pflege übernehmen die Pflegekassen bei Pflegegrad 4 monatlich den Betrag von maximal 1.775 Euro. Dieses Geld ist vor allem für die Pflege und Betreuung des Betroffenen zu verwenden. Darüber hinaus trägt der oder die Pflegebedürftige bzw. deren oder dessen Angehörige die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung selbst. Zusätzlich erheben die meisten Einrichtungen den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und unter Umständen kommen auch noch Investitionskosten hinzu. Diese zusätzlichen Kosten können Sie vorab bei den für Sie in Frage kommenden Pflegeeinrichtungen abfragen.
Da die vollstationäre Pflege eine rund-um-Versorgung darstellt, fallen alle weiteren monatlichen Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 4 weg. Selbst der Entlastungsbetrag, der normalerweise ein sehr flexibel einsetzbarer Betrag ist, steht vollstationär Gepflegten nicht zur Verfügung.
Im Juni 2021 ist die neue Pflegereform vom Bundestag beschlossen worden. Die Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege wurden zum 01.01.2022 erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 bekommen statt bisher 1.612 Euro 1.693 Euro für Pflegesachleistungen. Der Betrag für Kurzzeitpflege stieg von 1.612 Euro auf 1.774 Euro.
Monatliche Leistungen bei Pflegegrad 4 in häuslicher Pflege
Für in häuslicher Umgebung Gepflegte wird zwischen monatlichen und jährlichen bzw. einmaligen Leistungen unterschieden.
Wird ein:e Pflegebedürftige:r ausschließlich oder überwiegend im häuslichen Umfeld gepflegt, stehen ihm oder ihr für die Pflege zwei Pflegeformen offen:
- Die Pflege durch nahe Angehörige (Pflegegeld)
- Die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen)
Zudem ist es möglich diese beiden Pflegeformen miteinander zu kombinieren. Bei der sogenannten Kombinationspflege kann aus beiden Budgettöpfen finanzielle Mittel bewilligt werden. Allerdings nur, wenn nicht bereits der gesamt zur Verfügung stehende Betrag für den ambulanten Pflegedienst ausgeschöpft wurde.
Ein Rechenbeispiel für die Kombinationspflege:
Wird von dem Pflegesachleistungsbudget für einen ambulanten Pflegedienst nur 60 Prozent im Monat verwendet (also 1.693 * 0,6 = 1.015,80 Euro), bleiben 40 Prozent ungenutzt. Diese 40 Prozent können anteilig als Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden (also 728 * 0,4 = 291,20 Euro).
Ist es darüber hinaus aus organisatorischen Gründen notwendig, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 tagsüber oder über Nacht in eine Pflegeeinrichtung gebracht werden müssen, steht zusätzlich der Betrag für teilstationäre Pflege zur Verfügung.
Im Folgenden sehen Sie die jeweiligen monatlichen Maximalbeträge. Unter der Tabelle erklären wir zudem die einzelnen Leistungen im Detail.
Pflegegeld | 728 Euro monatlich |
Pflegesachleistungen | 1.693 Euro monatlich (gilt ab dem 01.01.2022) |
Zuschuss zur vollstationären Pflege | 1.775 Euro monatlich |
Leistungen für die teilstationäre Pflege | 1.612 Euro monatlich |
Entlastungsbeitrag | 125 Euro monatlich |
Zuschüsse zum Hausnotruf | 23 Euro monatlich |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 40 Euro monatlich |
Wohngruppenzuschlag für ambulante WG | 214 Euro monatlich |
Die teilstationäre Pflege bei Pflegegrad 4
Pflegebedürftige in teilstationärer Pflege werden grundsätzlich und überwiegend in der häuslichen Umgebung gepflegt. Wenn die Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst allerdings nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet werden kann, ist es möglich die Pflegebedürftigen zeitweise in Pflegeeinrichtungen zu versorgen. Das kann an einzelnen Tagen oder einzelnen Nächten oder auch immer nachts der Fall sein.
Der Betrag für die teilstationäre Pflege zahlt dabei jenen Anteil der Kosten der Pflegeeinrichtung, die sich auf die Pflege und Betreuung beziehen. Zusätzliche Kosten, wie die Unterbringung und Verpflegung, müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen.
Das Pflegegeld
Das Pflegegeld ist ein Geldbetrag, den die Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen monatlich direkt auf dessen Konto überweist. Der Betrag über 728 Euro kann theoretisch vom Pflegebedürftigen auf vielfältige Weise verwendet werden, wobei der Betrag meistens den pflegenden Angehörigen als Aufwandsentschädigung weitergegeben wird.
Die Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen sind jener Beträge, welche Pflegebedürftigen für die Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes zustehen. Dabei übernehmen ambulante Pflegedienste vielfältige Aufgaben. Die Tätigkeiten reichen von körperbezogenen Pflegemaßnahmen über häusliche Krankenpflege bis hin zu Alltagshilfen, Beratung der Angehörigen und vieles mehr.
Hierbei werden die Pflegesachleistungen in der Regel direkt zwischen der Pflegekasse und dem ambulanten Pflegedienst verrechnet. Benötigt der Pflegebedürftige nicht so viel Hilfe vom ambulanten Pflegedienst, dass der gesamte Betrag ausgeschöpft wird, besteht die Möglichkeit den anteiligen prozentualen Rest als Pflegegeld auszuzahlen.
Der Entlastungsbetrag
Des Weiteren ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich ein Betrag, mit dem Pflegebedürftige verschiedene Leistungen zur Erleichterung seines Alltags oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen finanzieren können. Mit diesem Geld können außerdem haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt werden. Die Anbieter dieser Leistungen müssen allerdings qualitätsgesichert und nach Landesrecht anerkannt sein.
Der Entlastungsbetrag kann aber auch für die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder für jene Dienste des ambulanten Pflegedienstes verwendet werden, die nicht zur Selbstversorgung gehören.
Der Hausnotruf
Wie bei allen Pflegegraden steht auch bei Pflegegrad 4 den Betroffenen ein monatlicher Zuschuss von 23 Euro zu den Kosten für einen Hausnotruf zu.
Der Zuschuss zum Hausnotruf wurde ab dem 01.07.2021 auf 25,50 Euro erhöht, wenn der Anbieter einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Falls der Anbieter dem neuen Vertrag vom 01.07.2021 nicht beigetreten ist, gelten die 23 Euro.
Auch die einmaligen Anschlusskosten für den Notruf werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen.
Die Pflegehilfsmittel
Monatlich können Pflegebedürftige für die Körperpflege benötigte Pflegehilfsmittel für einen Betrag von 40 Euro erwerben. Die Pflegehilfsmittel sind solche Produkte, die bei der Körperpflege zum einmaligen Gebrauch den Pflegebedürftigen und die Pflegenden schützen. Dazu gehören zum Beispiel Einweghandschuhe, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel.
Möchten Sie sich die Pflegehilfsmittel bequem von uns zusenden lassen, hilft Ihnen unser freundliches Kundenteam gerne mit allen notwendigen Informationen weiter.
Der Wohngruppenzuschlag
Entscheiden sich Pflegebedürftige, zusammen mit anderen Pflegebedürftigen in eine Wohngruppe zu ziehen, erhalten sie monatlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro. Dieser Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad und steht jedem und jeder Mitbewohner:in der Pflege-WG zu.
Einmalige oder jährliche Leistungen bei Pflegegrad 4
Die Pflegekassen zahlen Pflegebedürftigen bei Pflegegrad 4 neben den monatlichen Leistungen auch verschiedene Leistungen, die entweder einmalig sind oder für ein Kalenderjahr gelten.
Bei den jährlich wiederkehrenden Leistungen sind insbesondere Pflege-Vertretungen zu nennen, wenn die übliche Pflegeorganisation ausgesetzt ist. Zum Beispiel wenn Pflegebedürftige von Angehörigen gepflegt werden und dieser einen Erholungsurlaub antritt oder selbst krank und damit nicht zur Pflege fähig ist.
Außerdem zahlen die Pflegeversicherungen für die Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson bis zu 8 Wochen im Jahr anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten bzw. eine alternative Pflegeperson.
Kurzzeitpflege | 1.774 Euro jährlich (Stand: 01.01.2022) |
Verhinderungspflege | 1.612 Euro jährlich |
Verhinderungspflege die durch einen nahen Angehörigen ausgeführt wird | 1,5 * 728 Euro Pflegegeld = 1.092 Euro |
Wohnraumanpassung | Einmalig bis zu 4.000 Euro je Umbaumaßnahme |
Anschubfinanzierung Pflege-WG | 2.500 Euro je Mitbewohner |
Die Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet, dass der Pflegebedürftige bei Verhinderung der normalen Pflegeorganisation kurzzeitig vollstationär in einer Pflegeinstitution lebt. Hierfür stehen für die Kurzzeitpflege im Jahr bis zu acht Wochen 1.774 Euro zur Verfügung. Nichtsdestotrotz ist dieser Betrag bei allen Pflegegraden identisch.
Reicht dieser Betrag aber nicht aus, gibt es die Möglichkeit, nicht genutzte Mittel aus dem Entlastungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege zu verwenden. Ebenso können nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege umgewandelt werden.
Die Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung, mit der eine andere als die übliche Pflegeperson bei deren Verhinderung für die Pflege bezahlt wird. In diesem Fall findet die Pflege wie gewohnt im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen statt. Oft wird bei der Verhinderungspflege auch von einer “Urlaubsvertretung” gesprochen.
Mit dem Betrag von 1.612 Euro kann für maximal sechs Wochen je Kalenderjahr sowohl ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen, als auch eine andere Person. Das bedeutet, dass nicht nahen Verwandten die vollen 1.612 Euro für die Pflege zustehen. Wenn ein anderer naher Verwandter vertretungsweise die Pflege übernimmt, erhält er für die Zeit das eineinhalbfache des üblichen Pflegegelds. Also 728 * 1,5 = 1,092 Euro.
Die kombinierte Verwendung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wurden in einem Jahr die zur Verfügung stehenden Mittel aus der Verhinderungspflege noch nicht genutzt und soll das auch nicht passieren, können diese Mittel für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Das bedeutet, dass aus diesen beiden Budgets für bis zu acht Wochen im Jahr ein Betrag von 3.386 Euro für Kurzzeitpflege zur Verfügung steht.
Werden andererseits die Mittel für die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, ist es möglich einen jährlichen Betrag in Höhe von 806 Euro für die Verhinderungspflege einzusetzen. Dadurch stehen für sechs Wochen Verhinderungspflege finanzielle Mittel von bis zu 2.418 Euro zur Verfügung.
Die Wohnraumanpassung
Die Pflegeversicherungen beteiligen sich außerdem bei notwendigen Umbaumaßnahmen. Sollte die häusliche Pflege nur durch Veränderungen im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen fachgerecht möglich sein, kann die Pflegekasse je Umbaumaßnahme einen Betrag von bis zu 4.000 Euro genehmigen. Wohnen mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, werden bis zu 16.000 Euro von der Pflegekasse übernommen.
Die Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG
Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 mit anderen Pflegebedürftigen in eine gemeinsame neue Wohnung ziehen, um dort eine Pflege-Wohngemeinschaft zu gründen, stehen Pflegebedürftigen bis zu 2.500 Euro als Anschubfinanzierung durch die Pflegekassen zu. Mit diesem Geld kann die gemeinsame Wohnung altersgerecht und barrierearm gestaltet werden.
Weitere Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige
Zusätzlich zu den oben beschriebenen finanziellen Leistungen, bieten die Pflegeversicherungen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen weitere Leistungen an. Einige davon sind sogar vorgeschrieben, um überhaupt die Pflege im häuslichen Umfeld durch einen Angehörigen durchführen zu können.
Die Pflegeberatung
Selbst wenn Sie bisher noch nicht wissen, ob Sie oder ein Angehöriger einen Pflegegrad anerkannt bekommen, steht Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung auf Pflegegrad eine kostenlose Pflegeberatung zu. Es ist dabei der Pflegeversicherung vorbehalten, ob Sie Ihnen eine Beratung durch Ihre:n zukünftige:n persönliche:n Pflegeberater:in anbietet.
Falls das innerhalb kurzer Zeit nicht möglich ist, stellt Ihnen die Versicherung einen Gutschein für eine Pflegeberatung bei einer externen, neutralen Beratungseinrichtung aus. Ihre Pflegeversicherung wird Ihnen in dem Fall auch Institutionen nennen, die Sie für die Beratung kontaktieren können. In der Regel bieten ambulante Pflegedienste oder zugelassene Pflegekräfte solche Beratungen an.
Ist der oder die Pflegebedürftige privat versichert, wird hierfür die Beratung von dem Unternehmen “COMPASS Private Pflegeberatung” durchgeführt.
Menschen mit Pflegegrad 4, die reines Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, vierteljährlich eine Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Gehen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Pflegekasse das Pflegegeld streichen oder kürzen. Dieser Beratungseinsatz ist nicht zu verwechseln mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die die Organisation von Pflege zum Ziel hat und in der Regel am Anfang der Pflege durchgeführt wird. Der Beratungseinsatz wird in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst, einen Pflegestützpunkt oder eine zugelassene Beratungsstelle durchgeführt.
Die Pflegekurse
Ein wichtiger Aspekt bei der Pflege durch Angehörige zu Hause ist, dass die Pflegenden genau lernen, wie sie die Pflegebedürftigen pflegen müssen. Und auch lernen zu erkennen, ab wann sie Hilfe von Außen benötigen.
Dafür bieten die Pflegeversicherungen Pflegekurse für Angehörige an. Oft werden diese Kurse in kleinen Gruppen von ambulanten Pflegediensten, Nachbarschaftshilfen oder Volkshochschulen organisiert. Neben der Vermittlung von Pflegewissen ist der Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen während des Kurses sehr hilfreich. Diese Pflegekurse nach § 45 SGB XI können unabhängig vom Pflegegrad in Anspruch genommen werden.
Quellen:
Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen zum Nachschlagen
Bundesgesundheitsministerium: Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
Wichtige Artikel zum Thema Pflegebedürftigkeit
Wissen in der Box: Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 beschreibt eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen.
Den Pflegegrad 4 erhält eine pflegebedürftige Person, wenn der MDK sie bei der Begutachtung mit 70 bis <90 Punkten einstuft.
Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen erhalten lediglich den monatlichen Betrag für die vollstationäre Pflege. Alle weiteren Leistungen stehen nur Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu.
Die meisten Leistungen werden vom Pflegedienst oder sonstigen Dienstleistern direkt mit der Pflegeversicherung abgerechnet.
Pflegesachleistungen, Zuschuss zur vollstationären Pflege, Leistungen für die teilstationäre Pflege, Entlastungsbeitrag, Zuschüsse zum Hausnotruf, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Wohngruppenzuschlag für eine ambulante WG.
Sowohl für die Kurzzeitpflege als auch die Verhinderungspflege erhalten Menschen mit Pflegegrad 4 jeweils 1.612 Euro jährlich.
Für die Wohnraumanpassung einmalig bis zu 4.000 Euro je Umbaumaßnahme sowie bis zu 2.500 Euro als Anschubfinanzierung für den Umzug in eine Pflege-WG.
Innerhalb von 2 Wochen nach Antragsstellung steht Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung zu. Zudem gibt es Pflegekurse für Angehörige.
Menschen mit Pflegegrad 4, die reines Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, vierteljährlich eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen.