Pflegestufe 0 – Informationen über die frühere Pflegestufe

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Uta Leyke

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Mit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 wurden Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen in 3 Pflegestufen eingeteilt. Es gab die Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3. Die Einteilung basierte hauptsächlich auf den täglich benötigten Pflegeminuten. Menschen mit demenzbedingten Funktionsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die keine körperlichen Einschränkungen aufwiesen, bekamen häufig keine dieser Pflegestufen. Somit konnten sie nicht von den monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung profitieren.

Daher wurde für diese Personen die umgangssprachlich als “Pflegestufe 0” bezeichnete Pflegestufe eingeführt. Diese Pflegestufe war gesetzlich zwar nicht geregelt, wurde aber einheitlich von den Pflegeversicherungen anerkannt. Sie führte zu einem Anspruch auf monatliche Leistungen für die Betroffenen.

Das Ziel des Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) von 2017 war es, genau diese Personengruppen mit ehemals Pflegegrad 0 aufzufangen und zu unterstützen.

Lesen Sie im Folgenden Wissenswertes über die Pflegestufe 0. Sie erfahren wie viel Geld es bei Pflegestufe 0 gab, welche Voraussetzungen erfüllt sein mussten und wie das heutige Äquivalent heißt.

Wichtig: Die Pflegestufen wurden 2017 in sogenannte Pflegegrade umgewandelt. Personen, die früher die Pflegestufe 0 erhielten, bekommen seitdem automatisch den Pflegegrad 2. Den Pflegegrad 0 gibt es nicht.

Ausführliche Informationen zu der Umwandlung der Stufen in Grade erhalten Sie in unserer Übersicht zu den Pflegegraden

Inhalt

Die Definition der Pflegestufe 0

Vor dem PSG II bekamen nur solche Menschen eine Pflegestufe, die körperliche Einschränkungen aufwiesen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen, die länger als sechs Monate andauerten, bekamen also je nach Einschränkung eine Pflegestufe 1-3 zugeteilt.

Häufig können Menschen mit demenzbedingten Funktionsstörungen, geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen ihren Alltag noch ziemlich gut alleine meistern. Dazu gehören Dinge wie die Körperpflege und die Haushaltsführung. Erst bei einer ausgeprägten Form dieser Erkrankungen, wie einer fortgeschrittenen Demenz und Zunahme der Funktionsstörungen, steigt der Pflegebedarf.

Hier führt die Einschränkung der Alltagskompetenz dazu, dass die Betroffenen Unterstützung bedürfen. Da diese Unterstützung aber eher Betreuungs- als Pflegetätigkeiten umfasst, erhielt diese Personengruppe vor dem Pflegestärkungsgesetz keine der Pflegestufen 1-3. Die Begründung war, dass sie keine tägliche Minutenanzahl an Pflege benötigen. Unterschieden wurde hier nämlich klar zwischen Pflege und Betreuung.

Stattdessen wurde ihnen die nicht gesetzlich geregelte Pflegestufe 0 zugeordnet, bei der sich ebenfalls ein Anspruch auf Pflegeleistungen ergab.

Die individuelle Pflegesituation kann sich im Laufe der Zeit verändern. So kann sich der gesundheitliche Zustand verschlechtern, oder die zu pflegende Person benötigt aus anderen Gründen mehr Unterstützung bei einer selbständigen Lebensführung. Dazu können unter anderem das An- und Auskleiden zählen, Kochen, Einkaufen oder die medizinische Versorgung. Betroffene können jederzeit einen sogenannten Verschlimmerungsantrag bei Ihrer Pflegekasse stellen, um so eine höhere Pflegestufe (neu: Pflegegrad) zu erhalten.

Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegestufe 0

Pflegestufe 0 erhielten solche Personen, die nicht täglich mindestens 45 Minuten Pflege bedürfen. Darüber hinaus mussten sie weitere Voraussetzungen erfüllen, um über die Pflegestufe 0 finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung zu erhalten.

Um überhaupt die Pflegestufe 0 zu erhalten, wurde ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) beauftragt. Den kognitiv und psychisch beeinträchtigten Personen wurde früher die Pflegestufe 0 zugewiesen, wenn in mindestens zwei der folgenden Bereichen regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitseinschränkungen auftraten. Davon musste mindestens eine Einschränkung in den Bereichen zwischen 1 und 9 liegen.

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  13. Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Waren also mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt, konnte Pflegestufe 0 beantragt werden.

Leistungen bei Pflegestufe 0

Die finanzielle Unterstützung fiel bis Ende 2014 im Vergleich zu den heutigen Pflegegraden deutlich geringer aus. Den Betroffenen stand zunächst einmal monatlich ein Betrag von 104 Euro zu. Dieser Betrag war für Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen. Genauso konnte eine Person das Geld für Pflegestufe 0 für Haushaltshilfe benutzen.

Im Falle einer fortgeschrittenen Erkrankung, etwa bei einer bereits schwer ausgeprägten Demenz, konnte für einen mit “erhöhten Betreuungsbedarf” monatlich ein Betrag von 208 Euro gestattet werden. Dazu mussten allerdings mindestens 3 der obenstehenden Kriterien 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 zutreffen.

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden die Beträge ab Januar 2015 angehoben und auch für Pflegestufe 0 ein Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen eingeführt. Seitdem konnten Personen mit Pflegestufe 0 monatlich entweder einen Betrag von 123 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Höhe von 231 Euro in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld ist dabei überwiegend als Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige vorgesehen. Mit dem Betrag der Pflegesachleistungen kann ein ambulanter Pflegedienst finanziert werden.

Darüber hinaus gab wurde der monatlichen Betrag von 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel eingeführt.

Pflegestufe 0 – Was hat sich geändert?

Mit der Reform von den Pflegestufen zu den Pflegegraden sind in der Regel die alten Pflegestufen um 2 erhöht und als Pflegegrade festgelegt worden. Das bedeutet, dass der überwiegende Teil der zuvor in die Pflegestufe 0 eingeordneten Betroffenen im Pflegegradsystem mindestens den Pflegegrad 2 erhielt.

Auch bei den Pflegegraden erfolgt die Einteilung anhand eines Gutachtens des MDK. Dieses wurde mit der Pflegereform ebenso überarbeitet, so dass es durchaus sein konnte, dass ein ehemals Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 0 direkt in den Pflegegrad 3 oder höher einsortiert wurde.

Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede der monatlichen Geldleistungen bei Pflegestufe 0 und dem Äquivalent des Pflegegrads 2.

Gründe für die Umstellung der Pflegestufen

Der Gesetzgeber erkannte, dass das Pflegesystem nicht alle Pflegebedürftigen gleichmäßig behandelt. Erkrankte mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen standen schlechter da als Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Ein weiterer wichtiger Punkt war es, die Position und finanzielle Unterstützung von pflegenden Angehörigen zu stärken. Aufgrund des demografischen Wandels sind nämlich gerade die Angehörigen, die ihre Liebsten zu Hause pflegen, eine große Stütze im Pflegesystem. Ohne sie würde der ohnehin schon bestehende Pflegenotstand noch gravierender ausfallen.

Ansprechpartner bei Fragen zu den Pflegegraden

Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder einem bestimmten Pflegegrad haben, ist der erste Ansprechpartner die Kranken- oder Pflegekasse der Betroffenen. Ebenso können Sie sich an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden.

Sie haben bereits nach Antragstellung auf einen Pflegegrad – egal wie dieser Bescheid ausgeht – innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung Ihrer Pflegeversicherung.

Zusätzlich hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon eingerichtet, welches Sie nutzen können, um Informationen zu erhalten und Ihre Fragen rund um eine Pflegebedürftigkeit zu stellen. Sie erreichen es telefonisch unter: 030/ 340 60 66-02.

Hörgeschädigte und Gehörlose können sich über die Fax-Nummer 030/ 340 60 66-07 oder E-Mail (info@[email protected]) an den Beratungsservice des Bundesministeriums wenden.

Quellen:

Bundesgesundheitsministerium: Pflege

Deutsches Medizinrechenzentrum: Pflegegeld und -sachleistungen nach PSG II