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Pflegestufe 3 – Die höchste der drei alten Pflegestufen

Uta Leyke
Uta Leyke

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Die Pflegestufe 3 galt bis zur Pflegereform Ende 2016 als die höchste Pflegestufe, in welche pflegebedürftige Menschen in Deutschland eingruppiert werden konnten. Diese Personen wurden auch als “schwerstpflegebedürftig” bezeichnet.

Zu Beginn des Jahres 2017 wurden die bis dahin benutzten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade umgewandelt. Aus drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade. Je nach den persönlichen Einschränkungen bekamen Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 den Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Durch die Reform kam es auch zu einer Anhebung der Leistungen für die Versicherten, sodass sie in der Regel im neuen System besser gestellt sind.

Wichtig: Seit dem Jahr 2017 ersetzen die sogenannten Pflegegrade die alten Pflegestufen. Menschen, die nach dem alten System die Pflegestufe 3 erhielten, bekommen seitdem automatisch den Pflegegrad 4. Liegt eine zusätzliche Einschränkung der Alltagskompetenz vor, erhalten Pflegebedürftigte der ehemaligen Pflegestufe 3 nun den Pflegegrad 5.

Ausführliche Informationen zu der Umwandlung der Stufen in Grade erhalten Sie in unserer Übersicht zu den Pflegegraden

Demnach entsprechen die Leistungen des heutigen Pflegegrads nicht denen der Stufe 3. Gegenüber der Pflegestufe 3 sind bei Grad 3 die Pflegebedürftigkeit und damit auch die Leistungen der Pflegeversicherung geringer. 

In unseren Artikeln zu den Pflegegraden finden Sie alles rund um den Pflegegrad 3 auf einen Blick.

Die alte Pflegestufe 3 und der aktuelle Pflegegrad 3 unterscheiden sich also von den Voraussetzungen und von ihren Leistungen. Dies möchten wir Ihnen im folgenden Artikel erläutern.

Inhalt

Voraussetzungen für den Erhalt der Pflegestufe 3

Pflegestufe 3 war bis zur Pflegegradreform die höchstmögliche Pflegestufe, in die Pflegebedürftige eingruppiert werden konnten. Die Sach- und Geldleistungen, die die Pflegeversicherungen zahlten, waren damit auch die höchsten.

Für die Bestimmung, in welche Pflegestufe ein Mensch mit Pflegebedarf eingeteilt wird, wurde ein Gutachten erstellt. Dabei hat man sich bei den alten Pflegestufen auf die Zeit fokussiert, die durchschnittlich für die tägliche Pflege einer pflegebedürftigen Person aufgewendet wurde. Wenn der Pflegebedarf an verschiedenen Wochentagen sehr unterschiedlich war, erfasste man die Pflegestunden über die gesamte Woche. Danach ermittelte man einen Tagesdurchschnitt.

Um in Pflegestufe 3 eingruppiert zu werden, musste dieser durchschnittliche Pflegezeitaufwand mindestens fünf Stunden täglich umfassen. Als weitere Voraussetzung galt, dass von den fünf Stunden mindestens vier Stunden auf die sogenannte Grundpflege entfallen mussten.

Für die Einstufung in die heutigen Pflegegrade wird ein Gutachten von einem Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen angefertigt. Dieses sogenannte Neue Begutachtungsassessment bewertet anhand von sechs Modulen einen Gesamtwert, der den Pflegegrad bestimmt.

Vor allem für Personengruppen, denen noch eine der alten Pflegestufen zugeteilt wurde, kann es sinnvoll sein, die aktuelle Pflegesituation neu zu beurteilen und ggf. einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades zu stellen.

Leistungen bei Pflegestufe 3

Die Geldleistungen und weiteren Leistungen bei Pflegestufe 3 waren die höchsten, die die Pflegeversicherung an ihre Versicherten auszahlte. Pflegebedürftige mit Stufe 3, die zu Hause gepflegt wurden, erhielten, wie auch heute, beispielsweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Für Pflegebedürftige gab es außerdem noch andere finanzielle Unterstützungen der Pflegeversicherung, die unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad  gezahlt wurden. Die Beiträge waren ungefähr so hoch wie heute nach der Reform. Zu nennen sind hier die Zuschüsse zu den monatlichen Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder zu einem Hausnotruf. Auch gab es schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Zuschüsse für Pflegebedürftige, die mit anderen Pflegebedürftigen gemeinsam in einer Pflege-WG wohnten. Außerdem unterstützte die Pflegeversicherung notwendige Wohnraumanpassungen finanziell, was sich bis heute nicht verändert hat.

Pflegestufe 3 – Was hat sich geändert?

Nach der Pflegereform Ende 2016 wurden Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 automatisch in den neuen Pflegegrad 4 eingestuft. Hierfür war keine weitere Begutachtung nötig. Personen mit Pflegestufe 3 und gleichzeitiger eingeschränkter Alltagskompetenz erhielten den Pflegegrad 5.

Mit der Pflegereform wurde ein neues Begutachtungsassessment (NBA) eingeführt. Dieses legte den Fokus weg von den Pflegestunden und hin zu den Einschränkungen der Selbständigkeit im Alltag der Individuen. Mit dem NBA konnten nun auch Personen mit geistigen und psychischen Krankheiten genau wie Personen mit körperlichen Einschränkungen in die neuen Pflegegrade eingeteilt werden.

In der folgenden Grafik werden die Unterschiede der monatlichen Geldleistungen bei Stufe 3 und dem Äquivalent des Pflegegrads 4 sowie die Leistungen bei Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und dem entsprechenden Pflegegrad 5 dargestellt.

In der folgenden Grafik werden die Unterschiede der monatlichen Geldleistungen bei Stufe 3 und dem Äquivalent des Pflegegrads 4 sowie die Leistungen bei Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und dem entsprechenden Pflegegrad 5 dargestellt.

Ansprechpartner bei Fragen zu den Pflegegraden

Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder einem bestimmten Pflegegrad haben, ist der erste Ansprechpartner die Kranken- oder Pflegekasse der Betroffenen. Ebenso können Sie sich an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden.

Sie haben bereits nach Antragstellung auf einen Pflegegrad – egal wie dieser Bescheid ausgeht – innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung Ihrer Pflegeversicherung.

Zusätzlich hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon eingerichtet, welches Sie nutzen können, um Informationen zu erhalten und Ihre Fragen rund um eine Pflegebedürftigkeit zu stellen. Sie erreichen es telefonisch unter: 030/ 340 60 66-02.

Hörgeschädigte und Gehörlose können sich über die Fax-Nummer 030/ 340 60 66-07 oder E-Mail (info@[email protected]) an den Beratungsservice des Bundesministeriums wenden.

Quellen:

Deutsches Medizinrechenzentrum: Pflegegeld und -sachleistungen nach PSG II