Der Pflegegrad ersetzt die Pflegestufe – Alle Leistungen auf einen Blick

Uta Leyke
Uta Leyke

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Bis zur großen Pflegereform, dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, galten die sogenannten Pflegestufen. Die Festlegung der Pflegebedürftigkeit in eine bestimmte Pflegestufe erfolgte allerdings ganz anders als die heutige Einstufung in einen Pflegegrad. Hier zählte vor allem der Pflegeaufwand, der in Pflegeminuten gemessen wurde. Heute wird auf die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen abgezielt.

Anhand der Pflegeminuten wurden Pflegebedürftige in die verschiedenen Pflegestufen eingeteilt. Einige Patient:innengruppen, allen voran die Demenzkranken, wurden bei der Vergabe der Pflegestufen benachteiligt. 

In unserem Ratgeber erläutern wir, wieso die “Pflegestufen” nun “Pflegegrade” heißen und was für Veränderungen damit einhergehen. Erwähnenswert ist dabei, dass durch die Umstellung niemand schlechter dasteht als vorher. Im Gegenteil, viele Pflegebedürftige profitieren sogar von den neuen Pflegegraden.

Inhalt

Die Umwandlung der Pflegestufe in den Pflegegrad

In der Zeit der Pflegestufen hatte der Pflegebedürftigkeitsbegriff, an dem sich die Leistungen der Pflegeversicherungen orientierten, noch eine andere Bedeutung. Man hatte ihn hierbei anhand von benötigten Pflegeminuten am Tag berechnet. Je nach benötigter Pflegezeit, wurden die Pflegebedürftigen laut der Begutachtung in Pflegestufe 1Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3 eingeteilt.

Ungerecht behandelt wurden bei dieser Pflegestufen-Einteilung alle Personen, die zwar körperlich gesund, aber dennoch auf Hilfe angewiesen waren. In erster Linie betraf das Demenzkranke und Menschen mit geistigen und psychischen Krankheiten. Auch wenn Demenzpatient:innen körperlich gesund sind, benötigen sie mitunter viel Betreuung, da es sich um eine geistige und psychische Krankheit handelt. Man spricht hier auch von eingeschränkter Alltagskompetenz.

Diese ist hierbei allerdings unterschiedlich stark ausgeprägt. Um den Anforderungen an Betreuung dieser Personengruppen gerecht zu werden, wurde früher bei der Begutachtung eine Betreuungszeit als Bewertungsgrundlage herangezogen. Da Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz nicht in die drei Pflegestufen eingeordnet werden konnten, bekamen sie deshalb eine extra Pflegestufe.

Das bedeutet, ihnen wurde bis zur Pflegegrad-Reform die Pflegestufe 0 zugesprochen. Pflegebedürftige mit der Stufe 0 bekamen im alten System allerdings vergleichsweise geringe monatliche Unterstützung durch die Pflegeversicherungen.

Ein zentraler Punkt bei den Vorbereitungen zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz war es daher, den Pflegebedürftigkeitsbegriff so zu reformieren, dass auch Pflegebedürftige mit Demenz und anderen geistigen und psychischen Erkrankungen in einen der neuen Pflegegrade eingeordnet werden können. Alle Pflegebedürftigen, egal ob mit körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen, sollten gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die Pflegegrade mit der Bewertung auf Grundlage der Einschränkungen im Alltag, können das viel gerechter abbilden.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wurde ab 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Statt darauf zu schauen, wie viele Minuten Pflege ein:e Betroffene:r  benötigt, zielt der heutige Begriff der Pflegebedürftigkeit nun auf Folgendes ab: Die Selbstständigkeit und Fähigkeiten der Betroffenen

Hierfür wird in Paragraph 14 des elften Sozialgesetzbuches der Begriff der Pflegebedürftigkeit wie folgt definiert:

 

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“ (§14 SGB XI)

Im Zentrum der Bewertung einer Pflegebedürftigkeit steht also, wie groß ihre Selbständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Um das zu beurteilen, fließen verschiedene Lebensbereiche in Form von sechs Pflegegrad Modulen in die Bewertung ein.

Da diese die Selbständigkeit und Fähigkeiten unterschiedlich stark beeinflussen, werden sie bei der Ermittlung des Pflegegrades unterschiedlich gewichtet. Beginnend mit dem Lebensbereich mit dem größten Einfluss, bis zum Lebensbereich mit dem geringsten Einfluss ergeben sich folgende Gewichtungen innerhalb der Begutachtung über den Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK):

  • Selbstversorgung: 40 Prozent
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20 Prozent
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: zusammen 15 Prozent
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 Prozent
  • Mobilität: 10 Prozent

Mit 15 Prozent in die Gesamtgewichtung gehen dabei zwei Module zusammengefasst ein: Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie die Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Erfasst werden die Kriterien jedoch separat.

Die Bestimmung von einem Pflegegrad

Zur Ermittlung der Fähigkeiten sind je Lebensbereich eine Vielzahl an Unterpunkten festgelegt. Für jeden dieser Unterpunkte werden die Selbständigkeit, die Fähigkeiten oder das Auftreten von Problemen und Häufigkeiten bewertet. Meistens ist es eine vierstufige Skala. Der beauftragte Gutachter oder die beauftragte Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder MEDICPROOF, der oder die im Auftrag der Pflegeversicherung das Gutachten anfertigt, geht diese Einzelkriterien mit den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen durch. Die gesamte Auflistung der abgefragten Fähigkeiten und der Bewertungen finden Sie in Anlage 1 des 11. Sozialgesetzbuches (Anlage 1 SGB XI). 

Selbstversorgungskompetenz

Für die Ermittlung dieser Kompetenz werden dreizehn Kriterien herangezogen, die anhand der selbständigen Durchführbarkeit bewertet werden. Dazu gehören unter anderem Fähigkeiten wie:

  • Waschen des vorderen Oberkörpers
  • Duschen und Baden
  • Körperpflege wie Kämmen und Zähneputzen
  • An- und Auskleiden
  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
  • Essen und Trinken
  • Benutzung der Toilette
  • Bewältigung einer möglichen Inkontinenz
  • Umgang mit Dauerkathetern und Stoma

Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen

In diesem Modul werden sechzehn Kriterien abgefragt und die Häufigkeit der Maßnahme pro Tag oder pro Woche bewertet. Dazu gehören tägliche Dinge wie:

  • Der Umgang mit Medikamenten
  • Injektionen
  • Einreibungen
  • Messung und Deutung von Körperzuständen

Außerdem Tätigkeiten, die nicht unbedingt täglich oder mehrmals täglich durchgeführt werden wie:

  • Verbandswechsel
  • Nutzung von Abführmethoden
  • Therapiemaßnahmen

Weiterhin gehören Arztbesuche oder Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen dazu. Brauchen die Betroffenen Hilfe bei diesen Maßnahmen, steigt der Punktwert je öfter diese Maßnahmen notwendig werden.

Kognitive und kommunikativen Fähigkeiten

Zu diesem Modul werden die vorhandenen Fähigkeiten bei elf Kriterien überprüft. Dazu gehören Fähigkeiten wie:

  • Das Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
  • Örtliche und zeitliche Orientierung
  • Erinnern an Ereignisse oder Beobachtungen
  • Steuerung von mehrschrittigen Alltagshandlungen
  • Entscheidungen im Alltag zu treffen
  • Sachverhalte und Informationen zu verstehen
  • Risiken zu erkennen
  • Mitteilungsfähigkeit von elementaren Bedürfnissen
  • Gesprächsbeteiligung

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Der Fokus in diesem Modul liegt hier auf dreizehn Kriterien, die anhand der Häufigkeit des Auftretens bewertet werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  • Nächtliche Unruhe
  • Selbstschädigendes und vielfältiges aggressives Verhalten
  • Abwehr von pflegerischen und anderen unterstützenden Maßnahmen
  • Ängste
  • Wahnvorstellungen
  • Depressive Stimmungslage
  • Sozial inadäquate Verhaltensweisen

Die Bewertungen für die beiden zuletzt genannten Module gehen in der Gesamtbewertung kombiniert mit 15 Prozent ein.

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Hier fließen sechs Kriterien ein, die anhand der Selbständigkeit beurteilt werden. Dazu gehören: 

  • Die Gestaltung des Tagesablaufs
  • Ruhen und Schlafen
  • Sich beschäftigen
  • Vorausschauendes Planen der Zukunft
  • Interaktion mit Personen in direktem Kontakt
  • Kontaktpflege mit Personen von Außen

Mobilität

Zuletzt das Modul Mobilität, was fünf Kriterien umfasst. Hier geht es um die Selbständigkeit bei:

  • Positionswechsel im Bett
  • Halten einer stabilen Sitzposition
  • Umsetzen
  • Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs
  • Treppensteigen 

Sämtliche Unterpunkte erhalten je nach vorliegender Ausprägung einen Punktwert, der in die Gesamtsumme des Moduls einfließt. Nach der anschließenden Gewichtung der einzelnen Module ergibt sich dann der Gesamtwert der Fähigkeiten. Anhand des Gutachtens wird festgelegt, welcher Pflegegrad und damit welche Versorgung und Leistungen die bzw. den Pflegebedürftige:n durch die Pflegeversicherung zusteht.

Der Antrag auf einen Pflegegrad

Wollen Sie für sich oder eine:n Angehörige:n einen Pflegegrad beantragen? Wenden Sie sich hierfür als erstes an die zuständige Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherungen sind in der Regel an die Krankenkassen angeschlossen und regeln die Leistungen im Pflegefall. Falls nicht, kann Ihnen die Krankenkasse mitteilen, welche Pflegeversicherung zuständig ist. Bei privat Krankenversicherten besteht eine gesetzliche Pflicht, eine Pflegeversicherung abzuschließen. Diese ist im Pflegefall dann zuständig.

Bei der Pflegeversicherung können Sie formlos per Brief, Fax oder Email einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Sogar per Telefon ist das möglich. Allerdings können Sie hier schlechter nachweisen, wann Sie den Antrag gestellt haben. Das Datum ist wichtig, denn es wird für die Leistungsberechnung herangezogen, selbst wenn der Bescheid viel später eintrifft.

Die zuständige Pflegeversicherung wird Ihnen anschließend ein Formular für den Antrag auf Pflegeleistungen zurücksenden. In diesem müssen Sie bereits recht genaue Angaben machen, wie Sie sich die Pflege vorstellen und welche Leistungen Sie beantragen wollen. Aber keine Sorge: Sie können sich für das Ausfüllen des Antrags Hilfe holen. Entweder kann Ihnen die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater der Pflegeversicherung, welche:r innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung einen Termin mit Ihnen vereinbaren sollte, helfen. Oder Sie wenden sich an einen unabhängigen Pflegestützpunkt beziehungsweise an eine Pflegeberatungsstelle vor Ort.

Auch für einen Höherstufung des Pflegegrades ist ein Antrag an die Pflegekasse notwendig. Dies kann sinnvoll sein, wenn sich aufgrund der gesundheitlichen Situation der pflegebedürftigen Person, der tägliche Bedarf an Pflege und Betreuung erhöht. 

Wie der Pflegegrad ermittelt wird

Zur Ermittlung des Pflegegrads kommt ein:e Mitarbeiter:in des Medizinisches Dienstes der Krankenkassen (MDK) den oder die Antragsteller:in in der Regel zu Hause besuchen. Bei Privatversicherten ist das ein:e Gutachter:in der MEDICPROOF. Sollte sich der Pflegebedürftige nach einer akuten Krankheit noch im Krankenhaus befinden, kann der Besuch auch dort stattfinden. 

PunktebereichPflegegradBeeinträchtigung
Ab 12,5 bis unter 27Pflegegrad 1Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 27 bis unter 47,5Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 47,5 bis unter 70Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 70 bis unter 90Pflegegrad 4Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 90 bis 100Pflegegrad 5Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Mit Hilfe des sogenannten Neuen Begutachtungsassessments, welches auf den oben dargestellten verschiedenen Modulen basiert, fragt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter des MDK bei der Begutachtung die obenstehenden vielen Einzelkriterien ab. 

Die gewichtete Punktzahl der einzelnen Bereiche ergibt am Ende einen Gesamtpunktwert. Welcher Pflegegrad sich daraufhin ergibt, hängt davon ab, in welchem Punktebereich die Gesamtpunktzahl liegt. Liegt die Gesamtpunktzahl zum Beispiel unter 12,5 Punkten, wird kein Pflegegrad anerkannt und damit auch keine Leistungen durch die Pflegekasse gewährt.

Welche Pflegestufe zu welchem Pflegegrad geführt hat

Um allen Pflegebedürftigen, egal ob mit körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen, gerecht zu werden, wurden mit der Einführung der Pflegegrade zum 01. Januar 2017 die 3 alten Pflegestufen in die 5 neuen Pflegegrade umgewandelt. Alle Betroffenen mit einer bestehenden Pflegestufe wurden in einen Pflegegrad übergeleitet.

Aber wie erfolgt dabei die Umwandlung von den Pflegestufen zu den Pflegegraden?

Um von einer zugewiesenen alten Pflegestufe auf den neuen Pflegegrad zu schließen, ist es notwendig zu wissen, ob bei der oder dem Pflegebedürftigen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt oder nicht. Diese bezieht sich auf jene Einschränkungen, die insbesondere Menschen mit Demenz, geistigen Behinderungen oder psychische Erkrankungen aufweisen.

Liegt bei Pflegebedürftigen keine eingeschränkte Alltagskompetenz vor, wird bei der Umwandlung von Pflegestufe zu Pflegegrad ein Grad gegenüber der zugrundeliegende Pflegestufe hinzugerechnet. Pflegebedürftige mit:

  • Pflegestufe 1 erhalten Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 2 erhalten Pflegegrad 3 
  • Pflegestufe 3 erhalten Pflegegrad 4

Jene Pflegebedürftige, bei denen bei Pflegestufe 3 ein Härtefall vorliegt, werden in Pflegegrad 5 umgewandelt.

Liegen Einschränkungen der Alltagskompetenz vor, zum Beispiel bei Demenz, wird die alte Pflegestufe um 2 Grade erhöht. Pflegebedürftige mit 

  • Pflegestufe 0 erhalten Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 erhalten Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 erhalten Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 erhalten Pflegegrad 5

Zum neuen Pflegegrad 1 gibt es im System der Pflegestufen kein Äquivalent. Dieser kann daher nur neu anerkannten Pflegebedürftige zugeordnet werden.

Umwandlung Pflegestufen in Pflegegrade

Für Antragsteller:innen auf Pflegegrad nach Januar 2017 spielen die alten Pflegestufen keine Rolle mehr. Wie oben beschrieben wird ein:e Mitarbeiter:in des MDK oder MEDICPROOF die Einstufung in einen Pflegegrad anhand des Neuen Begutachtungsassessments vornehmen.

Im folgenden Video der AOK erhalten Sie nochmal eine detaillierte Zusammenfassung der Thematik.

Überblick über monatliche Leistungen bei einem anerkannten Pflegegrad

Des Weiteren stehen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad verschiedene monatliche, jährliche und einmalige Leistungen durch die Pflegeversicherung zu. Dabei wird vor allem die Pflege zu Hause durch viele verschiedene finanzielle Leistungen gefördert. 

Wird ein:e Pflegebedürftige:r hingegen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt, erhält er oder sie monatlich einen festen Zuschuss zu den Kosten der Pflegeeinrichtung. Alle anderen Leistungen stehen vollstationär Gepflegten nicht zu.

Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Leistungen, die Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad für die gewählte Pflegeform zustehen. 

Pflegegrad    Pflegegeld    Pflegesachleistungen (gilt ab 01.01.2022)Teilstationäre Tages- und NachtpflegeVollstationäre PflegeEntlastungsbetrag     
1
  • *
  • *
125 Euro
2316 Euro724 Euro689 Euro770 Euro125 Euro
3545 Euro1.363 Euro1.298 Euro1.262 Euro125 Euro
4728 Euro1.693 Euro1.612 Euro1.775 Euro125 Euro
5901 Euro2.095 Euro1.995 Euro2.005 Euro125 Euro

* Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für teilstationäre und vollstationäre Pflege verwendet werden

Im Juni 2021 ist die neue Pflegereform vom Bundestag beschlossen worden. Der Betrag für Pflegesachleistungen wird ab dem 01.01.2022 um 5 Prozent erhöht. Der Betrag für Kurzzeitpflege steigt von 1.612 Euro auf 1.774 Euro.

Möchte ein:e Pflegebedürftige:r in ihrem oder seinem gewohnten Umfeld gepflegt werden, muss vor allem die Frage geklärt werden, wer die Pflege übernimmt. Oft besprechen sich die Pflegebedürftigen mit ihren Angehörigen, ob ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden soll oder nicht. Für den ambulanten Pflegedienst stehen monatlich die Beträge für die sogenannten Pflegesachleistungen zur Verfügung.

Falls kein ambulanter Pflegedienst engagiert wird, ist die Frage zu klären, ob und von wem die Grundpflege und möglicherweise weitergehende Pflege durchgeführt werden kann. Neben Angehörigen können auch andere Privatpersonen beauftragt werden, solange eine fachgerechte Pflege gewährleistet wird. 

Für diese selbst organisierte Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen überweist die Pflegeversicherung der bzw. dem Pflegebedürftigen monatlich den Betrag aus dem sogenannten Pflegegeld auf dessen Konto. Der oder die Pflegebedürftige kann eigenständig entscheiden, wie er oder sie das Pflegegeld benutzt. Überwiegend wird das Pflegegeld aber an die Pflegenden weitergegeben. Diese können gegebenenfalls von dem Geld weitere Alltagshilfen engagieren.

Allerdings müssen Sie sich auch nicht auf eine Pflegeform festlegen. Wie wir weiter unten zeigen, gibt es auch die Möglichkeit, die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu kombinieren

Das Pflegegeld

Das monatliche Pflegegeld steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Es dient dazu, vor allem die selbst organisierte Pflege zu vergüten. Die Pflegekassen überweisen das Geld jeden Monat auf das Konto der Pflegebedürftigen. Diese haben freie Verfügung über das Geld und müssen gegenüber der Pflegekasse auch keine Nachweise über die Verwendung abliefern. 

Je nach Lebenssituation kann das Engagieren von Alltagshelfer:innen für den oder die Pflegebedürftigen und deren pflegende Angehörige eine große Erleichterung darstellen. Dies kann das Einstellen einer Reinigungskraft oder eine Einkaufshilfe sein. Es gibt hierfür viele Arten von Haushaltshilfen für Senior:innen, die den Alltag erleichtern.

Normalerweise geben Pflegebedürftige oft den Rest oder gar das gesamte Pflegegeld an die sie pflegenden Angehörigen weiter. Was nach Bezahlen sonstiger externer Alltagsbegleiter:innen übrig bleibt, wird demzufolge als Aufwandsentschädigung für die pflegenden Angehörigen angesehen.

Die Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen sind jene Leistung der Pflegekasse, welche zur Vergütung eines engagierten ambulanten Pflegedienstes monatlich ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen. Dabei können die Pflegebedürftigen zusammen mit dem Pflegedienst besprechen, welcher Anteil der Pflegesachleistungen für die tatsächliche Selbstpflege in Anspruch genommen wird.

Bleibt darüber hinaus noch Geld übrig, kann dieses außerdem für weitere Unterstützung der Pflegedienste genutzt werden. Das können demnach Betreuungsangebote verschiedenster Art oder auch Haushalts- und Alltagshilfen sein. Wichtig ist, dass die durch den Pflegedienst organisierten Leistungen nach Landesrecht anerkannt und vor allem qualitätsgesichert sind. Nur dann bezahlen die Pflegeversicherungen diese Leistungen.

Für die Verrechnung der Leistungen, schließen die Pflegeversicherungen in der Regel mit dem gewählten ambulanten Pflegedienst einen Versorgungsvertrag für sechs Monate ab. Die Abrechnung der Dienstleistung erfolgt dabei direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst. So brauchen Sie sich nicht darum zu kümmern.

Die Kombinationspflege aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Pflege einer:s Pflegebedürftigen zwischen Angehörigen und einem Pflegedienst aufgeteilt wird. Die Voraussetzung ist, dass Geldzahlungen sowohl für den ambulanten Dienst als auch als Pflegegeld für Angehörige bezahlt wird. Zudem sollte nicht der gesamte zur Verfügung stehende Betrag an Pflegesachleistungen aufgebraucht werden.

Der prozentuale nicht genutzte Anteil an Pflegesachleistungen kann bei der Kombinationspflege als prozentuales Pflegegeld ausgezahlt werden. Werden also zum Beispiel nur 80 Prozent der Pflegesachleistungen ausgeschöpft, können nach dem System noch 20 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt werden.

Ein Rechenbeispiel bei Pflegegrad 2:

Pflegesachleistungen: 724 Euro * 0,80 = 579,20 Euro

Pflegegeld: 316 Euro * 0,20 = 63,20 Euro

Die teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Die teilstationäre Pflege bedeutet, dass Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause die Pflege erhalten, an einzelnen Tagen oder Nächten der Woche in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Alle Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben dabei Anspruch auf diese Leistung. Die Versorgung umfasst neben der Grundpflege je nach Bedarf weitere pflegerische Tätigkeiten. Der zur Verfügung stehende Betrag entspricht jeweils dem der Pflegesachleistungen.

Das Besondere daran ist, dass der Betrag für die Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu den regelmäßigen anderen Pflegeleistungen zur Verfügung steht. Das heißt, selbst wenn bereits das volle Pflegegeld oder Pflegesachleistungen (oder eine Kombination der beiden) bezogen werden, ist es zusätzlich möglich, monatlich den Betrag für die Tages- und Nachtpflege bei der Pflegekasse zu beantragen.

Durch dieses zusätzliche Angebot der Pflegekassen wird sichergestellt, dass Pflegebedürftige auch dann eine sorgsame Pflege erhalten, wenn zum Beispiel die Angehörigen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Mit dem zur Verfügung stehenden Betrag, kann zudem auch der Transport der oder des Pflegebedürftigen zur Tagespflegestätte bezahlt werden. Aus eigener Tasche sind allerdings unabhängig von der Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung in der Pflegeeinrichtung zu bezahlen.

Die vollstationäre Pflege

Wird ein:e Pflegebedürftige:r ab Pflegegrad 2 in einer vollstationären Einrichtung gepflegt, steht ihr bzw. ihm monatlich der dem Pflegegrad zugehörige Zuschuss zur vollstationären Pflege zu. Dieser Betrag ist allerdings die einzige finanzielle Unterstützung, die vollstationär Gepflegte von der Pflegeversicherung erhalten.

Der Betrag kann dabei zur Deckung von Pflege- und Betreuungsleistungen benutzt werden. Liegen die Kosten für die Pflege höher, ist der Rest von der oder dem Pflegebedürftigen selbst zu finanzieren. Das betrifft ebenfalls die über die Pflege hinausgehenden Kosten.

Bei vollstationärer Pflege fallen nämlich noch die Kosten für die Unterbringung sowie die Verpflegung an. Darüber hinaus stellen Pflegeeinrichtungen einen für alle Bewohner:innen identisch hohen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil in Rechnung. Dieser unterscheidet sich allerdings von Einrichtung zu Einrichtung. Je besser das Pflegeheim ausgestattet ist und je mehr Zusatzangebote es bietet, desto höher ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Außerdem kann ggf. ein Ausbildungszuschlag erhoben werden. Einige Pflegeheime bieten Komfortleistungen, für die in der Regel ein Kostenzuschlag erhoben wird.

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Betrag in Höhe von einheitlich 125 Euro, den alle zu Hause Gepflegten bereits ab Pflegegrad 1 beantragen können. Dieser Betrag dient dazu, die pflegenden Angehörigen zu entlasten oder die Selbständigkeit der oder des Pflegebedürftigen zu erhöhen.

Für nicht aufgebrauchte Entlastungsbeträge gibt es die Möglichkeit, diese auf den oder die Folgemonate desselben Jahres zu übertragen. Sie müssen allerdings bis spätestens Ende Juni des Folgejahres verbraucht werden. Ansonsten verfällt der Anspruch.

Mit dem Geld können also sowohl Hilfen für den Alltag engagiert werden, als auch Kurse und Gruppenangebote für den oder die Pflegebedürftige:n.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag für die Bezahlung von teil- oder vollstationärer Pflege einsetzen. Ebenso können sie den Betrag in einer vollstationären Pflegeeinrichtung benutzen und die restlichen Kosten aus eigenen Mitteln finanzieren.

Des Weiteren dürfen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag auch zur Deckung der Kosten einer Kurzzeitpflege sowie der Verhinderungspflege benutzen. Die genauen Voraussetzungen dafür erklären wir in den jeweiligen Abschnitten weiter unten.

Zusätzliche monatliche Leistungen

Zusätzlich zu den finanziellen Leistungen für die eigentlich Pflege der Pflegebedürftigen stehen zu Hause Gepflegten auch weitere monatliche Leistungen der Pflegekasse zu. 

PflegegradPflegehilfsmittel zum VerbrauchZuschüsse zum HausnotrufWohngruppenzuschlag für ambulante Pflege-WG
140 Euro23 Euro214 Euro
240 Euro23 Euro214 Euro
340 Euro23 Euro214 Euro
440 Euro23 Euro214 Euro
540 Euro23 Euro214 Euro

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Jeder und jedem zu Hause von Angehörigen gepflegten Pflegebedürftigen steht monatlich ein Betrag von 40 Euro für den Erwerb von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zu. 

Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen sämtliche Produkte, die die Pflegenden und Pflegebedürftigen gleichermaßen bei der täglichen Pflege schützen. Das sind zum Beispiel EinmalhandschuheMundschutzSchutzkittelBettschutzeinlagen und Hände- und Flächendesinfektionsmittel.

Die Leistung ist dabei in der Regel eine Erstattungsleistung der Pflegekasse. Das heißt, die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige besorgen die notwendigen Produkte und reichen anschließend die Rechnungen dafür bei der Pflegekasse ein. 

Wir von der PflegeBox würden Ihnen diesen Aufwand gerne ersparen und bieten daher einen bequemen Bestellservice an. Sie können über Ihren persönlichen Zugang monatlich Ihre Pflegebox mit den benötigten Pflegehilfsmitteln zusammenstellen und wir schicken sie Ihnen nach Hause. Und zusätzlich übernehmen wir gleich noch die Abrechnung mit der Pflegeversicherung für Sie. 

Der Hausnotruf

Des Weiteren übernehmen die Pflegekassen für Pflegebedürftige aller Pflegegrade die einmaligen Anschlusskosten für einen Hausnotruf. Diese gibt es in zahlreichen Ausstattungen, so dass für jeden Geschmack etwas dabei sein sollte.

Zusätzlich beteiligen sich die Pflegeversicherungen mit monatlich 23 Euro an den laufenden Kosten des Hausnotrufs.

Der Zuschuss zum Hausnotruf wurde ab dem 01.07.2021 auf 25,50 Euro erhöht, wenn der Anbieter einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Falls der Anbieter dem neuen Vertrag vom 01.07.2021 nicht beigetreten ist, gelten die 23 Euro.

Zuschuss zu Pflege-Wohngemeinschaften

Für die Pflegeversicherungen bieten es ein Einsparpotential, wenn Pflegebedürftige mit anderen Pflegebedürftigen gemeinsam in einer Pflege-Wohngemeinschaft leben. Werden mehrere Pflegebedürftige vom selben Pflegedienst betreut und unterstützen sich die Mitbewohner:innen gegenseitig, sinken die Kosten gegenüber allein lebenden Pflegebedürftigen. Besonders beliebt sind Pflegewohngemeinschaften für Patient:innen mit Demenz.

Die Pflegekassen bieten zusammenlebenden Pflegebedürftigen einen monatlichen Zuschuss von 214 Euro.

Monatliche und einmalige Leistungen der Pflegeversicherung

Jedes Kalenderjahr haben die Pflegebedürftigen erneut Anrecht auf finanzielle Mittel die sie dazu verwenden können, ihre Pflege in Abwesenheit der üblichen Pflegepersonen zu bezahlen. Außerdem können Zuschüsse zu notwendigen Umbaumaßnahmen sowie für die Neugründung einer Pflege-Wohngemeinschaft beantragt werden.

Pflegegrad

Kurzzeitpflege (gilt ab 01.01.2022)

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige

Wohnraumanpassungen

Anschubfinanzierung zur Pflege-WG

1

*

  •  

4.000 Euro je Umbaumaßnahme

2.500 Euro je Mitbewohner

2

1.774 Euro

1.612 Euro

474 Euro

4.000 Euro je Umbaumaßnahme

2.500 Euro je Mitbewohner

3

1.774 Euro

1.612 Euro

817,50 Euro

4.000 Euro je Umbaumaßnahme

2.500 Euro je Mitbewohner

4

1.774 Euro

1.612 Euro

1092 Euro

4.000 Euro je Umbaumaßnahme

2.500 Euro je Mitbewohner

5

1.774 Euro

1.612 Euro

1.351,50 Euro

4.000 Euro je Umbaumaßnahme

2.500 Euro je Mitbewohner

* Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 EURO für Kurzzeitpflege benutzen.

Die Kurzzeitpflege

Damit die pflegenden Angehörigen auch ihren Jahresurlaub antreten oder sichergehen können, dass die Pflegebedürftigen auch während einer eigenen Erkrankung gut versorgt sind, gibt es die Kurzzeitpflege.

Dabei stehen jährlich bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen im Jahr zur Verfügung. Die Kurzzeitpflege findet dabei in der Regel in vollstationären Pflegeeinrichtungen statt.

Werden im selben Kalenderjahr die Mittel für die Verhinderungspflege nicht benötigt, ist es möglich, diese ebenso für die Kurzzeitpflege zu verwenden. Reichen diese beiden Beträge noch nicht zur Kostendeckung aus, können darüber hinaus auch die nicht verbrauchten Entlastungsbeträge verwendet werden.

Die Verhinderungspflege

Verhinderungspflege bedeutet, dass die übliche pflegende Person verhindert ist und ersetzt werden muss. Bei der Höhe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel kommt es darauf an, wer die Vertretung übernimmt. Ist das ein ambulanter Pflegedienst oder eine andere, nicht nahe verwandte Person, steht jährlich ein Betrag von bis zu 1.612 Euro für die Vergütung zur Verfügung.

Übernimmt ein:e andere:r nahe:r Verwandte:r die Pflege, erhält diese:r das 1,5-fache des üblichen monatlichen Pflegegeldes. 

Bei der Verhinderungspflege besteht die Möglichkeit diese für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen. 

Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die beiden Beträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können auch miteinander kombiniert werden. Dabei kann der gesamte nicht verwendete Betrag für die Verhinderungspflege zu 100 Prozent für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch ist eine Erhöhung des jährlichen Betrags auf 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege möglich.

Andersherum kann bei nicht vollständig verwendeten Mitteln aus der Kurzzeitpflege lediglich der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit steht jährlich ein Betrag von bis zu 2.418 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Die Wohnraumanpassungen

Sind für eine fachgerechte Pflege Umbaumaßnahmen im Zuhause von Pflegebedürftigen notwendig, können sich die Pflegekassen mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Umbaumaßnahme an den Kosten beteiligen. Oft wird zum Beispiel der Umbau des Badezimmers notwendig. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu 16.000 Euro betragen.

Die Anschubfinanzierung für Pflege-Wohngemeinschaften

Ziehen Pflegebedürftige mit anderen Pflegebedürftigen zusammen in eine neue Wohnung, um dort eine Pflege-WG zu gründen, können die Pflegeversicherungen diesen Schritt mit einer Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro je Mitbewohner unterstützen. Für die gesamte Wohngemeinschaft ist dieser Zuschuss allerdings auf 10.000 Euro begrenzt

Mit dieser Leistung können sowohl Umbaumaßnahmen finanziert werden als auch notwendige Kosten im Zusammenhang der Gründung und Organisation der WG getragen werden.

Weitere Angebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige

Unabhängig von den finanziellen Leistungen, bieten die Pflegeversicherungen den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zudem weitere Leistungen an. Damit wird eine sachgerechte Pflege sichergestellt.

Die Pflegeberatungen 

Bereits direkt nach Antragstellung auf Pflegegrad haben die Betroffenen ein Anrecht auf eine kostenlose Pflegeberatung. Es ist auch empfehlenswert, stets die angebotenen Pflegeberatungen wahrzunehmen. Für die Pflege zu Hause sind regelmäßige Pflegeberatungen sogar vorgeschrieben, um die fachgerechte Pflege durch Angehörige sicherzustellen.

Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungssatz nicht verpflichtend, kann aber auf Wunsch beansprucht werden. Menschen mit Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 müssen einmal halbjährlich eine Beratung wahrnehmen. Mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 haben Pflegebedürftige die Pflicht, einmal vierteljährlich dern Beratungseinsatz wahrzunehmen. Die verpflichtende Inanspruchnahme der Beratung ist im § 37.3 SGB XI geregelt.

In manchen Situationen stellen Pflegeversicherungen Beratungsgutscheine aus, mit denen Sie bei vielen externen Beratungsstellen eine Beratung erhalten. Hierfür wird Ihre Pflegekasse Ihnen mögliche Pflegestützpunkte und Pflegeberatungen nennen.

Die Pflegekurse für Angehörige

Damit Angehörige lernen wie sie ihre Liebsten pflegen müssen, bieten die Pflegekassen die kostenlose Teilnahme an Pflegekursen an. Diese werden zum Beispiel von ambulanten Pflegediensten, Nachbarschaftshilfen und Volkshochschulen angeboten. Außerdem hilft Ihnen die Pflegeversicherung bei der Suche geeigneter Kurse.

Neben dem zwingend notwendigen Pflegewissen, lernen die Teilnehmer:innen auch andere pflegende Angehörige kennen. Der Austausch untereinander kann zudem sehr hilfreich sein.

Quellen:

Bundesgesundheitsministerium: Pflege im Heim

Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen zum Nachschlagen

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der KrankenkassenDie Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit

Wissen in der Box: Thema

Geistige und körperliche Beeinträchtigungen sollen gleichwertig behandelt werden. Es geht nicht mehr darum, wie viel Hilfe ein:e Pflegebedürftige:r täglich benötigt, sondern wie selbstständig diese:r noch im Alltag ist.

Mobilität, kognitive und kom­mu­ni­kative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbst­ver­sor­gung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte.

Der Antrag wird bei der Pflegeversicherung gestellt. Die Pflegeversicherung ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert.

Der Pflegegrad wird bei der MDK-Begutachtung in sechs Modulen ermittelt. Der oder die Gutachter:in prüft diese und vergibt Punkte für die einzelnen Teilbereiche.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Teilstaionäre Tages- und Nachtpflege, Vollstationäre Pflege sowie den Entlastungsbetrag.

Die Pflegekassen übernehmen für Pflegebedürftige aller Pflegegrade die einmaligen Anschlusskosten für einen Hausnotruf.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie einen Wohngruppenzuschlag für ambulante Pflege-WG.

Personen mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen werden von der Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft. Personen mit geistigen Einschränkungen werden in den übernächsten Pflegegrad eingestuft.

Mundschutz, Desinfektionsmittel und weitere Hilfsmittel kostenfrei über die PflegeBox beziehen