Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung – Informationen und Ratschläge

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Uta Leyke

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Das durchschnittliche Lebensalter und eine gute Gesundheit bis ins hohe Alter steigen in Deutschland. Es gibt immer mehr gesunde und glückliche Senior:innen in unserer Bevölkerung, die lange selbstbestimmt ihr Leben führen. Manchmal kommt es aber doch zu Situationen, in denen Menschen aus verschiedenen Gründen nicht mehr für sich selbst entscheiden und ihre Angelegenheiten regeln können. 

In solchen Fällen kann eine Betreuungsverfügung helfen. Diese Verfügung ist ein rechtliches Instrument, durch welches sogenannte Betreuer:innen ermächtigt werden, für andere Menschen Entscheidungen zu treffen und Angelegenheiten zu regeln

Für die gesetzliche Vertretung gibt es eine Reihe von Voraussetzungen und Einschränkungen. Möchten Sie im Falle einer späteren möglichen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen, zeigen wir Ihnen im Folgenden worauf Sie achten sollten.

Inhalt

Definition einer Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine der verschiedenen Möglichkeiten, bei denen für den Fall einer Verhinderung einer volljährigen Person ein:e gesetzliche:r Vertreter:in bestimmt wird. Grundsätzlich gibt es zwei Vertretungsformen, bei denen ein:e gesetzliche:r Vertreter:in Entscheidungen und Angelegenheiten für Betroffene in allen Lebensbereichen trifft: 

Die Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht genannt) und die Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht kann bei voller Geschäftsfähigkeit von jeder und jedem von uns ohne formelle Vorgaben ausgestellt werden. Neben der:m oder den Bevollmächtigten kann sie auch die Wünsche des Vollmachtgebers beinhalten. Allerdings sollte die zu betreuende Person vollstes Vertrauen zum:r Bevollmächtigten  haben. Die Vorsorgevollmacht wirkt als Generalvollmacht und der oder die Bevollmächtigte kann theoretisch sofort nach Unterschrift der Vollmacht alle Angelegenheiten im Namen der:s Betreuten erledigen.

Bei der Betreuungsverfügung sieht das etwas anders aus. Wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§1896 BGB) nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, wird vom Betreuungsgericht ein:e Betreuer:in für sie oder ihn gesucht. Man spricht hierbei davon, dass ein:e Betreuer:in vom Betreuungsgericht “bestellt” wird

Wenn Sie als erwachsener Mensch eine Betreuungsverfügung verfassen, können Sie schriftlich festhalten:

  • Wer Ihr:e Betreuer:in wird oder Ihre Betreuer:innen werden
  • Welche Aufgabenkreise von der:m oder den Betreuer:innen übernommen werden sollen
  • Ihre Wünsche für einzelne Entscheidungen oder Angelegenheiten.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann die Betreuungsverfügung auch dann noch verfasst werden, wenn eine Person nicht mehr voll geschäftsfähig ist.

Ein Beispiel: 

Leiden Sie oder ein:e Angehörige:r an Durchblutungsstörungen im Gehirn, die schubweise starke neurologische Einschränkungen hervorrufen, kann die Geschäftsfähigkeit unter Umständen eingeschränkt sein und damit angezweifelt werden. Eine ausgestellte Vorsorgevollmacht wäre bei einer Geschäftsunfähigkeit ungültig. 

Die Betreuungsverfügung ist aber auch im Fall einer Geschäftsunfähigkeit bei Verfassung der Verfügung rechtskräftig. Denn das Betreuungsgericht kann als Kontrollinstanz am Ende zum Wohle der:s Betreuten festlegen, wer und wie die Angelegenheiten für den oder die Betreute:n erledigt werden. Selbst wenn in der Betreuungsverfügung etwas anderes steht.

Die Dauer der Betreuung ist gesetzlich so geregelt, dass sie automatisch endet, sobald die Voraussetzungen für den Betreuungsfall wegfallen. Ohne Angaben von Gründen kann außerdem der oder die Verfasser:in einer Betreuungsverfügung diese jederzeit widerrufen.

Entscheidung über den Betreuer

Es gibt zwei Fälle, in denen das Betreuungsgericht aktiv wird und eine:n Betreuer:in bestellt: Entweder wird es von der bzw. dem Betroffenen selbst beauftragt, oder die Bestellung erfolgt vom Amt. Letzteres tritt bei einem Betreuungsfall ein, wo der oder die Betroffene nicht mehr selbst in der Lage ist das Betreuungsgericht anzurufen. 

Liegt eine Betreuungsverfügung vor, prüft das Gericht ob die vom Betroffenen gewünschten Betreuer:innen geeignet sind. Es wird geprüft, ob die Betreuer:innen für die Vertretung bei anstehenden Entscheidungen und der Erledigung der Angelegenheiten gesetzlich geeignet sind.

Ist keine Betreuungsverfügung vorhanden, entscheidet das Betreuungsgericht selbstständig, welche Person zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt wird. Dabei wird in der Regel zunächst im nahen familiären Umfeld nach einem:r geeigneten Betreuer:in gesucht. Erwachsene Kinder, Eltern, Ehegatt:innen und Lebenspartner:innen sind hier die vom Gericht bevorzugten gesetzlichen Vertreter:innen.

Findet sich unter dieser Personengruppe kein:e geeignete:r Betreuer:in oder erfährt das Gericht von Interessenkonflikten unter Angehörigen, kann es eine:n externe:n Betreuer:in bestellen. Das kann ein:e Mitarbeiter:in eines Betreuungsvereins oder ein:e Mitarbeiter:in einer Behörde sein, die sich mich Betreuungsangelegenheiten befasst. Als letzte Möglichkeit zieht das Gericht eine:n Berufsbetreuer:in in Betracht, der oder die von der oder dem Betroffenen für seine bzw. ihre Leistung vergütet werden muss.

Welche Entscheidungsbefugnis mit der Betreuungsverfügung einhergeht

Die Betreuungsvollmacht ist keine Generalvollmacht. Der oder die Betreuer:in vertritt den oder die Betreute:n in den definierten Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich. Es sollten zwischen dem oder der Betreuer:in und Betreuten – und wenn das aufgrund einer schweren Krankheit nicht möglich ist – zwischen dem Betreuungsgericht und dem oder der Betreuer:in wichtige Entscheidungen abgesprochen werden.

Grundsätzlich hat der oder die Betreuer:in einen Handlungsspielraum, was die Entscheidung über die Angelegenheiten des Betreuten angeht. Der oder die Betreuer:in ist allerdings bei alle Handlungen, die er oder sie für den oder die Betreute:n ausführt, gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig. Das Gericht kann und wird in der Regel den oder die Betreuer:in kontrollieren. 

Typischerweise kontrolliert das Betreuungsgericht zum Beispiel Geld Ein- und Ausgänge auf dem Konto des Betreuten. Ist das Gericht der Auffassung, dass der oder die Betreuer:in nicht zum Wohle der bzw. des Betreuten handelt, kann es den oder die verantwortliche:n Betreuer:in auch wieder abbestellen und eine:n andere:n Betreuer:in bestellen.

Liegen zudem bestimmte Wünsche der oder des Betroffenen vor,  kann das Gericht anordnen, dem Wunsch zu entsprechen. Der oder die Betreuer:in ist dann angehalten, den Wunsch angepasst an die aktuelle Situation der oder des Betreuten, umzusetzen.

Der Entscheidungsprozess

Der oder die Betreuer:in muss die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen und die Erledigung der Angelegenheiten der oder des Betreuten nach §1901 BGB zum Wohle der bzw. des Betreuten verrichten. Ist der oder die Betreute dazu in der Lage, sollten sich Betreuer:in und Betreute:r darüber abstimmen, welche Angelegenheiten der oder die Betreuer:in übernehmen soll und welche der bzw. die Betreute selbst erledigen kann.

Wurden von der oder dem Betreuten Wünsche in die Betreuungsverfügung aufgenommen oder sind der oder dem Betreuer:in Wünsche aus früheren Gesprächen bekannt, sollten diese Wünsche berücksichtigt werden. Im Laufe der Zeit kann sich der Wunsch ändern. Ist der oder die Betroffene aber durch eine Krankheit verhindert seine Wünsche zu äußern, entscheidet der bzw. die Bevollmächtige zugunsten der:s Betroffenen. Im Zweifelsfall kann der oder die Betreuer:in das Betreuungsgericht zu Rate ziehen.

Betreuungsverfügung als Vordruck zum Downloaden

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bietet auf seiner Webseite die Betreuungsverfügung als Formular zum Ausdrucken an. Sie können das Formular am Computer ausfüllen und anschließend ausdrucken. 

Wichtig ist die Unterschrift per Hand. In dem Formular ist nicht viel Platz für Wünsche vorbehalten. Möchten Sie genauere Wünsche festhalten, können Sie das Formular auch als Vorlage ansehen und Ihre eigene Betreuungsverfügung per Hand oder Computer verfassen.

Wie die Vorsorgevollmacht können Sie auch die fertige Betreuungsverfügung beim Zentralen Register der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Die einmalige Registrierung der Betreuungsverfügung kostet weniger als 20 Euro. Im Ernstfall kann das Amtsgericht die Betreuungsvollmacht so schnell beantragen.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Formular Betreuungsverfügung

Wissen in der Box: Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der Bestimmung eines gesetzlichen Verteters, der oder die Entscheidungen und Angelegenheiten für Betroffene trifft, wenn diese selbst nicht mehr in der Lage dazu sind.

Es gibt zwei Wege der Entscheidung: entweder beauftragt der bzw. die Betroffene selbst eine:n Betreuer:in oder die Bestellung erfolgt vom Amt.

Es werden Aufgabenkreise definiert, in denen der oder die Betreuer:in den bzw. die Betreute vertritt. Wichtige Entscheidungen sollten abgesprochen werden. Wenn dies nicht möglich ist, dann über das Betreuungsgericht.

Laut §1901 BGB muss der oder die Betreuer:in die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen und die Erledigung der Angelegenheiten der oder des Betreuten  zum Wohle der betreuten Person verrichten.