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Pflegestufe 1 – Alle Leistungen auf einen Blick

Uta Leyke
Uta Leyke

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Die Pflegestufe 1 war bis zum Ende des Jahres 2016 die erste durch die Pflegeversicherung unterstützte Pflegestufe. Je nach Höhe des Pflegebedarfs einer Person wurde sie in die  Pflegestufe 1, 2 oder 3 eingestuft.  

Die Pflegestufe 1 stellte die geringste Unterstützung durch die Pflegeversicherung dar.

Wichtig: Im Jahr 2017 haben die Pflegegrade das bisherige System der Pflegestufen abgelöst. Menschen, die früher die Pflegestufe 1 erhielten, bekommen seitdem automatisch den Pflegegrad 2. Liegt eine zusätzliche Einschränkung der Alltagskompetenz vor, können Pflegebedürftigte der ehemaligen Pflegestufe 1 nun den Pflegegrad 3 in Anspruch nehmen.

In unserer Übersicht zu den Pflegegraden finden Sie ausführliche Informationen zu der Umwandlung der Stufen in Pflegegrade.

Die Leistungen des heutigen Pflegegrads 1 sind also nicht die gleichen wie bei Pflegestufe 1. Im Vergleich zu Pflegestufe 1 ist bei Grad 1 die Pflegebedürftigkeit und damit auch die Leistungen der Pflegeversicherung geringer. 

Oft werden die beiden Begriffe synonym verwendet. Suchen Sie aktuelle Informationen zum neuen Pflegegrad 1? 

In diesem Artikel finden Sie Informationen, die sich auf die Regelungen der alten Pflegestufe 1 beziehen. Zudem erklären wir Ihnen, was sich durch die Reform des Pflegesystems für Pflegebedürftige der ehemaligen ersten Pflegestufe verändert hat.

Inhalt

Voraussetzungen für den Erhalt der Pflegestufe 1

Personen, die die Pflegestufe 1 erhielten, konnten ihren Alltag in vielen Bereichen noch selbst bewältigen. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 können in der Regel vieles noch alleine machen. Daher hielt sich der Pflegeaufwand für die Angehörigen in Grenzen. In der Regel brauchten die Betroffenen nur etwas Hilfe bei gewissen Körperpflege-Tätigkeiten, wie zum Beispiel beim Duschen, Eincremen und Frisieren.

Die Pflegestufen wurden nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vergeben. Dies ist nach wie vor der Fall, wobei das Konzept der Gutachtenerstellung deutlich überarbeitet wurde.

Menschen, bei denen die Selbständigkeit eingeschränkt war, wurden im Januar 2017 von der Stufe 1 in Pflegegrad 2 eingestuft. Diejenigen, mit einer zusätzlichen Einschränkung der Alltagskompetenz, beispielsweise durch Demenz, erhalten nun den Pflegegrad 3.

Die individuelle Pflegesituation kann sich im Laufe der Zeit verändern. So kann sich der gesundheitliche Zustand verschlechtern, oder die zu pflegende Person benötigt aus anderen Gründen mehr Unterstützung bei einer selbständigen Lebensführung. Dazu können unter anderem das An- und Auskleiden zählen, Kochen, Einkaufen oder die medizinische Versorgung. Betroffene können jederzeit einen sogenannten Verschlimmerungsantrag bei Ihrer Pflegekasse stellen, um so eine höhere Pflegestufe (neu: Pflegegrad) zu erhalten.

Leistungen bei Pflegestufe 1

Inhaltlich sind die Leistungsarten, die vor Ende des Jahres 2016 für die erste Pflegestufe vorgesehen waren, ähnlich zu den heutigen Leistungen. Sie wurden allerdings größtenteils finanziell erhöht. Bestandteil dieser Leistungen ist nach wie vor das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst sowie Beiträge zur stationären Pflege und zur Tages- und Nachtpflege.

Außerdem gibt es weitere finanzielle Unterstützungen der Pflegeversicherung, die auch weiterhin unabhängig vom Pflegegrad erfolgen. Diese haben sich überwiegend bei der Reform von den Pflegestufen zu den Pflegegraden auch nicht stark verändert. Die Leistungen beinhalten Zuschüsse zu den monatlichen Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder zu einem Hausnotruf. 

Ebenso gab es schon vor der Reform Zuschüsse für Pflegebedürftige, die mit anderen Pflegebedürftigen gemeinsam in einer Pflege-WG wohnten. Außerdem gab es auch schon vorher Unterstützung von der Pflegeversicherung für notwendige Wohnraumanpassungen.

Pflegestufe 1 – Was hat sich geändert?

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wurden Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 2 eingestuft. Hierfür war keine weitere Begutachtung nötig. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 und gleichzeitiger eingeschränkter Alltagskompetenz erhielten den Pflegegrad 3.

Durch die Umwandlung der Pflegestufen in die Pflegegrade haben sich auch die Begutachtungskriterien verändert. Die Einstufung in einen Pflegegrad beruht nun nicht mehr auf dem Grad der körperlichen Hilfebedürftigkeit, sondern auf dem Grad der individuellen Selbstständigkeit. Das neue Begutachtungsverfahren führt dazu, dass die Pflegebedürftigkeit ganzheitlicher behandelt wird. Bezüglich der Leistungen wird Pflegebedürftigen zugesichert, dass sie nicht weniger erhalten als zuvor.

Ab und an kommt es vor, dass durch das Gutachten keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Wenn Sie glauben, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Pflegegrad gegeben sind, zögern Sie nicht Kontakt zu Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse aufzunehmen und um eine neue Begutachtung zu bitten.

Seit der Reform werden nun auch Pflegebedürftige, bei denen zusätzlich zu körperlichen Einschränkungen auch kognitive Beeinträchtigungen vorliegen, berücksichtigt.

Die folgende Grafik zeigt die Unterschiede der monatlichen Geldleistungen bei Stufe 1 und dem Äquivalent des Pflegegrads 2 sowie die Leistungen bei Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und dem entsprechenden Pflegegrad 3.

Ansprechpartner bei Fragen zu den Pflegegraden

Haben Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder einem bestimmten Pflegegrad? Der erste Ansprechpartner ist dann Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Außerdem können Sie sich an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden.

Sie haben bereits nach Antragstellung auf einen Pflegegrad – egal wie dieser Bescheid ausgeht – innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung Ihrer Pflegeversicherung.

Zusätzlich hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon eingerichtet, welches Sie nutzen können, um Informationen zu erhalten und Ihre Fragen rund um eine Pflegebedürftigkeit zu stellen. Sie erreichen es telefonisch unter: 030/ 340 60 66-02.

Hörgeschädigte und Gehörlose können sich über die Fax-Nummer 030/ 340 60 66-07 oder E-Mail (info@[email protected]) an den Beratungsservice des Bundesministeriums wenden.

Quellen:

Sozialgesetzbuch (SGB XI): § 15 SGB XI Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

Deutsches Medizinrechenzentrum: Pflegegeld und -sachleistungen nach PSG II