Zusätzliche Betreuungsleistungen 2022

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Elisabeth Vatareck

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Pflegebedürftige haben den Wunsch nach alltäglichen Aktivitäten, wie zum Beispiel Spaziergängen, Gesellschaftsspielen oder Lesen. Häufig sind sie jedoch nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeiten selbstständig durchzuführen. Aus diesem Grund gibt es von der Pflegekasse zusätzliche Betreuungsleistungen. Damit können Pflegebedürftige Hilfen im Alltag finanzieren, die sie dabei unterstützen, ihren liebsten Aktivitäten im Alltag nachzugehen.

Im Folgenden wollen wir Sie über die verschiedenen zusätzlichen Betreuungsleistungen informieren.

Inhalt

Zusätzliche Betreuungsleistungen – Gesetzliche Regelungen

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) löst seit 2017 das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ab und ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Das PSG II schafft deutlich mehr Individualität in der Pflege, was den Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen zugutekommt. Pflegebedürftige erhalten damit eine speziell auf sie zugeschnittene Versorgung und ihre Selbständigkeit im Alltag wird nachhaltig gestärkt.

So ist im PSG II geregelt, dass grundsätzlich alle Bewohner:innen von stationären Pflegeeinrichtungen nach §43b SGB XI zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Für die Pflegebedürftigen bedeutet dies einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die von der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit und damit vom Pflegegrad unabhängig ist.

In den Pflegeheimen werden dafür zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt. Um den Zuschlag in Anspruch zu nehmen, muss der Pflegebedürftige dafür einen gesonderten Antrag stellen. Dieser erfolgt in der Regel zusammen mit der Beantragung für die stationäre Pflege.

Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gibt es ebenfalls Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI. Dabei handelt es sich um den sogenannten Entlastungsbetrag . Dieser Betrag gilt insbesondere der Entlastung pflegender Angehöriger und liegt bei 125 Euro monatlich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, wie auch bei Bewohner:innen stationärer Einrichtungen, ein genehmigter Pflegegrad von 1 bis 5.

Haben Sie oder ein:e Angehörige:r einen anerkannten Pflegegrad, stehen Ihnen also zusätzliche Betreuungsleistungen durch die Pflegeversicherung zu.

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige – Was alles dazu zählt

Zusätzliche Betreuungsleistungen sollen Pflegebedürftigen in erster Linie zur Hilfe im Alltag dienen. Dazu gehören auch kreative Aktivitäten oder Bewegungsangebote. Dabei sollte von den Betreuungskräften grundsätzlich auf die individuelle Verfassung und die tagesaktuelle Gesundheit der Pflegebedürftigen Rücksicht genommen werden. Zu den möglichen Betreuungsangeboten zählen:

  • Spaziergänge oder Ausflüge
  • Bewegungsübungen und Tanzen
  • Handwerkliche Tätigkeiten
  • Leichte Gartenarbeit
  • Basteln und Malen
  • Erinnerungsalben anfertigen oder Fotoalben anschauen
  • Musizieren, Musik hören, singen
  • Kochen und backen
  • Gesellschaftsspiele wie zum Beispiel Karten- oder Brettspiele
  • Lesen und Vorlesen
  • Besuch kultureller Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen
  • Besuch von Gottesdiensten oder Friedhöfen
  • Präsenz der Betreuungskraft, um Sicherheit und Orientierung zu vermitteln, sowie Ängste zu nehmen

Wird die zusätzliche Betreuungsleistung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege in Anspruch genommen, gehören zur Unterstützung im Alltag weitere wichtige Aspekte.

Dazu gehören zum Beispiel das Einkaufen, die Begleitung zu Arztbesuchen, die Einbindung von Pflegebegleitern und die Reinigung der Wohnung. Auch die Betreuung von Personen mit Demenz, die stundenweise Tagesbetreuung oder spezielle Angebote zur Mobilisierung erfüllen die Bedingungen der Regelung für zusätzliche Betreuungsleistung. Ausgenommen sind jedoch die Leistungen der Selbstversorgung durch ambulante Pflegedienste bei Pflegegrad 2 bis 5.

Weiterhin können folgende Leistungen im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege abgedeckt werden:

Zusätzliche Betreuungsleistungen – Antrag

Bewohner:innen stationärer Einrichtungen müssen seit Inkrafttreten des PSG II einen eigenen Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei ihrer Pflegekasse stellen. Es besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die zusätzliche Betreuung bereits vor dem 01.01.2017 in Anspruch genommen wurde. Schließlich wurden nach dem alten Pflegestärkungsgesetz die zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen automatisch von den Einrichtungen mit den Pflegekassen abgerechnet. Formulare für einen Antrag auf den Vergütungszuschlag können auf den Internetseiten der Krankenkassen heruntergeladen werden.

Im Fall der häuslichen Pflege wird von der pflegebedürftigen Person kein gesonderter Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen gestellt. Prinzipiell besteht für jeden pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Anspruch auf die Leistung. Da es sich um einen zweckgebundenen Beitrag handelt, werden Quittungen, Rechnungen und Belege für Betreuungsleistungen nach der Inanspruchnahme direkt bei der Pflegekasse eingereicht. Eine pauschale Auszahlung erfolgt daher nicht, sondern nur eine Erstattung der entstandenen Kosten für von der Pflegekasse anerkannte Leistungen.

Häufig fällt es einer pflegebedürftigen Person jedoch sehr schwer, dieses Vorgehen eigenständig durchzuführen. In diesem Fall kann mit einer Abtretungserklärung gearbeitet werden. Damit überträgt der oder die Pflegebedürftige seine bzw. ihre Ansprüche an den jeweiligen Pflegedienst oder anderweitigen anerkannten Dienstleister, der seinerseits mit der Pflegekasse abrechnet.

Die Bezahlung der zusätzlichen Betreuungsangebote

Stationäre Einrichtungen rechnen die Zusatzbetreuungsleistung tag-genau mit den Pflegekassen ab. Daher muss die pflegebedürftige Person keine weitere Bezahlung organisieren, nachdem sie einen erfolgreichen Antrag auf zusätzliche Betreuung gestellt hat. Anders sieht es bei Personen aus, die zuhause gepflegt werden. Rechnungen für zusätzliche Betreuungsleistungen werden zunächst selbst bezahlt. Anschließend werden sie jeden Monat bei der Pflegekasse eingereicht, die dann die Rechnungen bis zu einem Betrag von 125 Euro erstattet.

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Niedrigschwellige Betreuungsleistungen

Als Pflegebedürftige und oder pflegende Angehörige haben Sie sicherlich manches Mal den Wunsch nach Hilfeleistungen, die ohne großen Aufwand leicht zu arrangieren sind. Genau das soll mithilfe von „niedrigschwelligen Betreuungsleistungen“ ermöglicht werden.

Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die Sie unkompliziert beantragen können und über die zusätzlichen Betreuungsleistungen abrechnen können, sofern der Anbieter von der Pflegekasse anerkannt ist. Genaue Regelungen bestimmt das Bundesland und die Pflegekasse kann darüber Auskunft geben.

Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen zum Beispiel die Betreuung von Menschen mit Demenz, Hilfe zur stundenweisen Entlastung pflegendender Angehöriger oder Serviceangebote für Dienstleistungen im Haushalt.  

Zu den niedrigschwelligen Betreuungsleistungen zählt außerdem auch die Nachbarschaftshilfe. Die Abrechnung zusätzlicher Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe kann entweder direkt mit der pflegebedürftige Person oder direkt mit dem oder der Nachbarschaftshelfer:in erfolgen. Die Form der Abrechnung hängt von der Pflegekasse ab.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote – Wie viel Geld Pflegebedürftigen zur Verfügung steht

Niedrigschwellige Betreuungsangebote können zum einen gemäß §45b SGB XI durch den Entlastungsbeitrag mit bis zu 125 Euro im Monat finanziert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote zu nutzen anstatt für Sachleistungen.

Der Betrag für Pflegesachleistungen unterscheidet sich je nach Pflegegrad, und entsprechend unterscheidet sich der maximal mögliche Einsatz für niedrigschwellige Betreuungsangebote. 

Beispiel

Eine pflegebedürftige Person kann bei Pflegegrad 2 aktuell 724 Euro für Pflegesachleistungen abrechnen. Möchte Sie die maximal möglichen 40 Prozent für niedrigschwellige Betreuungsleistungen einsetzen, hätte Sie dafür 289,60 Euro zur Verfügung.

Quellen:

Regionaldialog Pflege stärken – Niedrigschwellige Betreuungsleistungen – was kann alles abgerechnet und wer darf eingesetzt/tätig werden?

Caritas – Zusätzliche Betreuungsleistungen nach SGB XI § 43b in den Tagespflegen

GKV Spitzenverband – Zusätzliche Betreuungskräfte

Bundesgesundheitsministerium – Pflegeleistungen zum Nachschlagen

Wissen in der Box: Zusätzliche Betreuungsleistungen

Alle Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen bekommen zusätzliche Betreuungsleistungen nach §43b SGB XI. Menschen in häuslicher Pflege erhalten Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI.

Kreative Aktivitäten oder Bewegungsangebote gehören zu den zusätzlichen Leistungen. Wird ein:e Pflegebedürftige:r in häuslicher Umgebung betreut, gehören auch das Einkaufen oder die Begleitung zu Arztbesuchen dazu.

Bewohner stationärer Einrichtungen müssen einen eigenen Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei der Pflegekasse stellen. Im Fall der häuslichen Pflege wird kein gesonderter Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen gestellt. 

Stationäre Einrichtungen rechnen die Betreuungsleistung tag-genau mit den Pflegekassen ab. Die pflegebedürftige Person muss keine weitere Bezahlung organisieren.

Es sind Dienstleistungen, die Sie unkompliziert beantragen können und über die zusätzlichen Betreuungsleistungen abrechnen können, sofern der Anbieter von der Pflegekasse anerkannt ist.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote können durch den Entlastungsbeitrag finanziert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Betreuungsangebote zu nutzen.

Grundsätzlich können Betreuungsleistungen ausschließlich durch zugelassene Gewerbetreibende wie Pflegedienste, erbracht und dann mit der Pflegekasse abgerechnet werden.