Anttrag Hilfe zur Pflege

Antrag Hilfe zur Pflege – Unterstützung vom Staat

Inken Ostendorf
Inken Ostendorf

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Eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n angemessen zu versorgen, kann mitunter schnell teuer werden. Sobald ein externer Pflegedienst oder ein Aufenthalt in einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung nötig wird, steigen die monatlichen Kosten stark an.

Nicht alle Menschen schaffen während des Erwerbslebens genügend finanzielle Rücklagen, um für viele Jahre hohe monatliche Pflegekosten selbst tragen zu können. Deshalb wurde in Deutschland die Pflegeversicherung eingeführt. Falls diese jedoch nicht in Anspruch genommen werden kann, oder die Leistungen nicht ausreichen, springt zur Not der Staat in Form der Hilfe zur Pflege ein. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die es jedem Menschen ermöglichen soll, ein würdevolles Leben zu führen und angemessene Pflege zu erhalten. Auch, wenn die eigenen finanziellen Mittel knapp sind.

Neben Zuschüssen zur Pflege zuhause, bietet die Hilfe zur Pflege auch eine Sozialhilfe für ein Pflegeheim. Sie können also bei Ihrem Sozialamt stellen.

Wie bei allen Sozialleistungen ist der Antrag auf Hilfe zur Pflege mit Papierkram und einigen Formalitäten verbunden. Das kann zunächst abschrecken wirken. Doch keine Angst, so kompliziert ist es nicht. Auf die wichtigsten Fragen wird im weiteren Text eingegangen.

Inhalt

Was bedeutet Hilfe zur Pflege?

Die Hilfe zur Pflege nach SGB XII zählt in Deutschland zu den Sozialleistungen zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Sie ist bedarfsorientiert und wird an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die die Kosten für den notwendigen Pflegeaufwand nicht mit eigenen Mitteln tragen können. Die Hilfe zur Pflege gibt es, weil im Grundrecht die Menschenwürde verankert ist. Um diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit sicherzustellen, werden Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel von der Sozialhilfe im Sinne einer „Auffangfunktion“ unterstützt.

Die Hilfe zur Pflege wird daher einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Das bedeutet, dass bei der Antragstellung nachgewiesen werden muss, dass eine Bedürftigkeit besteht und das eigene Vermögen oder Einkommen nicht zur Finanzierung des Pflegebedarfs ausreicht. Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung besteht, wegen der Betroffene dauerhaft Hilfe im Alltag benötigen.

Die Voraussetzungen für einen Pflegegrad müssen daher bestehen, um Hilfe zur Pflege zu beantragen. Das bedeutet, dass Betroffene bei Alltagshandlungen erheblich eingeschränkt sind. Bleibt dieser Zustand für länger als sechs Monate, kann ein Pflegegrad beantragt werden. Für Menschen, die weniger als sechs Monate von den Einschränkungen betroffen sind oder die keine Pflegeversicherung haben, springt bei finanziellen Engpässen die Hilfe zur Pflege ein.

Wer darf Hilfe zur Pflege beantragen?

Einen Antrag auf Hilfe zur Pflege wegen fehlenden eigenen finanziellen Mitteln darf stellen, wer:

fehlende eigene finanzielle Mittel

Den Pflegebedarf nicht aus eigenen, vorrangigen Finanzierungsquellen wie der Pflegeversicherung decken kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sachleistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind und weiterer Pflegebedarf besteht. Dann kann zum Beispiel pflegenden Angehörigen durch die Hilfe zur Pflege Pflegegeld zugewiesen werden.

zeitlich begrenzter Pflegebedarf

Einen Pflegebedarf gemäß den Pflegegraden 2-5 aufweist, dies aber voraussichtlich für einen begrenzten Zeitraum von weniger als sechs Monaten. So etwas kann beispielsweise nach einem schweren Unfall vorkommen.

keinen Anspruch auf die Pflegeversicherung

... keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Es gibt Fälle, in denen eine pflegebedürftige Person nicht versicherungspflichtig ist und daher keine Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen kann.

Hilfe zur Pflege wird nur genehmigt, wenn das eigene Vermögen und/oder Einkommen nicht ausreicht, um den Pflegebedarf zu finanzieren. Auch das Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten kann herangezogen werden.

Zum Einkommen zählen Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten, Renten oder zum Beispiel Kindergeld. Zu Gunsten des Antragstellers (also der pflegebedürftigen Person) werden Beiträge für Steuern und Versicherungen von dem anrechenbaren Betrag abgezogen.

Jede:r Antragsteller:in hat das Recht, ein gewisses Vermögen anzusparen, das nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden muss. Dieses sogenannte Schonvermögen ist allerdings auf 5.000 Euro für alleinstehende Personen begrenzt. Für jede Person, die von dem Antragsteller bzw. der Antragsstellerin unterhalten wird (wie zum Beispiel schulpflichtige Kinder), erhöht sich dieser Betrag um weitere 500 Euro. Ist Ihr Vermögen größer als 5.000 Euro, muss der überschüssige Betrag erst aufgebraucht werden. Dann können Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen.

Als Vermögen in diesem Sinne zählen Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Haus- und Grundbesitz wenn es nicht selbst genutzt wird und Kraftfahrzeuge, die Ihnen gehören. Ausgenommen sind Erbstücke mit hohem ideellem Wert. Und ein angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Haus und Grundstück, auf dem Sie selbst wohnen.

Wie stellt man den Antrag auf Hilfe zur Pflege?

Um Hilfe zur Pflege zu erhalten, müssen Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt einen Antrag einreichen. Sollten Sie keinen richtigen Antrag stellen können, genügt in Ausnahmefällen auch vorläufig ein formloser Antrag. Wenn Sie zum Beispiel in Zeitnot geraten. Den vollständig ausgefüllten Antrag müssen Sie dann jedoch nachreichen.

Bei der Antragstellung gibt es keine Fristen, die eingehalten werden müssten. Sie sollten jedoch daran denken, dass Sie die Sozialleistungen erst bekommen, wenn der Antrag angenommen wurde. Je eher Sie Hilfe zur Pflege beantragen, desto schneller können Ihre Kosten übernommen werden. Dem Antrag müssen Nachweise über Einkommen und Vermögenswerte, sowie über die Ausgaben für Pflegeleistungen beigefügt werden. 

Außerdem brauchen Sie eine Bescheinigung der Pflegeversicherung über Ihren anerkannten Pflegegrad und einige allgemeine Dokumente, wie zum Beispiel Ihren Personalausweis und gegebenenfalls einen Mietvertrag, wenn Sie nicht selbst Eigentümer:in Ihrer Wohnung sind.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einreichen. Beachten Sie hierfür unbedingt die geltenden Fristen. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem zuständigen Sozialamt über die benötigten Formulare. Beachten Sie auch, dass Sie es dem Sozialamt mitteilen müssen, wenn sich in Ihrer finanziellen Situation etwas ändert, beispielsweise durch einen Umzug.  

Muss das Geld zurückgezahlt werden?

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Sozialleistung, daher ist eine Rückzahlung in der Regel nicht vorgesehen. Lediglich, wenn Sie Falschangaben machen, Änderungen in Ihren Lebensumständen und Ihrer finanziellen Situation nicht mitteilen oder doppelt Sozialleistungen beziehen, kann eine Rückzahlung eingefordert werden.

Wenn Sie Ihren Antrag korrekt stellen und das für Sie zuständige Amt über Änderungen oder eventuelle Ungereimtheiten bei der Zahlung von Leistungen informieren, brauchen Sie sich aber keine Sorgen zu machen.

Fazit zu Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege hilft solchen Personen, die einen gewissen Pflegebedarf haben, diesen aber nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Unterstützung der Pflegeversicherung bezahlen können.

Da im Sozialstaat Deutschland per Gesetz sichergestellt wird, dass auch Menschen in höherem Alter würdevoll leben sollen, übernimmt in Fällen, in denen keine finanziellen Rücklagen für den Pflegefall vorhanden sind, das Sozialamt auf Grundlage der oben beschriebenen Kriterien die anfallenden Kosten für die Pflege.