Bestattungspflicht laut Bestattungsgesetz – Wer im Todesfall zuständig ist

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Claudia Barredo

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Stirbt ein geliebter Mensch, so sind Formalitäten oft das Letzte, woran trauernde Hinterbliebene denken möchten. Zu der traurigen Nachricht des Ablebens kommen nun unbekannte Fristen, Dokumente und Verpflichtungen, die sich vor einem auftürmen und mit denen sich die wenigsten Menschen vor dem Ernstfall bereits umfassend beschäftigt haben.

Dieser Artikel gibt Ihnen die wichtigsten Informationen an die Hand, was es mit der Bestattungspflicht und den Bestattungskosten auf sich hat. Zudem finden Sie am Ende des Artikels eine Checkliste, was im Todesfall wann zu tun ist.

Achtung: In einer akuten Situation wie einem Todesfall ist es völlig normal, wenn Sie sich mit den anstehenden Aufgaben überfordert fühlen. Falls Sie das Gefühl haben, die Situation nicht selbstständig bewältigen zu können, so wenden Sie sich schnellstmöglich an ein Bestattungsinstitut. Die Mitarbeiter:innen vor Ort kennen sich mit den örtlichen Fristen und Pflichten gut aus und helfen Ihnen gerne bei allem, was nun ansteht.

Inhalt

Bestattungspflicht – Definition

Das Bestattungsrecht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, die Inhalte ähneln sich jedoch. In Deutschland herrscht in allen Bundesländern die sogenannte Bestattungspflicht. Alle verstorbenen Menschen, einschließlich aller lebendgeborenen Kinder und Totgeborenen ab 500 Gramm Körpergewicht, müssen bestattet werden. Totgeborene unter 500 Gramm Körpergewicht gelten per Gesetz als Fehlgeburten und müssen nicht bestattet werden. Natürlich haben die Eltern jedoch das Recht, ihr Kind trotzdem zu bestatten. Zudem herrscht in den meisten Bundesländern Friedhofszwang. Die Bestattungsart kann eine Erd-, Feuer- oder Seebestattung sein. Die Bestattungskostenpflicht wird von der Bestattungspflicht unterschieden und regelt, wer die Bestattung bezahlen muss (siehe unten).

Die deutsche Bestattungspflicht beschreibt per Bestattungsgesetz die Verpflichtung, nach dem Tod eines Menschen dessen Bestattung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen in angemessener Art zu organisieren. Bestattungspflichtige Angehörige haben meist die folgende Reihenfolge:

  • Ehepartner:in oder eingetragene:r Lebenspartner:in
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Nicht eingetragene Lebenspartner
  • Sonstige Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Erbe (Ausnahme: In Rheinland-Pfalz an erster Stelle)
  • Sonstige Verwandte

Diese Reihenfolge ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich. Informieren Sie sich am besten frühzeitig, ob Sie bestattungspflichtig sind.

Nur volljährige und/oder voll geschäftsfähige Personen sind in der Regel bestattungspflichtig. Kommen mehrere bestattungspflichtige Personen infrage, zum Beispiel bei einer fraglichen Bestattungspflicht mehrerer Geschwister, so ist meist der oder die Älteste bestattungspflichtig, oder alle gemeinsam.

Das Bestattungsgesetz beinhaltet auch die Organisation einer ärztlichen Leichenschau. Bei Todesfällen im privaten Umfeld muss der oder die Bestattungspflichtige – oder auch der nächste Anwesende – hierfür einen Arzt oder eine Ärztin rufen.

Selbstverständlich dürfen Sie die Bestattung eines oder einer Verstorbenen freiwillig organisieren, auch wenn Sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind. Falls Sie freiwillig auch die Kosten hierzu tragen, beachten Sie aber, dass Sie diese wahrscheinlich nicht vom Sozialamt rückerstattet bekommen (siehe unten), da Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet waren.

Ausnahmen von der Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht zu umgehen ist für bestattungspflichtige Angehörige gesetzlich nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn zu Lebzeiten kein Kontakt zum Verstorbenen bestand. Die Bestattungspflicht hat keine festgelegten Ausnahmen. Wenn zum Beispiel sehr schwere Straftaten durch den oder die Verstorbene:n gegen die bestattungspflichtige Person gerichtlich vorliegen, kann ein Antrag auf Ausnahme von der Bestattungspflicht gestellt werden, der gerichtlich geprüft wird.

Einzige Ausnahme bildet die Verwendung der Körper Verstorbener zu wissenschaftlichen Zwecken, zum Beispiel in anatomischen Instituten. Hierzu müssen Verstorbene jedoch zu Lebzeiten eingewilligt haben. Bestattungspflichtig sind dann, nach Beendigung der Verwendung, die entsprechenden wissenschaftlichen Institute.

Wollen Sie im persönlichen Fall die Bestattungspflicht umgehen, so sollten Sie sich an einen Bestattungsexperten bzw. eine -expertin wenden. Dies ist in Deutschland jedoch sehr schwierig.

Bestattungskosten

Die Bestattungspflicht ist nicht gleichzusetzen mit der Bestattungskostenpflicht. Anders gesagt: Auch wenn Sie zur Bestattung verpflichtet ist, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie die Bestattung auch bezahlen müssen.

In Deutschland sind der Erbe oder die Erbin des Verstorbenen dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Diese beiden Pflichten können dieselbe Person betreffen, dies muss aber nicht der Fall sein.

In der Praxis können entweder Bestattungspflichtige und Erben gemeinsam die Bestattung organisieren, wobei der Erbe oder die Erbin direkt die Kosten trägt. Alternativ kann der bzw. die Bestattungspflichtige die Kosten übernehmen und sie im Nachhinein vom Erben einfordern. Lassen Sie sich im Zweifel vorher beraten, da eine Bestattung sehr teuer werden kann.

Schlagen Erbberechtigte das Erbe aus oder gibt es kein Erbe, so ist der oder die nächste unterhaltspflichtige Angehörige zur Kostentragung verpflichtet. Die Reihenfolge zur Unterhaltspflicht lautet Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder. Schlägt man das Erbe zwar aus, ist aber der nächste unterhaltspflichtige Angehörige, so müssen die Kosten dennoch getragen werden.

Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe

Persönliche Unzumutbarkeit

Die persönliche Unzumutbarkeit der Bestattungskosten ist sehr begrenzt und muss individuell beantragt werden. Ein Gericht entscheidet dann darüber, ob die Bestattungskosten dennoch getragen werden müssen. Beispiele für Ausnahmen können, wie auch bei der Bestattungspflicht, schwere Straftaten oder Misshandlungen durch den Verstorbenen sein.

Weigern sich Zahlungspflichtige, die Kosten zu übernehmen, obwohl sie dies müssten, so bezahlt das Sozialamt erst einmal die Bestattung, fordert das Geld aber im Nachhinein von den Zahlungspflichtigen ein. Dies kann allerdings ziemlich teuer werden, unter Umständen teurer als eine ursprüngliche, private Bestattung.

Finanzielle Unzumutbarkeit

Wenn die zur Zahlung verpflichtete Person nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Bestattung zu bezahlen, so kann er bzw. sie einen Antrag zur Kostenübernahme beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt bezahlt dann eine vergleichsweise bescheidene Bestattung des Verstorbenen. Gibt es ein Erbe, so muss die Bestattung hiervon bezahlt werden.

Einen solchen Antrag können nicht nur Sozialhilfeempfänger:innen, sondern zum Beispiel auch Personen mit kleiner Rente oder geringem Einkommen stellen. Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Geldbetrag, ab dem die Bestattung finanziell unzumutbar ist. Stattdessen werden die Fälle individuell geprüft.

Die Kostenübernahme kann auch im Nachhinein beantragt werden. Hierbei sollten Sie jedoch beachten, dass das Sozialamt möglicherweise nicht alle Kosten übernimmt, wenn die Bestattung teurer war, als eine amtliche Bestattung gewesen wäre.

Bestattungspflicht – Was es zu beachten gibt

Nach einem Todesfall gibt es sehr viel zu erledigen, und für einige dieser Dinge gibt es festgelegte Fristen. Hier finden Sie eine Checkliste:

Sofort nach dem Tod:

  • Arzt bzw. Ärztin rufen, um einen Todesschein ausstellen zu lassen (Ausnahme: Versterben im Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Falls vorhanden Testament des Verstorbenen zum zuständigen Amtsgericht bringen
  • Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, etc. des Verstorbenen zusammensuchen und parat haben
  • Bestattungsunternehmen beauftragen. Die Mitarbeiter kümmern sich nun um alle weiteren Formalitäten bzgl. des Körpers des Verstorbenen und helfen bei sämtlichen Fragen.
  • Falls vorhanden Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung des Verstorbenen informieren (Ein Anruf genügt meist)

In den ersten Tagen:

  • Bei Unfalltod Unfallversicherung informieren (Frist: 48 Stunden)
  • Beim zuständigen Standesamt Sterbeurkunde beantragen (Frist: 72 Stunden). Achtung: Hierfür benötigen Sie Totenschein, Personalausweis, Geburtsurkunde des Verstorbenen und ggf. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehepartners
  • Für die Erben: Beim zuständigen Amtsgericht Erbschein beantragen, sofern Sie das voraussichtliche Erbe antreten wollen
  • Mietwohnung, Stromverträge etc. des Verstorbenen kündigen
  • Sofern der Verstorbene in einem Pflegeheim lebte: Verständigung mit dem Pflegeheim über persönliche Gegenstände des Verstorbenen

Die Bestattung selbst darf in der Regel erst frühestens nach 48 Stunden vorgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt haben Angehörige je nach Bundesland meist bis zu zehn Tage Bestattungsfrist. Auf Antrag hin kann etwas mehr Zeit gewährt werden.

Auch, wenn dies alles nach sehr viel aussieht: Das Allererste, was Sie nach dem Tod eines Angehörigen tun können, ist, weitere Verwandte oder Freunde zu verständigen. So können Aufgaben aufgeteilt, Wünsche des Verstorbenen gesammelt und zum Beispiel eine Trauerfeier gemeinsam organisiert werden. Auch, wenn Sie alleine bestattungspflichtig sind, können Sie so viele weitere freiwillige Menschen mit ins Boot holen, wie Sie möchten, die Ihnen sicher gerne zur Hand gehen werden. Auch Mitarbeiter:innen eines Bestattungsinstitutes können Ihnen bei nahezu jeder Aufgabe helfen. Zögern Sie daher nicht, diese Hilfe anzunehmen.

Quellen:

Anwalt.org: Wer zahlt, wenn Sie das Erbe ausschlagen, die Beerdigungskosten?

Todesfall Checkliste: Bestattungsgesetze – Rechte & Pflichten

Bundesverband Deutscher Bestatter: Bestattungsgesetz: Bestattungsrecht der einzelnen Bundesländer

Caritas: Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht

Wissen in der Box: Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht bedeutet, dass verstorbene Menschen in Deutschland innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ordentlich bestattet werden müssen. Hierzu ist eine bestimmte Person, meist ein:e Angehörige:r, gesetzlich verpflichtet.

In den meisten Bundesländern sind nacheinander Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Partner, Sorgeberechtigte, Großeltern, Enkelkinder, Erben oder sonstige Verwandte bestattungspflichtig.

Meist sind der Erbe oder die Erbin zahlungspflichtig. Gibt es kein Erbe, so ist der nächste unterhaltspflichtige Angehörige zahlungspflichtig.

Für viele die Bestattung betreffende Dinge gibt es gesetzliche Fristen, die Sie einhalten sollten. Zögern Sie nicht, frühzeitig einen Bestatter zu beauftragen, der Ihnen sofort mit allem Notwendigen helfen kann.

Bei finanzieller Unzumutbarkeit, die auf Antrag hin individuell geprüft wird, übernimmt das Sozialamt die Kosten für eine meist bescheidene Bestattung. Persönliche Unzumutbarkeit wird nur sehr selten bewilligt.

Als Bestattungspflichtige:r müssen Sie sich nach dem Gesetz immer um die Bestattung kümmern. Ausnahmen werden extrem selten bewilligt. Bei einer Weigerung übernimmt das Amt die Bestattung, stellt Ihnen aber die Kosten in Rechnung.