Kurzzeitpflege – Kosten, Dauer, Anspruch und Leistungen
Familien leisten in der Regel sehr viel, um ihre pflegebedürftigen Angehörigen optimal zu versorgen. Um Notfälle und Krisensituationen zu überbrücken, kann die Kurzzeitpflege als Möglichkeit genutzt werden, die Pflegeperson zu entlasten.
Unter der Kurzzeitpflege versteht man eine Pflegeform, bei der wir im Falle einer Pflegebedürftigkeit vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung untergebracht werden, wenn die Versorgung zu Hause aktuell nicht möglich ist.
Anspruch darauf haben Pflegebedürftige ab einem anerkannten Pflegegrad 2. Unter gewissen Voraussetzungen können aber auch Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad diese Pflegeform nutzen. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden zu einem Teil von der Pflegekasse übernommen, allerdings muss hier auch ein Eigenanteil geleistet werden.
Kurzzeitpflege – Definition
Die Kurzzeitpflege ist eine der vielen Leistungen, die die Pflegeversicherung anbietet. Allgemein versteht man darunter eine besondere Form der Pflege, bei der man als pflegebedürftige Person kurzweilig in einer vollstationären Einrichtung untergebracht wird. Dies ist nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 SGB XI) der Fall, wenn „die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht“ werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht genügt.
Diese Regelung greift in zwei Situationen: Für die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung bzw. eines Krankenhausaufenthalts und in sogenannten „Krisensituationen“.
Eine „Krise“ liegt beispielsweise dann vor, wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt und das Zuhause zunächst den Pflegebedürfnissen gerecht umgebaut werden muss. Sie können die Pflege aber auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich Ihr gesundheitlicher Zustand so verschlimmert, dass Sie vorübergehend eine intensivere Betreuung durch professionelle Pflegekräfte in einer Pflegeeinrichtung benötigen.
Weitere Gründe sind zum Beispiel Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des bzw. der pflegenden Angehörigen sowie die Überbrückungszeit bis zum langfristigen Heimaufenthalt, solange Sie noch keinen geeigneten Platz gefunden haben bzw. dieser noch nicht frei ist.
Im Juni 2021 ist die neue Pflegereform vom Bundestag beschlossen worden. Die Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege wurden zum 01.01.2022 erhöht. Der Betrag für Kurzzeitpflege stieg von 1.612 Euro auf 1.774 Euro.
Kurzzeitpflege – Kostenträger und Anspruch
Grundsätzlich haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5 einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Damit Sie als Betroffene:r diese Form der Pflege nutzen können, bietet Ihnen die Pflegekasse eine Beteiligung an den Pflegekosten von bis zu 1.774 Euro an. Mit diesem Geld können Sie den Großteil der anfallenden Kosten in der Regel begleichen.
Als Pflegebedürftige:r mit anerkanntem Pflegegrad 1 können Sie diesen Zuschuss der Pflegekasse leider nicht nutzen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro zu verwenden, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren.
Auch ist die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad unter gewissen Voraussetzungen möglich. Das kann beispielsweise bei einer akuten Erkrankung, nach einem Unfall oder einer Operation der Fall sein. Allerdings ist dann nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse der Kostenträger. Dementsprechend muss die Kostenübernahme für Personen ohne Pflegegrad auch bei der Krankenkasse beantragt werden.
Informationen zu den Pflegegraden
Leistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege
Tritt der Fall auf, dass die pflegebedürftige Person kurzfristig nicht versorgt werden kann, ist die Kurzzeitpflege zumeist die beste Wahl, um diesen Zeitraum zu überbrücken.
Denn auch Pflegende brauchen einen Urlaub oder wollen längere Ausflüge machen. Und auch sie können durch Krankheit oder Unfälle selbst verhindert sein. Auch wenn der Pflegebedürftige selbst nach einem Krankenhausaufenthalt nicht direkt wieder zuhause gepflegt werden kann oder in eine Pflegeeinrichtung wechseln soll, aber noch nicht der richtige Platz gefunden wurde, kann die Kurzzeitpflege eine gute Lösung sein.
Generell umfasst die Kurzzeitpflege die folgenden Leistungen:
- Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim: Vollstationäre Pflege
- Grund- und Behandlungspflege*
- Die Möglichkeit zur Teilnahme an hausintern angebotenen Beschäftigungsprogrammen und
- Die Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern
*Was ist der Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege?
Diese Pflegeform umfasst wiederkehrende Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die auch von pflegenden Angehörigen übernommen werden können. Dazu gehören beispielsweise die Körperpflege, das An- und Ausziehen sowie die Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.
Diese Form der Pflege wird von examinierten Pflegekräften durchgeführt und umfasst beispielsweise die Wundversorgung, Katheterwechsel und die Überwachung von Beatmungsgeräten.
Kurzzeitpflege – Kosten und Dauer
Die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung ist zeitlich auf 56 Tage (acht Wochen) pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Zeitspanne ist ebenso wie die maximale Höhe der Kostenübernahme durch die Pflegekasse für alle Pflegegrade gleich.
Kosten der Kurzzeitpflege setzen sich aus 3 Posten zusammen:
1. Verpflegung und Unterkunft (sogenannte „Hotelkosten“)
2. Investitionskosten (ähnlich wie Instandhaltung) sowie
3. Pflegekosten
Das Geld, das Ihnen die Pflegekasse zur Verfügung stellt, deckt nur die reinen Pflegekosten ab. Hotel- und Investitionskosten müssen Sie selbst übernehmen. Diese sind im Leistungsbetrag nicht enthalten. Die Höhe dieser Kosten variiert von Einrichtung zu Einrichtung. Ein ausgiebiger Vergleich mehrerer Pflegeheime kann sich für Sie daher sehr lohnen.
8 Wochen pro Kalenderjahr
Pauschalbetrag als Zuschuss von der Pflegekasse: 1.774 Euro
Deckung der Zusatzkosten durch das Sozialamt
Wenn Sie als pflegebedürftige Person die zusätzlichen Kosten für die Kurzzeitpflege nicht erbringen können, ist das Sozialamt eine gute Anlaufstelle. Dort können Sie erfahren, ob Ihnen eine (teilweise) Kostenerstattung zusteht, wie hoch diese ausfällt und ob eventuell andere Angehörige diese Kosten tragen müssen. Ist die Unterbringung in einer Kurzzeitpflege die einzige Möglichkeit, dass Pflegebedürftige weiter die notwendige Pflege erhalten, findet sich ein Weg die Kosten zu decken.
Um die finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt in Anspruch zu nehmen, müssen Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Diesen sollten Sie möglichst schnell einreichen, da die Sozialämter die Kosten erst ab dem Moment der Antragstellung übernehmen und nicht rückwirkend erstatten können. Das zuständige Sozialamt finden Sie online.
Tipp: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren
Die Gelder, die Sie als Pflegebedürftiger im laufenden Kalenderjahr nicht für die Verhinderungspflege genutzt haben, können Sie bei Bedarf auf die Kurzzeitpflege umlagern. So lässt sich das Budget für die Kurzzeitpflege von 1.774 Euro auf bis zu 3.386 Euro strecken. Benötigen Sie jedoch keine Kurzzeitpflege, können Sie nur den jährlichen Betrag von 806 Euro auf die Verhinderungspflege umlagern.
Kostenlose Hilfsmittel für die häusliche Pflege
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat neben dem Anspruch auf Kurzzeitpflege auch ein Recht auf kostenlose „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“. Darunter versteht man Produkte wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind und regelmäßig nachgekauft werden müssen. Diese werden mit einem Betrag in Höhe von 40 Euro von der Pflegekasse bezuschusst.
Wissen in der Box: Kurzzeitpflege
Bei dieser Pflegeform werden Pflegebedürftige vorübergehend bis zu acht Wochen in einer vollstationären Einrichtung untergebracht.
Sie greift für die Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder in sogenannten Krisensituationen.
Unterkunft und Verpflegung, Grund- und Behandlungspflege sowie Beschäftigung innerhalb einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Die Dauer beträgt maximal 56 Tage (acht Wochen) pro Kalenderjahr.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 1.774 Euro jährlich für die Pflegekosten. Hotel- und Investitionskosten, die je nach Einrichtung variieren, werden nicht übernommen.
In diesen Fällen ist das Sozialamt zuständig, sofern ein anerkannter Pflegegrad 2-5 vorliegt.