Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 – Leistungen und Voraussetzungen auf einen Blick

Uta Leyke
Uta Leyke

Mehr über die Autorin erfahren

Jeder von uns wünscht sich wohl für sich und seine Liebsten ein langes, gesundes Leben. Nach Ende des Erwerbslebens bis ins hohe Alter aktiv am Leben teilzunehmen und das Seniorenleben zu genießen ist ein Traum vieler Menschen. Nur leider häufen sich vor allem im Alter verschiedene Krankheiten, die die Betroffenen im Alltag einschränken. Möglicherweise besteht hier ein Anspruch auf Pflegegrad 1.

Vielleicht geht es Ihnen oder einem Familienmitglied derzeit gesundheitlich zwar grundsätzlich ganz gut. Seit ein paar Monaten bemerken Sie aber, dass die alltäglichen Tätigkeiten im und außer Haus schwieriger fallen. Manchmal sind Sie oder das Familienmitglied damit sogar überfordert.

Je nach Lebenssituation und sozialem Umfeld kommen schnell ein paar Fragen auf:

  • Was sollte man noch alleine schaffen und ab wann ist Hilfe von Außen nötig?
  • Welche Art von Hilfe steht einem von Versicherungen zu?
  • Wie sehr können oder müssen die Angehörigen einspringen?

Im Folgenden möchten wir Ihnen die Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegegrad 1 vorstellen. Dieser ist der geringste von 5 Pflegegraden, bei dem die Betroffenen viele Tätigkeiten noch alleine bewältigen können, an manchen Stellen aber Hilfe benötigen.

Inhalt

Pflegegrad 1 – Definition

Mit der Einführung des 2. Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 (PSG II) sind die alten 3 Pflegestufen gegen die neuen 5 Pflegegrade ausgetauscht worden. Durch die umfassende Gesetzesänderung wurde das gesamte Pflegesystem für Betroffene, deren Angehörige und Pflegekräfte verbessert. Insbesondere Menschen mit Demenz und eingeschränkter Alltagskompetenz sowie in häuslicher Umgebung Gepflegte profitieren von den neuen Gesetzen.

Per Definition liegt bei Pflegegrad 1 eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bei den Betroffenen vor. Meistens liegen diese Beeinträchtigungen im körperlichen Bereich. So benötigen Betroffene zum Beispiel Hilfe bei der Grundpflege – also der persönlichen Selbstversorgung wie Körperpflege, Ankleiden oder beim Umgang mit Inkontinenz.

Wenn nicht gerade eine schwere Erkrankung auftritt, sondern typische Alterserscheinungen zu den Einschränkungen der Selbständigkeit führen, ist die Einstufung der Antragsteller:innen in Pflegegrad 1 am wahrscheinlichsten.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Wenn die selbständige Bewältigung des Alltags aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen zunehmend schwerer wird, ist der erste Ansprechpartner die Pflegekasse. Diese ist an die Krankenkasse angebunden und Sie können sie über diese erreichen. Sind Sie der Meinung, dass die Voraussetzungen vorliegen um Pflegegrad 1 beantragen zu können, reicht ein formloser Antrag an die Pflegeversicherung. Sie müssen hierbei nicht benennen, welchen Pflegegrad Sie beantragen wollen – darüber entscheidet die Kasse nach einer Begutachtung.

Die Pflegekasse wird einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes (MDK) zu Ihnen nach Hause schicken, um anhand eines Kriterienkatalogs Ihren Pflegegrad zu bestimmen.

Es muss jedoch nicht zwingend zu einem Hausbesuch kommen. Je nach Situation kann auch nach Aktenlage entschieden werden. Dies ist häufig bei einem Klinikaufenthalt der Fall. Dabei wird in der Regel im Eilverfahren ein vorläufiger Pflegegrad ausgesprochen, der im Anschluss nach der Entlassung häuslich nachbegutachtet wird. Verstirbt ein Antragsteller nach Antragstellung und vor der Begutachtung, wird nach seinem Tod auf Aktenlage entschieden.

Der Fragenkatalog, der bei der Begutachtung herangezogen wird, bezieht sich auf das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Ausschlaggebend sind dabei die Alltagskompetenz, also die Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module).

Die Module enthalten weitere Unterkriterien, die jeweils anhand der vorliegenden Einschränkung mit einem Punktwert bewertet werden. Außerdem fließen die Module unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung ein:

  • Mobilität (10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (die beiden letzten Module gemeinsam 15%)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Beläuft sich die Bewertung durch den oder die Mitarbeiter:in auf eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten, haben Sie einen Anspruch auf Pflegegrad 1 Leistungen. In Worten ausgedrückt attestiert das Gutachten bei diesen Punktzahlen, dass nur geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Dennoch gibt es auch schon bei Pflegegrad 1 Geld von der Pflegekasse. 

Pflegegrad 1 – Leistungen

Ihnen oder Ihrem bzw. Ihrer Angehörigen stehen bei Pflegegrad 1 Leistungen der Pflegeversicherung zu. Da es sich hier um den geringsten Pflegegrad handelt, fallen die Geld- und Sachleistungen gegenüber höheren Pflegegraden geringer aus. Viele Pflegeleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Das grundsätzliche Ziel der Pflegegrad 1 Leistungen ist, die Betroffenen möglichst lange in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen. 

Betroffene mit dem ersten Pflegegrad leben in den allermeisten Fällen in ihrer gewohnten Umgebung und benötigen nur etwas Hilfe bei der Grundpflege. Tätigkeiten, die sie nicht oder nur sehr schwer alleine erledigen können, werden häufig durch Familienmitglieder oder Freund:innen erledigt. Somit können die Leistungen bei Pflegegrad 1 als Geldleistung für Angehörige betrachtet werden. Überwiesen wird das Geld allerdings auf das Konto der pflegebedürftigen Person und die Art der Verwendung vom Pflegegrad 1 Geld steht der Person frei.

Eine kurzfristige oder dauerhafte Unterbringung in Betreuungseinrichtungen wie die stationäre Pflege oder die Kurzzeitpflege wird nicht als notwendig angesehen und die Kosten daher auch nicht von der Pflegekasse übernommen (siehe unten). 

Folgende Pflegegrad 1 Leistungen stehen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege jeden Kalendermonat zu:

Übrigens: Seit des Inkratftretens des MDK-Reformgesetzes am 1. Januar 2020 heißt der MDK nun MD. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Da der Begriff MDK den meisten Menschen geläufiger ist als MD, verwenden wir ihn in unserem Ratgeber weiterhin.

Pflegehilfsmittel

Zu Hause gepflegte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese Leistung umfasst monatlich einen Betrag von 40 EURO und ist auch bei höheren Pflegegraden gleichbleibend.

Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören Produkte, wie Schutzmasken, Schutzschürzen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen und Bettschutzeinlagen.

Die Menge der einzelnen Produkte bestimmen Sie selbst. Wir von der PflegeBox bieten einen bequemen und kostenlosen Service, bei dem wir Ihnen die Pflegehilfsmittel nach Hause schicken. In unserem Service ist die Abrechnung mit der Pflegekasse inklusive.

Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 EURO ist eine zweckgebundene Geldleistung. Der Betrag dient zur Entlastung pflegender Angehöriger und Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Ausnahmsweise kann der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die es ansonsten keine finanziellen Mittel für diesen Pflegegrad gibt. Diese Leistungen finden Sie im nächsten Abschnitt.

Wohngruppenzuschuss

Wenn die pflegebedürftige Person mit anderen Pflegebedürftigen in einer Pflege Wohngruppe zusammenlebt, steht monatlich ein Zuschuss von 214 EURO zur Verfügung. Ebenso gibt es die sogenannte Anschubfinanzierung für die Gründung von Pflege-Wohngruppen. Hierfür stehen jeder Person mit Pflegegrad 1-5 einmalig 2.500 EURO zur Verfügung. Maximal dürfen 4 WG Mitbewohner:innen diese Förderung erhalten, die auf 10.000 EURO je Wohngemeinschaft gedeckelt ist.

Hausnotruf

Die Pflegekasse finanziert auch einen Hausnotruf bei Pflegegrad 1. Die Kosten für den einmaligen Anschluss sowie die monatlichen laufenden Kosten werden mit 23 EURO bezuschusst. Der Zuschuss zum Hausnotruf wurde ab dem 01.07.2021 auf 25,50 Euro erhöht, wenn der Anbieter einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Falls der Anbieter dem neuen Vertrag vom 01.07.2021 nicht beigetreten ist, gelten die 23 Euro.

Diese Notrufsysteme gibt es in unterschiedlichen Ausführungen. Sie orientieren sich in der Regel daran, wie mobil die zu pflegende Person ist.

Das bedeutet: Ist der oder die Betroffene viel allein unterwegs, bietet sich ein mobiler Notruf in Form eines Armbands an. Darüber hinaus gibt es klassische stationäre Notrufsysteme. Unser Partner Libify bietet unterschiedliche Notrufsysteme an, über die wir Sie gerne informieren.

Wohnraumanpassung

Außerdem haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 das Anrecht auf einen Zuschuss zu Wohnraumanpassungen. Es besteht die Möglichkeit notwendige Umbau-Maßnahmen mit bis zu 4.000 EURO zu bezuschussen. Der maximale Zuschuss kann bis zu 16.000 EURO betragen, wenn bis zu vier Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt leben.

Für die Sicherstellung einer optimalen Grundpflege und Betreuung bieten die Pflegeversicherungen kostenlose Pflegeberatungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige an. Diese Beratungsleistung zielt auf Sozialleistungen, Hilfsangebote sowie Unterstützungsleistungen für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ab und ist unabhängig vom Pflegegrad.

Eine weitere Leistung, die ebenfalls nicht an einen bestimmten Pflegegrad gekoppelt ist, ist die Teilnahme an Pflegekursen. Die Pflegekassen sind dazu angehalten, pflegenden Angehörigen die Möglichkeit für den Besuch von Pflegekursen anzubieten. Nach § 45 SGB XI haben Angehörige und Personen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, den Anspruch, unentgeltlich an einem Pflegekurs teilzunehmen, um bestimmte Pflegetechniken zu lernen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Dieser ist im § 37.2 SGB XI geregelt und ist für Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Hier finden Sie Informationen zu den anderen Pflegegraden

Leistungen, die Sie mit Pflegegrad 1 noch nicht bekommen

Es gibt eine Reihe von Leistungen, die die Pflegekassse bei Pflegebedürftigkeit erst ab Pflegegrad 2 bezahlt. Diese umfassen vor allem Kosten für umfangreiche Pflegemaßnahmen und werden von professionellen Anbietern durchgeführt oder angeboten. 

Aber auch pflegenden Angehörigen steht ab Pflegegrad 2 eine Aufwandsentschädigung und weitere soziale Absicherungen zu. Genaueres dazu können Sie im jeweiligen Artikel der Pflegegrade nachlesen, die Sie in auf unserer Übersichtsseite finden. 

Das Pflegegeld

Das ist eine Art Aufwandsentschädigung für die Angehörigen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen. Allerdings ist die Verwendung der Geldleistung für andere Zwecke auch möglich. Da Pflegebedürftige ersten Grades zu großen Teilen noch selbständig sind, zahlt die Pflegekasse kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind finanzielle Leistungen, die zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen zustehen, wenn sie einen professionellen ambulanten Pflegedienst beauftragen wollen. Da ein professioneller Pflegedienst in der Regel bei Pflegebedürftigen ersten Grades nicht notwendig sind, zahlt die Pflegekasse keine Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1.
Allerdings kann der Entlastungsbetrag von Pflegegrad 1 für Pflegesachleistungen verwendet werden.

Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege ist dazu da, über einen kurzen Zeitraum die gewohnte Pflege anderweitig zu organisieren. Etwa weil die pflegenden Angehörigen verhindert sind oder weil kurzzeitig ein erhöhter Pflegebedarf besteht. Die Voraussetzung für Kurzzeitpflege sind bei Pflegegrad 1 nicht erfüllt, weshalb diese Leistung nicht bezahlt wird. Doch auch hier kann zumindest der Entlastungsbetrag von 125 EURO zur Finanzierung verwendet werden.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege

Auch diese intensiveren Pflegeformen stehen Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Um Pflegegrad 2 zu erhalten, müssen mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten vorliegen. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 werden diese Leistungen verwehrt. Auch hier kann allerdings der Entlastungsbetrag genutzt werden.

Verhinderungspflege

Zu Hause gepflegten Personen steht auch erst ab Pflegegrad 2 eine Verhinderungspflege für einige Wochen im Jahr zu. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1 ist nicht vorgesehen. Die Verhinderungspflege wird dann gewährt, wenn die pflegenden Angehörigen wegen Urlaub oder Krankheit den Pflegebedürftigen nicht mit der nötigen Pflege umsorgen können.

Pflegegrad 1 – Entlastungsbetrag für Angehörige und Pflegebedürftige

In der Regel müssen Pflegebedürftige bei den Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1 in Vorkasse treten. Sie dürfen sich von allen Anbietern Unterstützung für den Alltag holen, die nach Landesrecht zugelassen sind. Das können zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder auch Gruppenangebote sein. Die Anbieter müssen eine Rechnung ausstellen, die Sie bezahlen und hinterher bei der Pflegekasse einreichen.

Nicht genutzte Entlastungsbeträge können noch bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden. Erst danach verfällt der Anspruch auf den 125 EURO Entlastungsbetrag.

Pflegegrad 1

Weitere Möglichkeiten, falls die Hilfe bei Pflegegrad 1 nicht ausreicht

Haben Sie für sich oder eine:n Angehörige:n kürzlich einen Pflegegrad beantragt und wider Erwarten nur Pflegegrad 1 erhalten, ist innerhalb von vier Wochen formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Es kommt leider häufig vor, dass der Antrag entweder ganz abgelehnt wird (kein Pflegegrad) oder lediglich Pflegegrad 1 ausgestellt wird. Ein Widerspruchsverfahren kann sich hier lohnen.

Andernfalls ist ein einmal festgestellter Pflegegrad auch nicht in Stein gemeißelt. Verschlimmert sich eine Krankheit oder verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines bzw. einer Pflegebedürftigen und steigt somit der Pflegeaufwand, zögern Sie nicht, Ihre:n Pflegeberater:in zu kontaktieren. Mit ihm können Sie die notwendigen Schritte für eine Anpassung des Pflegegrades besprechen.

➔ Jetzt höhere Pflegestufe kostenfrei beantragen

 

Anlaufstellen bei individuellen Fragen zu Ihrem Pflegegrad

Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder zu einem bestimmten Pflegegrad haben, ist der erste Ansprechpartner die Kranken- oder Pflegekasse der betroffenen Person. Ebenso können Sie sich an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden.

Sie haben bereits nach Antragstellung auf einen Pflegegrad – egal wie dieser Bescheid ausgeht – innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung Ihrer Pflegeversicherung.

Zusätzlich hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon eingerichtet, unter welcher Sie weitere Informationen erhalten und Ihre Fragen rund um eine Pflegebedürftigkeit stellen können. Sie erreichen sie telefonisch unter: 030/ 340 60 66-02.

Hörgeschädigte und Gehörlose können sich über die Fax-Nummer 030/ 340 60 66-07 oder E-Mail (info@[email protected]) an den Beratungsservice des Bundesministeriums wenden.

Mundschutz, Desinfektionsmittel und weitere Hilfsmittel kostenfrei über die PflegeBox beziehen

Quellen:

Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung

Bundesgesundheitsministerium – Pflegegrade

Medizinischer Dienst – Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit

Wissen in der Box: Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 ist der Pflegegrad mit den geringsten Beeinträchtigungen bei den Betroffenen. 

Der Medizinische Dienst (MDK) ermittelt den Anspruch anhand eines Kriterienkatalogs, nachdem ein formloser Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse gestellt wurde.

Zum Anspruch gehören ein monatl. Festbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Entlastungsbeitrag, der Wohngruppenzuschuss, Zuschuss zum Hausnotruf und zur Wohnraumanpassung.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege etc. sind erst ab Pflegegrad 2 in den Leistungen enthalten.

Der Entlastungsbetrag i.H.v. 125 € ist bei Pflegegrad 1 der einzige monatliche Betrag, den Pflegebedürftige verwenden können, um sich Hilfe von Außen zu holen.

Sollten die Unterstützung nicht ausreichen, die Ihnen bei Pflegegrad 1 zusteht, können ein Widerspruch und eine erneute Beurteilung durch den MDK eine Lösung sein.

Anlaufstellen für individuelle Informationen zu Pflegegraden sind die Pflegekasse (über Krankenkasse erreichbar), ein Pflegestützpunkt oder auch das Bürgertelefon.

Der Besuch eines Pflegekurses sowie die Inanspruchnahme einer Pflegeberatung sind nicht an einen Pflegegrad gekoppelt.