Pflegegrade einfach erklärt – Ihre Vorteile auf einen Blick
Ob plötzlich auftretender Pflegebedarf oder langsam zunehmende Einschränkungen – die Pflegegrade legen den individuellen Unterstützungsbedarf fest und bestimmen, welche Leistungen von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Unabhängig vom Pflegegrad steht jedem Pflegebedürftigen ein monatlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro zu – mehr Infos.
Pflegegrade einfach erklärt – Ihre Vorteile auf einen Blick
Ob plötzlich auftretender Pflegebedarf oder langsam zunehmende Einschränkungen – die Pflegegrade legen den individuellen Unterstützungsbedarf fest und bestimmen, welche Leistungen von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Unabhängig vom Pflegegrad steht jedem Pflegebedürftigen ein monatlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro zu – mehr Infos.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad, auch früher bekannt unter Pflegestufe, gibt Auskunft darüber, wie viel Unterstützung eine pflegebedürftige Person im Alltag benötigt, und bildet die Grundlage für Leistungen der Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad (1 bis 5), desto größer der Hilfebedarf – und desto umfangreicher die Unterstützung. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel, ein monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro sowie Zuschüsse für Wohnraumanpassungen und Leistungen für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Bei der Einstufung des Pflegegrades bzw. der Pflegestufe werden die sechs zentralen Lebensbereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte bewertet. In jedem dieser Bereiche wird der Grad der Selbstständigkeit erfasst und mit Punkten zwischen null und drei bewertet. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad – je höher dieser ausfällt, desto umfangreicher sind die Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegegrad 1
12,5 bis 27 Punkte: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Punkte: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Punkte: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 Punkte: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5
90 bis 100 Punkte: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegegrade 1-5 – Leistungen und Voraussetzungen auf einen Blick
Pflegegrad 1 wird Menschen zuerkannt, die in ihrer Selbstständigkeit nur geringfügig beeinträchtigt sind – häufig altersbedingt oder aufgrund leichter körperlicher oder kognitiver Einschränkungen. Die Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 hat die bisherigen Pflegestufen abgelöst und berücksichtigt seitdem stärker auch geistige und psychische Beeinträchtigungen.
Voraussetzungen
- Die selbstständige Bewältigung des Alltags ist leicht eingeschränkt.
- Ein Gutachten (z. B. durch den Medizinischen Dienst) bewertet die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
- Zwischen 12,5 und 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren berechtigen zum Pflegegrad 1.
- Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Auch wenn die Leistungen bei Pflegegrad 1 im Vergleich zu höheren Pflegegraden begrenzt sind, gibt es dennoch gezielte Unterstützung:
Leistung | Betrag |
---|---|
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 € monatlich |
Entlastungsbetrag | bis zu 131 € pro Monat |
Hausnotruf-Zuschuss | bis zu 25.50 € monatlich |
Wohngruppenzuschuss | 224 € monatlich |
Zuschuss für Wohnraumanpassungen | bis zu 4.180 € pro Maßnahme |
Pflegeberatung und Pflegekurse | kostenfrei, auch für Angehörige |
Wichtig zu wissen!
Pflegegrade sind keine endgültige Entscheidung. Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert, kann jederzeit eine Höherstufung beantragt werden.
Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt – konkret bei 27 bis unter 47,5 Punkten im Pflegegutachten. Entscheidend ist dabei der Grad der Selbstständigkeit, nicht mehr der Zeitaufwand für die Pflege. Das Gutachten bildet die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse und berechtigt zum Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung.
Voraussetzungen
- Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag ist gegeben.
- Ein Gutachten (z. B. durch den Medizinischen Dienst) bewertet die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
- Zwischen 27 und 47,5 Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren berechtigen zum Pflegegrad 2.
- Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse.
Monatliche Leistungen (bei häuslicher Pflege):
Leistung | Betrag |
---|---|
Pflegegeld (für Angehörige) | 347 € |
Pflegesachleistung | 796 € |
Entlastungsbetrag | 131 € |
Pflegehilfsmittel | 42 € |
Hausnotruf-Zuschuss | 25,50 € |
Wohngruppenzuschlag | 224 € |
- Kombinationspflege möglich: Pflegegeld & Sachleistungen anteilig kombinierbar
- Umwandlung möglich: Bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen in Alltagsunterstützung übertragbar
Jährliche / Einmalige Leistungen:
Leistung | Betrag |
---|---|
Kurzzeitpflege | 1.854 €/Jahr |
Verhinderungspflege | 1.685 €/Jahr |
Kombi: beide Leistungen | Bis zu 3.539 €/Jahr |
Wohnraumanpassung | Bis 4.180 € (einmalig) |
Weitere Leistungen & Unterstützungsangebote
- Pflegekurse für Angehörige (z. B. Lagerung, Hygiene, Demenz)
- Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Hilfe bei Anträgen, Organisation, Wohnungshilfe
- Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI): Pflicht bei Pflegegeldbezug – 1× je Halbjahr
- Technische Pflegehilfsmittel: Nach ärztlicher Verordnung / MD-Prüfung möglich
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: z. B. Treppenlifte, barrierefreies Bad
Pflegegrad 3 wird bei einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vergeben, wenn das Pflegegutachten 47,5 bis unter 70 Punkte ergibt. Dieser Pflegegrad berechtigt zu Leistungen der Pflegeversicherung. Entscheidend ist das Ausmaß der Selbstständigkeit, nicht mehr der Pflegeaufwand. Das Gutachten dient als Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad.
Voraussetzungen
- Eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag ist gegeben.
- Ein Gutachten (z. B. durch den Medizinischen Dienst) bewertet die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
- Zwischen 47,5 und unter 70 Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren berechtigen zum Pflegegrad 3.
- Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse.
Monatliche Leistungen (bei häuslicher Pflege):
Leistung | Betrag |
---|---|
Pflegegeld (für Angehörige) | 599 € |
Pflegesachleistung | 1.497 € |
Entlastungsbetrag | 131 € |
Pflegehilfsmittel | 42 € |
Hausnotruf-Zuschuss | 25,50 € |
Wohngruppenzuschlag | 224 € |
- Kombinationspflege möglich: Pflegegeld & Sachleistungen anteilig kombinierbar
Leistungen bei teilstationärer & vollstationärer Pflege
Leistung | Betrag |
---|---|
Teilstationär (z. B. Tages-/Nachtpflege) | Leistung wird übernommen |
Vollstationär (Pflegeheim) | 1.262 € monatlich |
Jährliche / Einmalige Leistungen:
Leistung | Betrag |
---|---|
Kurzzeitpflege | 1.854 €/Jahr |
Verhinderungspflege | 1.685 €/Jahr |
Kombi: beide Leistungen | Bis zu 3.539 €/Jahr |
Wohnraumanpassung | Bis 4.180 € (einmalig) |
Weitere Leistungen & Pflichten
- Pflegeberatung: Pflicht bei Pflegegeldbezug (alle 6 Monate)
- Pflegekurse für Angehörige: kostenlos möglich
Pflegegrad 4 entspricht einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und wird bei 70 bis unter 90 Punkten im Pflegegutachten vergeben. Damit können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Bewertet wird der Grad der Selbstständigkeit – nicht mehr der Pflegeaufwand, wie es vor 2017 der Fall war. Das Gutachten ist entscheidend für die Einstufung durch die Pflegekasse.
Voraussetzungen
- Eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag ist gegeben.
- Ein Gutachten (z. B. durch den Medizinischen Dienst) bewertet die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
- Zwischen 70 und unter 90 Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren berechtigen zum Pflegegrad 4.
- Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse.
Monatliche Leistungen (bei häuslicher Pflege):
Leistung | Betrag |
---|---|
Pflegegeld (für Angehörige) | 800 € |
Pflegesachleistung | 1.859 € |
Entlastungsbetrag | 131 € |
Pflegehilfsmittel | 42 € |
Hausnotruf-Zuschuss | 25,50 € |
Wohngruppenzuschlag | 224 € |
- Kombinationspflege möglich: Pflegegeld & Sachleistungen anteilig kombinierbar
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Leistung | Betrag |
---|---|
Vollstationär (Pflegeheim) | 1.855 € monatlich |
Jährliche / Einmalige Leistungen:
Leistung | Betrag |
---|---|
Kurzzeitpflege | 1.854 €/Jahr |
Verhinderungspflege | 1.685 €/Jahr |
Kombi: beide Leistungen | Bis zu 3.539 €/Jahr |
Wohnraumanpassung | Bis 4.180 € (einmalig) |
Weitere Leistungen
- Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung
- Abrechnung der meisten Leistungen erfolgt direkt zwischen Dienstleister und Pflegekasse (Ausnahme z. B. Pflegehilfsmittel nach Beleg)
Pflegegrad 5 steht für eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege“ und wird ab 90 Punkten im Gutachten vergeben. Damit besteht ein Anspruch auf alle Leistungen der Pflegeversicherung. Bewertet wird seit 2017 nicht mehr der Pflegeaufwand, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Das Gutachten ist entscheidend für die Einstufung durch die Pflegekasse.
Voraussetzungen
- Pflegegrad 5 wird Personen mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderem Pflegebedarf zugeteilt.
- Ein Gutachten (z. B. durch den Medizinischen Dienst) bewertet die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
- Pflegegrad 5 wird ab 90 Punkten (max. 100) vergeben – Ausnahmen bei besonderen Bedarfslagen möglich.
- Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse.
Monatliche Leistungen (bei häuslicher Pflege):
Leistung | Betrag |
---|---|
Pflegegeld (für Angehörige) | 990 € |
Pflegesachleistung | 2.299 € |
Entlastungsbetrag | 131 € |
Pflegehilfsmittel | 42 € |
Hausnotruf-Zuschuss | 25,50 € |
Wohngruppenzuschlag | 224 € |
Teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege) | 2.085 € |
- Kombinationspflege möglich: Pflegegeld & Sachleistungen anteilig kombinierbar
Leistungen bei stationärer Pflege
Leistung | Betrag |
---|---|
Pflegeheim-Zuschuss | 2.096 € monatlich |
Jährliche / Einmalige Leistungen:
Leistung | Betrag |
---|---|
Kurzzeitpflege | 1.854 €/Jahr |
Verhinderungspflege | 1.685 €/Jahr |
Kombi: beide Leistungen | Bis zu 3.539 €/Jahr |
Wohnraumanpassung | Bis 4.180 € (einmalig) |
Zusätzliche Infos
- Leistungen müssen nicht vorfinanziert werden (außer z. B. Pflegehilfsmittel – hier Erstattung bis 42 €).
- Verträge mit Pflegediensten oder Pflegeheimen werden direkt mit der Pflegekasse abgeschlossen.
- Pflegebedürftige erhalten monatliches Pflegegeld zur freien Verwendung – meist für Angehörige.
Die Pflegebox für alle Pflegegrade
Die Pflegebox bietet Ihnen eine kostenfreie Versorgung ab Pflegegrad 1 mit allem, was Sie im Pflegealltag brauchen. Ganz ohne Aufwand kommen die benötigten Pflegehilfsmittel jeden Monat direkt zu Ihnen nach Hause.
Die Box enthält essenzielle Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen – ideal für den Alltag in der häuslichen Pflege.
nachdem Sie bestellt haben.
bei Ihrer Pflegekasse für Sie.
Hochwertige Pflegehilfsmittel in einer Box
Wissen in der Box: Thema
Geistige und körperliche Beeinträchtigungen sollen gleichwertig behandelt werden. Es geht nicht mehr darum, wie viel Hilfe ein Pflegebedürftiger täglich benötigt, sondern wie selbstständig dieser noch im Alltag ist.
Personen mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen werden von der Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft. Personen mit geistigen Einschränkungen werden in den übernächsten Pflegegrad eingestuft.
Es gibt Pflegegrade von 1 bis 5, die anhand des Grades der Selbstständigkeit bestimmt werden. Bei allen Pflegegraden haben Pflegebedürftige Anspruch auf gezielte Unterstützung durch Leistungen wie Pflegehilfsmittel, einen Hausnotruf-Zuschuss oder den Entlastungsbetrag.
Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte.
Der Antrag wird bei der Pflegeversicherung gestellt. Die Pflegeversicherung ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert.
Der Pflegegrad wird bei der MDK-
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Teilstaionäre Tages- und Nachtpflege, Vollstationäre Pflege sowie den Entlastungsbetrag.
Die Pflegekassen übernehmen für Pflegebedürftige aller Pflegegrade die einmaligen Anschlusskosten für einen Hausnotruf.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie einen Wohngruppenzuschlag für ambulante Pflege-WG.